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Schultrojaner: die urheberrechtliche Seite

Unter dem Schlagwort „Schultrojaner“ geistert seit ein paar Tagen eine Debatte durchs Netz, die sich um die Überwachung von Schulcomputern durch eine Spähsoftware dreht, mit der Schulbuchverlage Urheberrechtsverletzungen aufspüren wollen. Nach aller Aufregung über den Staatstrojaner ist es kein Wunder, dass zunächst die datenschutzrechtliche Seite dieses Vorhabens in den Blick gerät. Der zugrundeliegende Konflikt ist aber eher ein urheberrechtlicher. Er geht zurück auf den sogenannten „Zweiten Korb“, also auf die letzte, 2008 in Kraft getretene Urheberrechtsreform.
Damals wurde unter anderem verboten, aus Schulbüchern für den Schulunterricht zu kopieren. Bislang war dafür eine pauschale Vergütung an die VG WORT geflossen, also eine Kopierabgabe. Der Erlös war nach dem Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaft zwischen Autoren und Verlegern verteilt worden. Jetzt sollte das gut funktionierende System plötzlich nicht mehr möglich sein: „Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig“, hieß es plötzlich im Gesetzentwurf.

Den Verlegern war ein Lobbycoup gelungen. Sie hatten die Formulierung eingeschmuggelt, ohne dass die Urhebervertreter dazu auch nur angehört worden wären. In einem Brief an alle Bundestagsabgeordneten protestierte damals vor allem die Gewerkschaft ver.di gegen die geplante Regelung, die aus ihrer Sicht “zu einer massiven Schmälerung der Einkünfte von Urheberinnen und Urhebern führen wird: 1. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Autorinnen und Autoren von Schulbüchern nach den vertraglichen Beteiligungsschlüsseln – wenn überhaupt! – in geringerem Umfang an der Vergütung für das Kopieren beteiligt werden als bei einer Abrechnung über die VG Wort. Zudem ist zu befürchten, dass das jetzt vorgesehene Kopierverbot – wie schon bei Noten – nicht durchsetzbar sein wird und somit nur die Einnahmen der VG Wort geschmälert werden.“
Die Befürchtung von ver.di war, dass die Verleger an der Verwertungsgesellschaft vorbei einen privatwirtschaftlichen Deal mit den Schulen schließen und die Urheber leer ausgehen würden. So ähnlich kam es dann auch. Zwar nicht ohne die VG WORT, sondern mit ihr. Aber ohne die Autoren. Die VG WORT änderte ihren Verteilungsplan (siehe §19) und beschloss, dass künftig kein Geld mehr an Urheber, sondern nur noch an Verleger fließen sollte. Was in gewisser Weise folgerichtig war: Wenn Kopien von Unterrichtsmaterialien für den Schulgebrauch nur mit Genehmigung des Rechteinhabers möglich sind, dieser Rechteinhaber aufgrund von Buyout-Verträgen jedoch in der Regel der Verlag ist, muss logischerweise auch die Vergütung für die Nutzung an die Verlage fließen, nicht an die Autoren. Außerdem richtete die Verwertungsgesellschaft ein Rechtelizenzierungsportal namens „Madonna“ ein, um ihnen die Lizenzierung und das Inkasso abzunehmen, sodass sie seither einen Teil ihrer Gemeinkosten auf die Gemeinschaft der Urheber abwälzen können.

Und die Verleger setzten sich mit den Kultusministern an einen Tisch, um auszuhandeln, unter welchen Bedingungen das Kopieren von Unterrichtsmaterialien nach §53 UrhG, das ja nun verboten war, vielleicht doch wieder erlaubt sein könnte. Dabei waren die Kultusminister von vornherein in einer schlechten Verhandlungsposition. Denn da im Gesetz ein Verbot festgehalten war, konnten die Verleger die Bedingungen diktieren. Herausgekommen ist jene Rahmenvereinbarung, die von netzpolitik.org hauptsächlich wegen der darin erwähnten Spionagesoftware kritisiert wird. Sicher zu Recht, aber mindestens genauso interessant ist die Vereinbarung aus urheberrechtlicher Sicht. Denn die Vergütungen, die von den Bundesländern an die Verlage fließen sollen, beziehen sich ausschließlich auf analoge Kopien. Vervielfältigungen von digitalen Lehrmedien sind ebenso verboten wie Digitalisierungen von analogen Materialien.

