DIGITALE LINKE
— Politik in der digitalen Welt! —
 

VG WORT entscheidet über Ausschüttung

Am morgigen Dienstag, den 14. August 2012, trifft sich der Verwaltungsrat der VG WORT, um über die jährliche Ausschüttung der Urheberrechtstantiemen an ihre Wahrnehmungsberechtigten zu entscheiden. Die Verwertungsgesellschaft befindet sich in einer misslichen Situation, nachdem das Landgericht München I kürzlich entschieden hat (Az. 7 O 28630/11), dass sie mit ihrer Ausschüttungspraxis seit  Jahren gegen das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankerte Willkürverbot entschieden hat. Sie hat daraufhin ihre Ausschüttung zunächst ausgesetzt und sich an die für sie zuständige Aufsichtsbehörde gewandt, das Deutsche Patent- und Markenamt. Dieses hat sich jedoch nicht zu einer Stellungnahme bewegen lassen. Die VG WORT muss nun also selbst entscheiden, ob sie zukünftig noch Ausschüttungen vornimmt, an wen und in welcher Höhe. Wenn sie weiter nach ihren bisherigen Verteilungsplänen verfährt, drohen ihr hohe Schadenersatzforderungen.

Bei der Bundestagsfraktion ist vor diesem Hintergrund eine Kleine Anfrage in Arbeit, die wir hier in ihrer vorläufigen Arbeitsfassung veröffentlichen. Es geht darum zu erfahren, wie die Bundesregierung und das dem Justizministerium unterstellte Deutsche Patent- und Markenamt die Situation bewerten. Relevant ist dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es vor ein paar Monaten auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gab, welches eindeutig festgeschrieben hat, dass gesetzliche Vergütungen nur an originäre Rechteinhaber ausgeschüttet werden dürfen. Die VG WORT hat dies in der Vergangenheit jedoch nicht beherzigt und beruft sich darauf, dass ihre Verteilungspraxis von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden sei. (Mehr zum Hintergrund bei iRights.info.)

Die Verwertungsgesellschaft hat angekündigt, auf ihrer Homepage über die Ergebnisse ihrer Verwaltungsratssitzung zu berichten.

Die Kleine Anfrage von Halina Wawzyniak in der Arbeitsfassung:

Der Europäische Gerichtshof hat am 9. Februar 2012 ein Urteil gefällt (C-277/10), demzufolge gesetzliche Vergütungen aus der Privatkopieschranke unverzichtbar sind und zwingend dem originären Rechteinhaber zugewiesen werden müssen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die derzeitige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, insbesondere der VG WORT und der GEMA, aber beispielsweise auch der VG Bild-Kunst, europarechtskonform ist. Gleiches gilt für die derzeitige Ausgestaltung des § 63a UrhG, der ausdrücklich die Möglichkeit einer Abtretung solcher Vergütungsansprüche vorsieht.

Das Landgericht München I hat zudem am 24. Mai 2012 eine Klage des Urheberrechtlers Martin Vogel gegen die VG WORT zu dessen Gunsten entschieden (Az. 7 O 28640/11). Vogel verlangt von der Verwertungsgesellschaft, dass der in den Verteilungsplänen vorgesehenen Verlegeranteil nicht mehr an den Verlag, sondern an ihn als Urheber ausgezahlt wird. Die Verwertungsgesellschaft rechtfertigt den Abzug mit dem Erfordernis der Verwaltungsvereinfachung und ist in Berufung gegangen. Sie hat gleichwohl ihre Ausschüttung an alle Wahrnehmungsberechtigten zurückgestellt und sich an das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde gewandt. Sie möchte wissen, inwieweit sie angesichts der aus ihrer Sicht unklaren Rechtslage zukünftig noch Gelder ausschütten darf. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anfrage jedoch unbeantwortet gelassen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung des Luksan-Urteils des EuGH (C-277/10) durch das Deutsche Patent- und Markenamt, insbesondere im Hinblick auf die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, und falls ja, wie lautet diese?

2. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA vor dem Hintergrund des Luksan-Urteils die Praxis der Verwertungsgesellschaften bewertet, von den Zahlungen an die originären Rechteinhaber pauschale Abzüge zugunsten Dritter vorzunehmen?

3. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, dass Urheber auf gesetzliche Vergütungen aus der Privatkopieausnahme verzichten oder solche Vergütungsansprüche an Dritte abtreten?

4. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, dass Urheber auf gesetzliche Vergütungen aus sonstigen Schrankenbestimmungen verzichten oder solche Vergütungsansprüche an Dritte abtreten?

5. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, gesetzliche Vergütungen aus der Privatkopieausnahme anderen als den originären Rechteinhabern zuzuweisen?

6. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, gesetzliche Vergütungen aus sonstigen Schrankenbestimmungen anderen als den originären Rechteinhabern zuzuweisen?

7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung des Urteils 7 O – 28640/11 LG München I Vogel vs. VG WORT durch das Deutsche Patent- und Markenamt im Hinblick auf die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, und falls ja, wie sieht diese Bewertung aus?

8. Ist der Bundesregierung bekannt, warum das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde zum erwähnten Urteil des Münchner Landgerichts nicht Stellung bezieht, obwohl es von der VG WORT darum gebeten wurde?

9. Ist der Bundesregierung bekannt, warum das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde zum Luksan-Urteil des EuGH nicht Stellung bezogen hat, obwohl mehrere Verwertungsgesellschaften in seinem Aufsichtsbereich unmittelbar von dessen Konsequenzen betroffen sein könnten?

10. Welche Verwertungsgesellschaften im Aufsichtsbereich des DPMA sind nach Kenntnis der Bundesregierungen von den erwähnten Urteilen betroffen?

11. Verstößt es nach Ansicht der Bundesregierung gegen das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankerte Willkürverbot, wenn Verwertungsgesellschaften bei ihren Ausschüttungen pauschale Abzüge zugunsten von Nichtrechteinhabern vornehmen?

12. Verstößt es nach Ansicht der Bundesregierung gegen das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankerte Treuhandgebot, wenn Verwertungsgesellschaften bei ihren Ausschüttungen pauschale Abzüge zugunsten von Nichtrechteinhabern vornehmen?

13. Wie bewertet die Bundesregierung die Petition von Martin Vogel aus dem Jahr 2008 vor dem Hintergrund des erwähnten Münchner Urteils?

14. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit sicherzustellen, dass zukünftige Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften europarechtskonform erfolgen? Falls nein, hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde diese Möglichkeit?

15. Ist der Bundesregierung die Haltung des DPMA zu der Frage bekannt, inwiefern Verwertungsgesellschaften weiterhin Gelder nach ihren bestehenden Verteilungsplänen ausschütten können, ohne Schadensersatzforderungen von Urhebern fürchten zu müssen, und falls ja, welche Haltung ist es?

16. Sollten die Verwertungsgesellschaften nach Ansicht der Bundesregierung freiwillig auf die Einrede der Verjährung verzichten, wenn Urheber zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichten, ihre Ansprüche auf Auszahlung der ihnen nach dem Münchner Urteil zustehenden Beträge auf juristischem Wege geltend zu machen?

17. Wie bewertet die Bundesregierung den § 63a UrhG vor dem Hintergrund des Luksan-Urteils des EuGH (C-277/10) im Hinblick auf seine Konformität mit dem Unionsrecht?

Ein Kommentar zu “VG WORT entscheidet über Ausschüttung”

  1. […] hier wegen einer Stellungnahme anfragte. Die Linke Bundestagsabgeordnete Halina Wawzyniak hat eine kleine Anfrage an die Bundesregierung vorbereitet: “Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung des Luksan-Urteils des EuGH (C-277/10) […]