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Weichgespült

Es geht weiter im Urhebervertragsrecht. Heute hat Justizminister Heiko Maas im Plenum des Deutschen Bundestages den „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ vorgestellt. Vorausgegangen war eine sehr kontrovers geführte Debatte über einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Das Ergebnis dieser Debatte lässt sich hier in Form des Kabinettentwurfs der Bundesregierung begutachten. So viel vorab (Achtung Spoiler!): Die Debatte hat Früchte getragen – für die Verwerter. Vom ursprünglichen Plan das Missverhältnis zwischen Urheberinnen und Urhebern auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite zu verschieben und die Durchsetzungsmöglichkeiten einer angemessenen Vergütung für Urheberinnen und Urhebern zu verbessern, ist nicht viel übrig geblieben. Im Wesentlichen unterscheidet sich der Gesetzentwurf vom Referentenentwurf in folgenden Punkten:

  • Im ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Ministerium war ein Rückrufsrecht für die Urheberin bzw. den Urheber nach fünf Jahren vorgesehen. Dies heißt im Kabinettsentwurf jetzt Zweitverwertungsrecht und soll nun erst nach zehn Jahren möglich sein. Dabei steht dem ursprünglichen Vertragspartner immer noch zu, eine bereits begonnene Verwertung fortzusetzen. Außerdem soll  das Zweitverwertungsrecht nur noch bei pauschalen Vergütung gelten. Hinzu kommen einige Regelungen, die von dem Zweitverwertungsrecht ausgenommen sind. Dies soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
  • Der Kabinettsentwurf sieht einen Auskunftsanspruch der Urheberin bzw. des Urhebers gegenüber dem Vertragspartner vor. Einmal im Jahr kann der Urheber bzw. die Urheberin vom Vertragspartner Auskunft und Rechenschaft über den Umfang  der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Ministerium werden allerdings nicht nur Ausnahmen dazu aufgeführt, zuvor waren Werknutzer_innen zur Auskunft verpflichtet. Außerdem werden im Kabinettsentwurf Ausnahmen vom Auskunftsrecht aufgeführt. Wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag  zu einem Werk erbracht hat, Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm oder die Inanspruchnahme aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, soll das Auskunftsrecht nicht gelten. Und das Auskunftsrecht gilt nur noch in Fällen der entgeltlichen Nutzung.
  • Im Referentenentwurf war ursprünglich geplant, eine Vergütung nur dann als angemessen zu bezeichnen, wenn ein Urheber bzw. eine Urheberin für mehrfache Nutzung gesondert vergütet wurde. Im Kabinettsentwurf ist davon nichts mehr zu lesen. Pauschalvergütungen wären damit, anders als geplant, kaum eingeschränkt.
  • Im Hinblick auf die Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten war ursprünglich vorgesehen, dass bei einem Verstoß gegen die unverzügliche Unterrichtungspflicht über die Aufnahme neuer Nutzungen das Doppelte der angemessenen Vergütung verlangt werden kann. Das wurde nun ersatzlos gestrichen.

Es werden also entscheidende Regelungen im Vergleich zum Referentenentwurf wieder zurückgenommen oder so eingeschränkt, dass viele Urheberinnen wie Journalist_innen, Drehbuch_Autorinnen, Regisseur_innen davon nicht mehr profitieren. Pauschale Vergütungen wären anders als angekündigt weiterhin möglich, vom Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für mehrfache Nutzungen ist nichts mehr zu lesen. Das nun die „Häufigkeit“ einer Veröffentlichung, die zusätzlich zur Dauer und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Maßstab für eine angemessene Vergütung sein soll, in den Gesetzentwurf hineinformuliert wurde, kann das nicht reparieren.  Schwammiger kann man es kaum noch formulieren. Als kleines Trostpflaster soll für die Pauschalvergütungen das Zweitverwertungsrecht nach zehn Jahren gelten. Aber auch nur für diese, nicht für andere Verwertungsarten. Außerdem werden gleich noch Ausnahmen in dieses Gesetz formuliert. Zum Beispiel, wenn nur ein untergeordneter Beitrag geleistet wurde. Was damit gemeint ist, hat Heiko Maas im Bundestag deutlich gemacht: Gemeint seien Kleinstvergütungen in Höhe von 100 Euro. Hier wird diese Regelung vollkommen absurd. Pauschalvergütungen sind unter anderem in der Zeitungsbranche und hier vor allem bei Fotograf_innen üblich. In dieser Branche sind aber auch Kleinstvergütungen üblich. Man nimmt also gerade Branchen, in denen Pauschalvergütungen gang und gäbe sind, vom Zweitverwertungsrecht aus. Ebenso absurd ist die Ausnahme vom Zweitverwertungsrecht, wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll. Warum jemand ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen soll, wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll, ist völlig unverständlich. Festzuhalten bleibt: Von dem ursprünglichen Rückrufsrecht ist überhaupt nichts mehr übrig.

Gleichzeitig werden schon im Gesetzentwurf den Verwertern die Möglichkeiten, den Auskunftsanspruch auszuhebeln, geradezu aufgedrängt. Ein Geheimhaltungsinteresse lässt sich ohne große Probleme konstruieren und Begriffe wie „untergeordneter Beitrag“ lassen sich so weit dehnen, dass darunter viele Urherber_innen fallen. Wenn Heiko Maas damit Kleinstvergütungen in Höhe von 100 Euro meint, bedeutete dies, dass ein großer Teil der Journalist_innen kein Auskunftsrecht hätte. Gerade für eine Branche, in der viele Urheber_innen unter prekären Bedingungen arbeiten müssen, ist diese Regelung fatal.

Von der ursprünglich geplanten Stärkung von Urheber_innen ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung weit entfernt. DIE LINKE bleibt weiter am Thema dran und wird Änderungsvorschläge für ein Urheberrecht, dass Urheberinnen und Urheber wirklich stärkt, unterbreiten.

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