DIGITALE LINKE
— Politik in der digitalen Welt! —

Archiv für März 2015

Die Untoten

Dieter Gorny wird „Beauftragter für kreative und digitale Ökonomie“ im SPD-geführten Bundeswirtschaftsministerium. Das wurde am Mittwoch durch Staatssekretär Rainer Sontowski auf der Kulturkonferenz des Bundesverbands der Musikindustrie (BVMI) in Berlin bekannt gegeben. Sontowski war früher Büroleiter von Sigmar Gabriel (SPD) und gilt als dessen Alter Ego. Gorny sprach auf der Konferenz von der Digitalisierung als leiser Revolution: „Man sieht nichts, denn alles, was passiert, ist unsichtbar.“

Da, so möchte man meinen, wird die digitale Wirtschaft den richtigen Händen übergeben. Gornys Rede ist dennoch interessant. Sie legt Zeugnis ab, wie die Contentindustrie die Ära nach Snowden – mit der nach Gorny die Vorstellung völliger Freiheit im Netz endete – nutzen will, um zusammen mit der Politik die vermeintlichen Kernwerte geistiges Eigentum und Urheberrecht des Netzes zu schützen. > Weiterlesen

Still und heimlich: Bundesregierung will strafrechtliche Verschärfung des Hackerparagraphen

Erst jüngst hat die große Koalition unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren den Gesetzentwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz vorgelegt. Darin wird dem Bundeskriminalamt (BKA) unter anderem die Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Hackerparagraphen (§ 202c StGB) übertragen. Nun legt die Bundesregierung in der Causa erneut nach. Ihrem Willen zufolge soll das Strafmaß für Vergehen gegen § 202c StGB von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt werden. Als Omnibus diesmal dient der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (BT-Drs. 18/4350).

Unter dem Deckmantel Korruptionsbekämpfung findet sich in Art. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfes die Erhöhung des Strafmaßes. Begründet wird dies mit europarechtlichen Vorgaben. Tatsächlich sieht die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (2013/40/EU) vom 12. August 2013 in Art. 9 Abs. 2 ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren vor. Doch ist dies mit dem Zusatz versehen, wenn kein leichter Fall vorliegt. Laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie kann ein Fall beispielsweise dann als leicht eingestuft werden, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden und/oder die Gefahr für öffentliche oder private Interessen geringfügig oder so geartet ist, dass die Verhängung einer Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung nicht erforderlich ist. § 202c StGB hingegen unterscheidet nicht zwischen leichten und schweren Fällen. Das ist in Deutschland den Gerichten überlassen. > Weiterlesen

IT-Sicherheit – Der Zugriff des staatlichen Sicherheitsapparats

Die Verbesserung der IT-Sicherheit zum Schutz kritischer Infrastrukturen im Internet bildet eine zentrale Herausforderung der digitalen Gesellschaft. Eine digitale Gesellschaft ist auf funktionierende Informationsinfrastrukturen ebenso angewiesen wie auf eine zuverlässige Strom- und Wasserversorgung sowie auf funktionsfähige Verkehrsnetze. Nach längeren Anlaufschwierigkeiten hat die Bundesregierung nun einen Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz (BT-Drs. 18/4096) vorgelegt, der heute in erster Lesung im Bundestag aufgerufen wird. Der Gesetzentwurf greift an vielen Stellen zu kurz und geht an anderen Stellen in die falsche Richtung.

Zu kurz greifen heißt: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekommt die Aufgabe, Sicherheitslücken zu sammeln und auszuwerten, muss sie aber nicht zwingend veröffentlichen. Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben erhebliche Störungen im Regelfall ohne Namensnennung zu melden. Die Nennung des Betreibers ist, wie es im Gesetzentwurf lautet, nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur geführt hat. Also dann, wenn der Worst Case bereits eingetreten ist und eine Störung oder ein Ausfall ohnehin nicht mehr unbemerkt bleiben. Durch anonyme Meldungen allerdings entsteht kein öffentlicher Druck auf die Unternehmen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu verbessern. Sanktionsmöglichkeiten bei der Verletzung von Meldepflichten sind darüber hinaus ebenso wenig vorgesehen. > Weiterlesen