Ausdrücklich heißt es in §3(3): „An den Schulen dürfen Werke über den nach diesem Gesamtvertrag erlaubten Kopiervorgang hinaus nur digitalisiert werden, soweit die entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer gesonderten Rechtsgrundlage möglich ist. Im Rahmen eines Kopiervorgangs ggf. entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen und in keiner Weise digital zu nutzen oder weiterzuleiten.“ Und §6(1) verpflichtet die Länder, Richtlinien zu erlassen, die eine „ausdrückliche Untersagung einer Digitalisierung analoger Unterrichtsmaterialien“ enthalten. Anders gesagt: Eine Seite einscannen und digital für die Klasse vervielfältigen, ist von vornherein nicht drin. Dass es auch tatsächlich nicht passiert, dafür soll die Plagiatssoftware sorgen, die derzeit die Gemüter erhitzt.

Zusammengefasst stellt sich die Sache wie folgt dar: 1. Die Verleger drängen die Bundespolitik, ein Verbot des Kopierens aus Schulbüchern in §53 UrhG hineinzuschreiben. 2. Mit Verweis auf dieses Gesetz drängen die Verleger die VG WORT, einen Teil ihrer Ausschüttung von Urhebern (Schulbuchautoren) auf Verwerter (Schulbuchverleger) umzuverteilen und für sie die Lizenzierung und das Inkasso zu übernehmen. 3. Die Verleger pressen den Kultusministern eine Vereinbarung ab, die ihnen gegen Zahlung einer Vergütung das wieder erlaubt, was ihnen gerade per Gesetz verboten wurde, nämlich das Kopieren aus Schulbüchern für den Unterricht nach §53 UrhG. Allerdings nur das analoge Kopieren, digitale Vervielfältigungen bleiben verboten. 4. In derselben Vereinbarung drängen sie die Kultusminister dazu, Schulleitern und Lehrern für den Fall einer Missachtung dieser Vereinbarung Disziplinarmaßnahmen anzudrohen und eine Spähsoftware einzusetzen.

Man kann sich fragen, ob es wirklich klug ist, wenn auf Bundesebene immer wieder dem Drängen der Verlegerlobby nachgegeben wird, wenn am Ende die Länder die Zeche dafür bezahlen müssen.

Eines allerdings muss ausdrücklich klargestellt werden: Die vielfach kritisierte Rahmenvereinbarung bezieht sich lediglich auf Kopien aus Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien. Alle anderen urheberrechtlich geschützten Werke sind davon nicht betroffen. Hier gilt nach wie vor §52a, der analoges wie digitales Kopieren für den Schulunterricht ganz ausdrücklich erlaubt. Gewarnt werden muss in diesem Zusammenhang vor dem Portal www.schulbuchkopie.de, das Lehrerinnen und Lehrer hierüber falsch informiert.

5 Kommentare zu “Schultrojaner: die urheberrechtliche Seite”

  1. […] Braun schreibt im Blog der Digitalen Linken über die urheberrechtlichen Implikationen des Vertrages: Zusammengefasst stellt sich die Sache wie folgt dar: 1. Die Verleger drängen die Bundespolitik, […]

  2. […] Ilja Braun, die Linke: Die urheberrechtliche Seite […]

  3. […] Als ich für die neue Folge des Podcasts Logbuch:Netzpolitik zum Thema Schultrojaner Copyrightscanner recherchierte, stolperte ich über die schöne Kopierbroschüre der Konferenz der Kultusminister, die Lehrer darüber in Kenntnis setzt, dass ihnen seit 2008 die digitale Kopie verboten ist. […]

  4. […] geschützter Lehr- und Lernmaterialen auf Schulcomputern erschnüffelt werden. Wir haben darüber hier und hier berichtet. Jetzt scheint es eine neue Umdrehung in der Debatte zu geben. So können in […]

  5. […] Allerdings muss diese dann auch über den Gehalt der bisherigen Regelungen hinausgehen und Auswüchse, wie sie etwa im Vertrag über die Vergütung nach §53a zu verzeichnen sind, […]