DIGITALE LINKE
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Bewegung im Umgang mit dem Urhebervertragsrecht

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen & Intermediäre. Diese verbreiten das Werk, manchmal (Bücher/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer/innen. Sie wollen das Werk lesen/hören/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber/innen relativ häufig an Verwerter/innen abgetreten oder übertragen, damit diese das Werk der Urheber/innen verbreiten und/oder herstellen.

Der Referentenentwurf konstatiert, völlig zu Recht, eine gestörte Vertragsparität. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, „dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verbänden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur über eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verfügen“. Das führe zu einer gestörten Vertragsparität und diese führt dazu, „dass sich Kreative nach wie vor teilweise auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben (`Total Buy-Outs`). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung unterlaufen, insbesondere dann, wenn mehrfache Nutzungen ohne gesonderte Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren.“ Der Referentenentwurf hat damit einfach mal Recht. Unter Alternativen aber (S. 18) behauptet der Referentenentwurf: Keine. Das stimmt nun nicht, wie ich nachher noch zeigen werde.

Der Referentenentwurf kommt zu dem Ergebnis: „Buy-Outs sind zwar nicht per se abzulehnen. Insbesondere für die Verwerterseite bringen sie erhebliche Vorteile, weil sie die Kalkulation der Projekte erleichtern und den Aufwand bei der Vertragsdurchführung mindern. Ist die Gegenleistung fair, können Buy-Outs auch aus Sicht der Kreativen akzeptabel sein, wenngleich hierbei die Grundsätze des Urheberrechts –Übertragung von Rechten nur, soweit erforderlich und zeitlich begrenzt, wirtschaftliche Teilhabe an den Erträgen jeder Nutzung– nicht voll zur Entfaltung kommen. Eine Gewähr für einen fairen Buy-Out besteht aber nur, wenn die Bedingungen –vor allem die Honorare– auf Augenhöhe ausgehandelt sind. Dies funktioniert in der Praxis nur im kleinen Sektor des Starbereichs oder aber auf Grundlage von Tarifverträgen bzw. gemeinsamer Vergütungsregeln, bei denen der Verband der Kreativenseite auf Grundlage seiner Verhandlungsmacht eine faire Vergütung durchsetzt.“ > Weiterlesen

Urhebervertragsrecht: kein Reformbedarf?

Die Bundesregierung sieht beim Urhebervertragsrecht derzeit keinen Reformbedarf. Das geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor. Dort heißt es:

Die Bundesregierung beobachtet auch im Bereich des Urhebervertragsrechts laufend die aktuellen Entwicklungen unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der Erkenntnisse der Wissenschaft. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen ergibt, wird die Bundesregierung Änderungen vorschlagen.

Mit anderen Worten: Es ist doch alles in Ordnung. > Weiterlesen

Neuere Gutachten zum Urhebervertragsrecht

Wie geht es weiter mit dem Urhebervertragsrecht? Die geltenden Regelungen, denen zufolge Urheberinnen und Urheber einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben, laufen weitgehend leer. Das liegt daran, dass die vom Gesetz geforderten „gemeinsamen Vergütungsregeln“ entweder nicht zustande kommen oder die Verwerter sich einfach nicht daran halten. Nachdem DIE LINKE im letzten Jahr einen weit reichenden Reformentwurf vorgelegt hat, sucht nun auch die Sozialdemokratie nach Lösungen. Die SPD Bundestagsfraktion hat dazu ein Gutachten bei Gerald Spindler aus Göttingen in Auftrag gegeben, das im Dezember 2012 als Aufsatz veröffentlicht wurde. Und die SPÖ, die österreichische Schwesterpartei der SPD, hat Till Kreutzer aus Berlin beauftragt nachzuprüfen, wie man ein wirkungsvolles Urhebervertragsrecht auch in Österreich umsetzen kann. > Weiterlesen

Der Sold der Matrosen – Podium zum Urhebervertragsrecht

Brauchen Kreativschaffende einen stärkeren gesetzlichen Schutz vor fiesen Verträgen? Oder ziehen Verwerter und Kreative in Wirklichkeit an einem Strang, und die Bösen sind YouTube, spotify & Co.? Zusammen mit der Rosa-Luxemburg-Stiftung hat die LINKE Bundestagsfraktion am 17. Dezember 2012 eine Podiumsdiskussion zum Thema Urhebervertragsrecht durchgeführt. Dabei wurde schnell deutlich: Es ist mal wieder alles etwas komplizierter. > Weiterlesen

Urhebervertragsrecht: die Reden der anderen

Wie Stefan Krempl bereits berichtete, hat der Bundestag am Donnerstag letzter Woche in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der LINKEN zur Reform des Urhebervertragsrechts beraten. Im Wortprotokoll lässt sich jetzt nachlesen, was die anderen Parteien zum Thema zu sagen hatten. > Weiterlesen

10 Jahre Urhebervertragsrecht – Podiumsdiskussion 17.12.

Vor zehn Jahren ist das sogenannte Stärkungsgesetz in Kraft getreten, mit dem Urheberinnen und Urhebern ein Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ für ihre kreative Arbeit zuerkannt wurde.  Was das heißt, darüber sollten sie sich die Verbände in „gemeinsamen Vergütungsregeln“ einigen. Doch dazu kam es bislang nur in wenigen Teilbranchen. > Weiterlesen

Debatte über Urhebervertragsrecht

Die Debatte über eine Reform des Urhebervertragsrechts nimmt an Fahrt auf. Im Mai 2012 haben einige Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE (Lukrezia Jochimsen, Herbert Behrens, Kathrin Senger-Schäfer, Petra Sitte und Halina Wawzyniak) gemeinsam die Rohfassung eines Gesetzentwurfs vorgestellt, mit dem an das 2002 in Kraft getretene „Stärkungsgesetz“ angeknüpft werden soll. Ziel war und ist es, die Urheber in ihrer vertraglichen Stellung gegenüber den Verwertern besser zu stellen. Mittlerweile sind lesenswerte erste Reaktionen erfolgt.

