DIGITALE LINKE
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Bewegung im Umgang mit dem Urhebervertragsrecht

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen & Intermediäre. Diese verbreiten das Werk, manchmal (Bücher/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer/innen. Sie wollen das Werk lesen/hören/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber/innen relativ häufig an Verwerter/innen abgetreten oder übertragen, damit diese das Werk der Urheber/innen verbreiten und/oder herstellen.

Der Referentenentwurf konstatiert, völlig zu Recht, eine gestörte Vertragsparität. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, „dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verbänden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur über eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verfügen“. Das führe zu einer gestörten Vertragsparität und diese führt dazu, „dass sich Kreative nach wie vor teilweise auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben (`Total Buy-Outs`). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung unterlaufen, insbesondere dann, wenn mehrfache Nutzungen ohne gesonderte Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren.“ Der Referentenentwurf hat damit einfach mal Recht. Unter Alternativen aber (S. 18) behauptet der Referentenentwurf: Keine. Das stimmt nun nicht, wie ich nachher noch zeigen werde.

Der Referentenentwurf kommt zu dem Ergebnis: „Buy-Outs sind zwar nicht per se abzulehnen. Insbesondere für die Verwerterseite bringen sie erhebliche Vorteile, weil sie die Kalkulation der Projekte erleichtern und den Aufwand bei der Vertragsdurchführung mindern. Ist die Gegenleistung fair, können Buy-Outs auch aus Sicht der Kreativen akzeptabel sein, wenngleich hierbei die Grundsätze des Urheberrechts –Übertragung von Rechten nur, soweit erforderlich und zeitlich begrenzt, wirtschaftliche Teilhabe an den Erträgen jeder Nutzung– nicht voll zur Entfaltung kommen. Eine Gewähr für einen fairen Buy-Out besteht aber nur, wenn die Bedingungen –vor allem die Honorare– auf Augenhöhe ausgehandelt sind. Dies funktioniert in der Praxis nur im kleinen Sektor des Starbereichs oder aber auf Grundlage von Tarifverträgen bzw. gemeinsamer Vergütungsregeln, bei denen der Verband der Kreativenseite auf Grundlage seiner Verhandlungsmacht eine faire Vergütung durchsetzt.“

Was folgt nun aus der richtigen Problemanalyse? Der Referentenwurf will

  • den urheberrechtlichen Grundsatz der Erlösbeteiligung an jeder Nutzung durch eine Konkretisierung des Prinzips der angemessenen Vergütung in § 32 UrhG stärken
  • ein Rückrufsrecht in §§ 40a und 40b UrhG verankern. Dies soll die Stellung der Urheber/innen in Vertragsverhandlungen vor, während und nach der Nutzung stärken. Nach 5 Jahren kann der/die Urheber/in ein ausschließliches Nutzungsrecht „durch entsprechende Erklärung zum Zweck anderweitiger Verwertung zurückrufen„. Allerdings ist Voraussetzung für das Rückrufsrecht, dass sich ein anderer Vertragspartner zur Verwertung des Werks nach dem Rückruf verpflichtet hat. Dem ursprünglichen Vertragspartner des/der Urheber/in steht ein Vorkaufsrecht zu. Das Rückrufrecht gilt nicht für Filme und Laufbilder.
  • einen Auskunftsrecht des/der Urheber/in über die Nutzung des Verwertungsrechtes in § 32d UrhG mindestens einmal jährlich regeln.
  • die Instrumente der Gemeinsamen Vergütungsregelungen und Tarifverträge stärken. Von zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des/der Urheber/in im Individualvertrag kann nur dann abgewichen werden, wenn Kollektivvereinbarungen entsprechende Abweichungen enthalten. Das soll für die gesonderte Vergütung mehrfacher Nutzungen, den Auskunftsanspruch, das Rückrufsrecht wegen anderweitiger Nutzung, das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung und die Berechtigung des Urhebers, sein Werk nach Ablauf von fünf Jahren anderweitig filmisch zu verwerten gelten. Der Referentenentwurf spricht selbst von einer „halbzwingende Regulierung“.
  • einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung erstmals festlegen, wenn die Darbietung der Urheber/innen auf eine vormals unbekannte Nutzungsart genutzt wird.
  • ein Verbandsklagerecht einführen. Es soll nämlich so sein, dass einzelne Unternehmen, obwohl sie Mitglied von Vereinigungen sind, die gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt haben, sich in den Individualverträgen mit den Urheber/innen nicht an diese Regeln halten. In solchen Fällen soll es im Rahmen des Verbandsklagerechts möglich sein, die Individualverträge am Maßstab der gemeinsamen Vergütungsregeln zu messen und einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Verwerterseite soll so branchenspezifisch angehalten werden, „die Vergütungsregeln im jeweiligen individuellen Vertrag mit dem Urheber oder ausübenden Künstler zu beachten“.
  • das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln straffen. So soll dem zuständigen Oberlandesgericht die Möglichkeit gegeben werden auch über die materiellen Voraussetzungen der Schlichtung zu entscheiden und nicht wie bisher nur über die Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden. Die Abläufe im Verfahren werden gestrafft, das Ziel ist möglichst zügig zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu kommen.

