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Gleiches Dunkel – Zum SPD-Vorschlag eines Bundespressegesetzes

Unter dem Titel „Mehr Licht!“ fordert Stefan Aust im Freitag die Einführung eines Bundespressegesetzes. Hintergrund seiner Forderung bildet ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 A 2.12) vom 20. Februar 2013. Mit diesem wurde die Klage eines Bild-Journalisten abgewiesen, der auf Basis des Pressegesetzes des Landes Berlin Auskunft darüber verlangte, wie viele Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) sowie des BND-Vorläufers „Organisation Gehlen“ Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Pressegesetze der Länder den BND als Bundesbehörde nicht zu Auskünften verpflichten könnten. Dazu fehle es den Ländern an der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz. Zugleich leitete das Gericht allerdings auch einen „Minimalstandard an Auskunftspflichten“ aus dem Grundgesetz her ab. Ein solcher verfassungsunmittelbar garantierter Minimalstandard auf Erteilung einer bestimmten Information sei auch ohne bundesgesetzliche Regelung gegeben, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegen stünden, wie sie beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt sind.

Auf dieser Rechtsgrundlage aber, beschied das Gericht, habe die Klage keinen Erfolg. Der Auskunftsanspruch führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde, sondern beziehe sich lediglich auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden seien. Der BND habe dazu eine Unabhängige Historikerkommission eingesetzt, deren Untersuchung abzuwarten sei, um auskunftsfähige Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Das Gericht veröffentlichte bislang lediglich eine Pressemitteilung, aus der auch die vorstehende Darstellung des Falls entnommen ist. Dennoch hat die SPD-Bundestagsfraktion nun in einer Art Schnellschuss einen Gesetzentwurf für ein Bundepressegesetz vorgelegt – in der Langfassung: „Entwurf eines Gesetzes zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber der Presse (Presseauskunftsgesetz)“ (BT-Drs. 17/12484).

Darin übernimmt sie explizit und unter Verweis auf das Urteil vom 20. Februar 2013 die bestehenden Regelungen des Berliner Pressegesetzes zum Informationsrecht der Presse (siehe Gegenüberstellung unten) – just jene Regelungen also, die das Bundesverwaltungsgericht als nicht ausreichend für einen Auskunftsanspruch im Falle des Bild-Journalisten und BND ansieht.

Aust fordert zu Recht ein Bundespressegesetz, das nicht bloß ein vages Auskunftsrecht ist:

Gerade das, was Akten für die kritische Öffentlichkeit interessant macht, ist für deutsche Behörden oft Grund genug, sie geheim zu halten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zementiert diesen Zustand. Eine gesetzestreue „Minimalauskunft“ dürfe zum behördlichen Standard werden. Ein Journalist muss wissen, wonach er sucht: Akten. Und die darf man ihm nicht vorenthalten.

Mit dem SPD-Vorschlag würde der vom Bundesverwaltungsgericht zum allgemeinen Status quo erklärte Minimalzustand geradezu kodifiziert.

 

 

Berliner Pressegesetz (§ 4 BrlPrG):

§ 4 Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder

3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

 

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 17/12484):

§ 1 Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden des Bundes

(1) Die Behörden des Bundes sind verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse und des Rundfunks zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder

3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde des Bundes Auskünfte an die Presse oder den Rundfunk verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Presse und des Rundfunks können von den Behörden des Bundes verlangen, dass ihnen amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Informationszugangsansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

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