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LINKE stellt Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht zur offenen Diskussion



„Die Buchverlage stehen ohne Wenn und Aber zum Prinzip der angemessenen Beteiligung der Urheber an den Erlösen ihrer Werke.“ So äußert sich Jürgen Hogrefe, Vorsitzender des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses im Börsenverein des Deutschen Buchhandels heute in einer Pressemitteilung. Komisch, dass zum Beispiel die Literaturübersetzer die Buchverlage bis vor den Bundesgerichtshof verklagen mussten, um diese angemessene Beteiligung durchzusetzen. Das Ergebnis war ernüchternd für die Verlage, insbesondere, was die Beteiligung an den Nebenrechten anging, also etwa an den Erlösen aus Taschenbuch- oder Hörbuch-Lizenzen. Diese werden von den Verlagen, die Hardcoverausgaben herausbringen, oft an andere Vertragspartner sublizenziert. Ein Fünftel der Summe, die der Autor erhält, soll nach Meinung des BGH der Übersetzer bekommen: 12% vom Nettoerlös aus diesen Rechten.

Das wiederum fand der altehrwürdige Carl Hanser Verlag nicht gerecht. Und beschloss, vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen zu klagen, dass er eine angemessene Vergütung zahlen sollte. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde angenommen. Es wird nun also auf höchster Ebene darüber entschieden, ob es möglich ist, dass der Gesetzgeber Eingriffe in die Vertragsfreiheit vornimmt, um den schwächeren Partner zu schützen. Denn genau dies ist im Rahmen des 2002 eingeführten Urhebervertragsrechts der Fall gewesen. Damit sollte den Urhebern der Rücken gestärkt werden. > Weiterlesen

Haftungsprivilegien für Host-Provider in der Diskussion

Gestern lud das Kölner Forum Medienrecht zu ihrer Jahresauftaktveranstaltung in den Kölner Ratssaal.   Die Haftungsprivilegien von Intermediären waren das Thema mehrere Impulsreferate und Podien. Auch Halina als recht- und netzpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE war dabei. Doch worum geht’s bei diesen Haftungsprivilegien von Intermediären überhaupt?

Intermediäre sind nichts anderes als Vermittler. Im digitalen Bereich unterscheidet man zwischen den sogenannten Zugangsanbietern (Access-Provider) und Diensteanbieter (Host-Provider). Access-Provider bieten einen Zugang zum Internet an. §8 des Telemediengesetzes (TMG) regelt, dass Access-Provider nicht für das haften müssen, was Nutzerinnen und Nutzer mit den Internetanschluss anstellen. Das heißt, wenn ein Nutzer oder eine Nutzerin rechtswidrig ein urheberrechtlich geschütztes Werk hochlädt, kann dafür nicht der Access-Provider verantwortlich gemacht werden. Diese Regelung wird derzeit nicht infrage gestellt. In dem Zusammenhang wird eher diskutiert, ob Anbieter offener Funknetze auch als Access-Provider gelten und sie damit auch unter diesen Haftungsausschluss fallen. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde dies verneint. Betreiber würden als sogenannte Störer haften, wenn sie ihre Funknetze nicht ausreichend schützen also zum Beispiel verschlüsseln. Diese Störerhaftung hat seitdem zu großer Rechtsunsicherheit geführt, sodass sich bei allen im Bundestag vertretenden Parteien (als letztes bei der CDU) die Einsicht durchgesetzt hat, diese Störerhaftung zu beseitigen. Wie immer wird aber über die genaue Umsetzung gestritten. Im Zusammenhang mit Access-Providern sind auch die Netzsperren erneut ins Gespräch gekommen. Wieder einmal ist ein Urteil des BGH Schuld, das solche Netzsperren grundsätzlich erlaubt. Es kann also unter bestimmten Umständen von Access-Providern verlangt werden, dass sie bestimmte Inhalte für die Augen ihrer Nutzerinnen und Nutzer sperren. Eigentlich schien die Diskussion entschieden, da sich schon lange die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass Inhalte zu löschen viel effektiver ist als sie einfach nur auszusperren. Doch Dank des BGH wird dieser Klassiker der netzpolitischen Diskussionen wohl wieder neu aufflammen. > Weiterlesen

Weichgespült

Es geht weiter im Urhebervertragsrecht. Heute hat Justizminister Heiko Maas im Plenum des Deutschen Bundestages den „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ vorgestellt. Vorausgegangen war eine sehr kontrovers geführte Debatte über einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Das Ergebnis dieser Debatte lässt sich hier in Form des Kabinettentwurfs der Bundesregierung begutachten. So viel vorab (Achtung Spoiler!): Die Debatte hat Früchte getragen – für die Verwerter. Vom ursprünglichen Plan das Missverhältnis zwischen Urheberinnen und Urhebern auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite zu verschieben und die Durchsetzungsmöglichkeiten einer angemessenen Vergütung für Urheberinnen und Urhebern zu verbessern, ist nicht viel übrig geblieben. Im Wesentlichen unterscheidet sich der Gesetzentwurf vom Referentenentwurf in folgenden Punkten: > Weiterlesen