Im Detail regelt der Referentenentwurf das dann unter anderem wie folgt:

In den § 32 Abs. 2 UrhG wird ein Satz angefügt: „Eine Vergütung nach Satz 2 ist in der Regel nur dann angemessen, wenn der Urheber für mehrfache Nutzungen desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat.“ Dieser Punkt ist insbesondere für Journalisten/innen interessant. Denn „wenn Artikel für Zeitungen und Zeitschriften mehrfach verwendet werden, zum Beispiel in mehreren Regionalausgaben eines Blatts, oder bei einer Publikation sowohl im Online-Auftritt des Mediums als auch in der Printausgabe“, muss nun vorher geklärt werden, ob dies unter das Nutzungsrecht fällt und welche Vergütung jeweils zu zahlen ist. In der Einzelbegründung heißt es im Referentenentwurf: „Fehlen entsprechende Abreden im Nutzungsvertrag und finden dennoch mehrfache Nutzungen im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte statt, so ist im Einzelfall zu bestimmen, ob die im Vertrag vereinbarte (Gesamt)Vergütung genügt, um die jeweiligen Einzelnutzungen angemessen zu honorieren. Sofern sich aus dem Vertrag keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, dürfte in vielen Fällen eine Vermutung dafür sprechen, dass bei einer pauschal vereinbarten Gesamtvergütung erneute Nutzungen zusätzlich zu vergüten sind.

Der § 36 Abs. 2 UrhG, welcher sich mit den Vereinigungen beschäftigt, die gemeinsamen Vergütungsregeln aufstellen können, wird ergänzt: „Eine Vereinigung, die den überwiegenden Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss„. Das klingt ein wenig nach GEMA-Vermutung und ist darüberhinaus durch die Formulierung „überwiegender Teil“ ein wenig unkonkret. Allerdings scheint die Begründung der Änderung eher gegen die Assoziation GEMA-Vermutung zu sprechen: „Eine Vereinigung, die in der jeweiligen Branche den überwiegenden Teil der Urheber oder der Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne der Vorschrift. Jedoch sind die Mitglieder der Vereinigung befugt, einen entgegenstehenden Beschluss fassen“.

Die Unterlassungsansprüche und das Verbandsklagerecht werden im neuen § 36b UhrG zu finden sein. Der Abs. 1 lautet: „Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben“. Das Verbandsklagerecht steht den Urhebervereinigungen zu, die gemeinsame Vergütungsregelungen vereinbart haben. Aber auch Werknutzern und Vereinigungen von Werknutzern steht dieses Recht zu.

