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Netzneutralität: Entscheidung an die Nationalen Regulierungsbehörden zurückverwiesen

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (engl. Berec) hat gestern nach den Vorgaben der EU-Telekommunikationsverordnung Richtlinien zur Umsetzung der Netzneutralität veröffentlicht: Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules (.pdf). Das führte dazu, dass auf netzpolitik.org diese unter der Überschrift „Einsetzen lohnt sich! Netzneutralität in der EU gesichert – Überholspuren werden verboten!“ als Erfolg gefeiert wurden. Ein genauerer Blick auf die Richtlinien zeigt jedoch, dass in entscheidenden Punkten nichts entschieden wurde, sondern Beurteilungen darüber an die Nationalen Regulierungsbehörden zurückverwiesen wurden.

Dies zeigt sich an den beiden markanten Fragestellungen der Verordnung: Zero Rating-Angebote und Spezialdienste. Erstere beispielsweise werden nicht auf Grundlage der Verordnung untersagt, sondern die Nationalen Regulierungsbehörden sollen – so heißt es dort nebulös – in deren Bewertung das Ziel der Verordnung berücksichtigen (Abschn. 43). Ebenso wird für letztere nicht definiert, was unter einer ausreichenden Kapazität für das offene Internet zu verstehen ist, in deren Rahmen laut Verordnung künftig (priorisierte) Spezialdienste möglich sind. Die Nationalen Regulierungsbehörden sollten eingreifen, so heißt es in den Guidelines, wenn Messungen eine anhaltende Verschlechterung in der Übertragungsqualität von Download- und Upload-Geschwindigkeiten belegen (Abschn. 125).

Somit sind die entscheidenden Probleme nicht gelöst, sondern delegiert. Die Nationalen Regulierungsbehörden müssen nun die „Richtlinien“ selbst auslegen. Und sie werden das unterschiedlich tun – dazu haben sie einen weiten Ermessensspielraum. Kein gutes Ergebnis für die Netzneutralität in Europa!

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