DIGITALE LINKE
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Archiv für Dezember 2015

Anhörung zur Störerhaftung

Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federführend für die Störerhaftung zuständig. Und heute war die Anhörung zu diesem Thema. Nicht zum Gesetzentwurf von LINKE und Grünen, sondern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Bei der Störerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen/ihren Internetzugang zur Mitnutzung überlässt oder sein/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch schützt, kann unabhängig vom eigenen Verschulden für rechtswidrige Handlungen Dritter in Haftung genommen werden. Die Störerhaftung bezieht sich allein auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Bei der Störerhaftung – Haftung für bloßes Zurverfügungstellen eines Zugangs – handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.

Die Bundesregierung will nun WLAN-Anbieter den Access-Providern (Zugangsvermittlern) gleichstellen. Im Prinzip. Im Detail dann nämlich – im Gegensatz zum Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen – doch nicht. Im geänderten § 8 Abs. 4 TMG heißt es: „Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“ Der Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen hingegen formuliert: „(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). (4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“ > Weiterlesen

Nicht schlecht

Nicht schlecht, was Heiko Maas da als „Unsere digitalen Grundrechte“ veröffentlicht hat. Insbesondere im Hinblick auf Artikel 2 könnte ich jetzt reflexhaft mit der realen Politik – Stichwort Vorratsdatenspeicherung – reagieren, aber das hilft in der Debatte um digitale Grundrechte nicht weiter. Dann doch lieber inhaltliche Anmerkungen, wo sie notwendig sind.

Die 13 Artikel, so wie sie jetzt vorliegen, könnte ich unterschreiben. Im Detail – siehe nachfolgende Anmerkungen – gibt es das eine oder andere zu präzisieren und zu ergänzen. Den wohl größten Dissens würde ich in der Frage aufmachen, ob der viel zitierte Staat tatsächlich zukünftig die zentrale Handlungsebene ist.

Artikel 1: Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zum Internet

Die soziale Spaltung wird – zu Recht – angesprochen. Wichtig ist aber der letzte Satz: „Nicht nur der Netzausbau ist nötig, auch der tatsächliche und faire Zugang für alle muss Realität werden.“ Der Link im Artikel führt zur Debatte um ein freies WLAN, gut das nächsten Mittwoch die Anhörung zur Störerhaftung stattfindet :-). Letztendlich wird es darum gehen müssen, wie tatsächlich“ und „fair“ untersetzt werden. Spannend finde ich in diesem Zusammenhang die Frage, über die ich im Januar 2013 geschrieben habe, nämlich die nach dem Internetzugang im Knast. > Weiterlesen