Das Rückrufrecht wiederum findet sich in den neuen §§ 40a UrhG und § 40b UrhG. Urheber/innen können sich nach einer angemessenen Frist von mindestens fünf Jahren einen neuen Verwerter suchen. Der erste Verwerter hat die Möglichkeit, „im Fall des Rückrufs in entsprechender Anwendung des Vorkaufsrechts einen veränderten Nutzungsvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die der andere Vertragspartner mit dem Urheber vereinbart hat„. Branchenspezifisch kann vereinbart werden, „einvernehmlich in gemeinsamen Vergütungsregeln auf das Rückrufsrecht zu verzichten“. Hier ist mein Eindruck dann der Interessenausgleich zwischen Urheber/innen und Verwerter/innen doch zu sehr einseitig zu Lasten der Urheber/innen ausgegangen. Das Rückrufrecht ist ja noch okay. Aber die Bedingung für das Rückkaufsrecht, ebenso wie die Möglichkeit des Verzichtes auf das Rückkaufsrecht, scheinen mir doch eine Hintertür für die Verwerter zu sein über Absprachen in der Verwertungsbranche das Rückkaufsrecht leer laufen zu lassen. Ob insoweit das Rückrufrecht wegen Nichtausübung bzw. unzureichender Ausübung des Nutzungsrechtes in § 41UrhG etwas Besserung schafft muss dann wohl die Praxis zeigen.

Die Vergütung für später bekannte Nutzungsarten wird in § 79b UrhG verankert. Danach hat der ausübende Künstler „Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden“. Die Verwertung der Darbietung auf unbekannte Nutzungsarten muss allerdings vertraglich bereits grundsätzlich verabredet sein.

Ich verwies ja schon darauf, dass der Referentenentwurf unter dem Punkt Alternativen behauptet, es gibt gar keine. Stimmt aber nicht. In der 17. Wahlperiode hatte nämlich die Fraktion DIE LINKE einen Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht vorgelegt. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE aus der 17. Wahlperiode setzt bereits beim § 11 UrhG an. Nach diesem Vorschlag dient das Urheberrecht nicht nur der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes, sondern auch einer angemessenen Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten. Klingt nicht so wichtig, ist aber wichtig. Im damaligen Gesetzesentwurf wird darauf verwiesen, dass mit der derzeitigen Fassung des § 11 UrhG klargestellt werden sollte, dass es sich um ein „gesetzliches Leitbild“ des Urheberrechtes handelt. Dann wäre es aber konsequent, „die angemessene Vergütung nicht nur für die Nutzung zu zahlen (…), sondern auch für die Einräumung von Nutzungsrechten“. Urheber/innen seien häufig nicht Selbstverwerter, sondern bedienen sich Vertragspartner (Werkmittler), damit das Werk den Weg zu den Konsumenten/innen findet. Dafür erwerben die Vertragspartner Nutzungsrechte. Der Gesetzesentwurf formulierte weiter: „Es ist nur redlich zu verlangen, dass sie entsprechend dieser kaufmännischen Tätigkeit das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung übernehmen, so wie der Urheber seinerseits durch die Erschaffung des Werks in Vorleistung geht. (…) Entsprechend soll die vorgeschlagene Ergänzung sicherstellen, dass zur Bemessung der Angemessenheit der Vergütung nicht nur die tatsächlich erfolgte Werknutzung herangezogen wird, sondern dass ein solcher Anspruch sich schon aus der vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte ergibt“. Eine sehr Urheber/innen freundliche Regelung.

