Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen & Intermediäre. Diese verbreiten das Werk, manchmal (Bücher/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer/innen. Sie wollen das Werk lesen/hören/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber/innen relativ häufig an Verwerter/innen abgetreten oder übertragen, damit diese das Werk der Urheber/innen verbreiten und/oder herstellen.
Der Referentenentwurf konstatiert, völlig zu Recht, eine gestörte Vertragsparität. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, „dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verbänden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur über eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verfügen“. Das führe zu einer gestörten Vertragsparität und diese führt dazu, „dass sich Kreative nach wie vor teilweise auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben (`Total Buy-Outs`). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung unterlaufen, insbesondere dann, wenn mehrfache Nutzungen ohne gesonderte Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren.“ Der Referentenentwurf hat damit einfach mal Recht. Unter Alternativen aber (S. 18) behauptet der Referentenentwurf: Keine. Das stimmt nun nicht, wie ich nachher noch zeigen werde.
Der Referentenentwurf kommt zu dem Ergebnis: „Buy-Outs sind zwar nicht per se abzulehnen. Insbesondere für die Verwerterseite bringen sie erhebliche Vorteile, weil sie die Kalkulation der Projekte erleichtern und den Aufwand bei der Vertragsdurchführung mindern. Ist die Gegenleistung fair, können Buy-Outs auch aus Sicht der Kreativen akzeptabel sein, wenngleich hierbei die Grundsätze des Urheberrechts –Übertragung von Rechten nur, soweit erforderlich und zeitlich begrenzt, wirtschaftliche Teilhabe an den Erträgen jeder Nutzung– nicht voll zur Entfaltung kommen. Eine Gewähr für einen fairen Buy-Out besteht aber nur, wenn die Bedingungen –vor allem die Honorare– auf Augenhöhe ausgehandelt sind. Dies funktioniert in der Praxis nur im kleinen Sektor des Starbereichs oder aber auf Grundlage von Tarifverträgen bzw. gemeinsamer Vergütungsregeln, bei denen der Verband der Kreativenseite auf Grundlage seiner Verhandlungsmacht eine faire Vergütung durchsetzt.“ > Weiterlesen