Mit einer Änderung im § 31 UrhG soll dem Missbrauch von Buyout-Regelungen entgegengewirkt werden. an. Der dortige Abs. 5 wird verändert und neue Abs. 6 und 7 hinzugefügt. In Abs. 5 heißt es: „(5) Inhalt und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte müssen dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit das Nutzungsrecht und die Verbotsrechte reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Das Erfordernis der Zweckbindung kann nicht durch anderweitige Vertragsgestaltung umgangen werden. Um die Bestimmung einer angemessenen Vergütung nach § 32 zu erleichtern, sind die Nutzungsarten grundsätzlich einzeln zu bezeichnen.“ Im Absatz 6 wird für den Fall, dass der/die Urheberin ein ausschließliches Nutzungsrecht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingeräumt hat, ein Kündigungsrecht des/der Urhebers/in für das Vertragsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres eingeräumt. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Das dürfte eine der zentralen Differenzen zwischen dem Referentenentwurf und dem Gesetzesentwurf der LINKEN sein. Der Referentenentwurf -besser als nichts- regelt ein Rückrufrecht unter bestimmten Bedingungen, der Gesetzentwurf der LINKEN ein Kündigungsrecht. Urheberrechtsfreundlicher dürfte die Regelung im Gesetzesentwurf der LINKEN sein. Was im Referentenentwurf das Vorkaufsrecht dürfte im Gesetzesentwurf der LINKEN die Angebotspflicht sein. Es heißt nämlich in Absatz 6 auch: „Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.“ An sog. Buyout-Verträge werden im Absatz  7 hohe Anforderungen gestellt. „Eine zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung von Nutzungsrechten gegen eine Pauschalvergütung (Total Buyout) ist nur möglich, wenn bei Vertragsschluss zuverlässig vorausgesagt werden kann, dass das Werk innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist nur in einem Umfang genutzt wird, für den das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist.“ 

Im § 31a UrhG wiederum, der sich mit Verträgen über unbekannte Nutzungsarten beschäftigt, wird eine Befristung des Widerrufsrechtes des/der Urhebers/in im Hinblick auf die Einräumung eine einfachen Nutzungsrechtes für jedermann, gestrichen. Es soll erst erlöschen, wenn eine Einigung hinsichtlich der Vergütung erzielt worden ist. Wenn allerdings binnen sechs Monaten keine Einigung zustande kommt, dann erlischt das Nutzungsrecht. Hintergrund des Änderungsvorschlages war, dass vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung noch keine Vergütungsvereinbarung erzielt worden war. In der Begründung heißt es: „So bieten etwa zahlreiche Zeitungsverlage einzelne Artikel aus ihrem Archiv zum Download an, die aus Zeiten stammen, zu denen die Übertragung elektronischer Rechte durchaus unüblich war. Zahlreiche Autoren haben beklagt, sie seien nicht vorab über die Aufnahme der Nutzung informiert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine angemessene Vergütung zu verlangen.“

Der Gesetzentwurf ändert auch den § 32 UrhG grundlegend. Danach haben Urheberinnen und Urheber „für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung“. Soweit die Höhe nicht bestimmt oder die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, gelte die angemessene Vergütung als vereinbart. Quasi als Auffangregelung heißt es: „Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine Vergütung ist redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt, die Grundstruktur der Honorarvereinbarung dem Beteiligungsgrundsatz entspricht und wenn die Höhe der vereinbarten Gegenleistung mit dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte korrespondiert. Bei der Bemessung sind ferner der Leistungsaufwand des Urhebers sowie aus der Nutzung resultierende Gewinne und andere Vorteile des Nutzers einzubeziehen.“ Es finden sich Regelungen zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zum Beispiel durch die Aufnahme von Verhandlungen zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen wenn die Angemessenheit der Vergütung in einem vergleichbaren Fall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist. Nach dem Gesetzentwurf kann der „Urheber (…) unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen“. Der Gesetzesentwurf definiert also genauer, was eine angemessene Vergütung ist und greift dabei auf von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zurück. Gleichzeitig wird ein Verbandsklagerecht geschaffen.

Mit einer Änderung in § 34 UrhG wird eine Zustimmung zur Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen von AGB ausgeschlossen.

Schließlich wird im Hinblick auf gemeinsame Vergütungsregelungen (§ 36 UrhG) eine Erweiterung dahingehend vorgenommen, dass (Abs. 5) wenn „sich innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vereinigung von Urhebern einen Vorschlag für eine gemeinsame Vergütungsregel vorgelegt hat, in der jeweiligen Branche keine Vereinigung von Werknutzern findet, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt“, das Bundesministerium der Justiz einen Verhandlungspartner benennt, „der im Namen der Werknutzer mit der Vereinigung der Urheber eine gemeinsame Vergütungsregel aushandelt. Die Möglichkeit, in ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle (…), bleibt unbenommen.“ Schließlich wurde in dem Gesetzentwurf festgehalten, dass soweit dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle widersprochen wird, das Bundesministerium der Justiz ermächtigt ist nach Ablauf von sechs Monaten, auf der Grundlage des Einigungsvorschlages der Schlichtungsstelle gemeinsame Vergütungsregeln durch Rechtsverordnung festzulegen. Allerdings nur, sofern die Parteien zu keiner anderen Einigung gefunden haben. Die Anwendung gemeinsamer Vergütungsregelungen durch Werknutzerinnen und Werknutzer soll im Wege des Verbandsklagerechts durch Vereinigungen von Urheberinnen geltend gemacht werden können. Eine Änderung an dieser Stelle sei deshalb erforderlich, weil sich gezeigt habe, dass der Verzicht auf die Rechtsverordnung als Sanktion, nicht hilfreich gewesen sei. Es sei lediglich bei den Belletristik-Schriftstellern, den freien Tageszeitungsjournalisten und den Drehbuchautoren zu Vergütungsregelungen gekommen.

Im § 41 UrhG wird das Widerrufsrecht wegen nicht oder nur unzureichender Nutzung verändert. Nach der bisherigen Regelung war ein solcher Widerruf nur möglich, wenn „dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt“ wurden. Gleichzeitig wird genauer definiert, dass diese gegeben sein, „wenn dem Urheber aus der Ausübung des Nutzungsrechts keine oder nach den Umständen zu geringe Erträgnisse zufließen“. Diese Regelung soll nach der Gesetzesbegründung eine Anpassung an die neuen technischen Möglichkeiten darstellen. Viele Urheber/innen würden zögern, beim Rückrufrecht. Das habe „wesentlich mit dem digitalen Wandel zu tun. Bei der Vermarktung körperlicher Werkexemplare (Bücher, CDs, DVDs) entfernen sich die Verwerter zunehmend von der Kategorie der Auflage. Insbesondere nach dem Auslaufen der relevanten Erstverwertungsphase werden viele Werke nicht mehr in einer Folgeauflage produziert, sondern `on demand`“.

Interessant sind übrigens die ersten Reaktionen auf den Referentenentwurf. Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) ist der Ansicht, der Entwurf „berücksichtige nicht die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die komplexen Strukturen bei der Verwertung von Werken“. Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat erhebliche Kritik. Diese richtet sich vor allem gegen die Rückrufregelung, die „zu einer massiven Reduzierung der Garantiezahlungen an Autoren führen“ werde. Der Anspruch auf jährliche Rechnungslegung führe „zu irrwitzigen Abrechnungsaufwänden für marginale Leistungen“. Auch die Einzelvergütung bei Mehrfachnutzung wird kritisiert. Ver.di hingegen begrüßt den Vorschlag. Alles in allem wird die Reform des Urhebervertragsrechtes wohl eine heftige Debatte nach sich ziehen. Es bleibt zu hoffen, dass es am Ende für Urheber/innen tatsächlich zu Verbesserungen kommt.

 

Crosspost von blog.wawzyniak.de.

Ein Kommentar zu “Bewegung im Umgang mit dem Urhebervertragsrecht”

  1. […] ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ vorgestellt. Vorausgegangen war eine sehr kontrovers geführte Debatte über einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Das […]