DIGITALE LINKE
— Politik in der digitalen Welt! —
 

Bundesrat mahnt Nachbesserungen bei Wissenschaftsurheberrecht an

Der Bundesrat wird die vom Bundestag bereits beschlossenen Urheberrechtsregelungen zu verwaisten und vergriffen Werken sowie für ein Zweitveröffentlichungsrecht von wissenschaftlichen Beiträgen nicht blockieren. Das ergibt sich aus der gemeinsamen Beschlussempfehlung von Rechts- und Kulturausschuss, denen der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 20. September 2013 aller Voraussicht nach folgen wird. Das im Juni im Bundestag verabschiedete Gesetz enthält die kümmerlichen Reste der als „Dritter Korb“ angekündigten großen Urheberrechtsreform, bei der vor allem die Belange von Wissenschaft und Forschung hätten berücksichtigt werden sollen.

Insbesondere die Regelung zum Zweitverwertungsrecht hat allerdings erhebliche Kritik auf sich gezogen, da sie mit zahlreichen Einschränkungen einhergeht. So betrifft das neue Zweitveröffentlichungsrecht nur Beiträge, die „im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden“ sind. Ausweislich der Begründung geht es dabei um eine „Forschungstätigkeit, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt wird.“ Die ganz normale universitäre Hochschulforschung profitiert also von der neuen Regelung nicht. Auch die großzügige Karenzfrist von 12 Monaten, nach der das Recht erstmals in Anspruch genommen darf, wird von Wissenschaftsorganisationen als zu lang bewertet. Und durch die Bestimmung, dass die digitale Zweitveröffentlichung nur „in der akzeptierten Manuskriptversion“, nicht jedoch im Format des Verlags erfolgen darf, wird die Zitierfähigkeit erschwert. Denn dafür sind natürlich die Seitenzahlen der kommerziellen Erstveröffentlichung von Bedeutung.

Der Bundesrat hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm diese Änderungen nicht weit genug gehen.  Dennoch hat er offenbar nicht vor, das Inkrafttreten des Gesetzes zu blockieren. Eine Möglichkeit dafür gäbe es: Würde der Bundesrat das Vorhaben am 20. September in den Vermittlungsausschuss verweisen und Nachbesserungen anmahnen, könnte das Gesetzgebungsverfahren innerhalb dieser Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Es fiele dann der sogenannten Diskontinuität anheim, was auf Deutsch bedeutet: Es würde mit der alten Regierung zusammen entsorgt und müsste nach der Wahl neu gemacht werden.

Allerdings, dass es dann besser würde, ist nicht gesagt. Und vor allem würden die Verwertungsgesellschaften Zeter und Mordio schreien, weil mit dem Zweitverwertungsrecht zugleich das Inkrafttreten der Regelung zu den verwaisten und vergriffenen Werken verhindert würde. Diese Regelung wollen die Verwertungsgesellschaften aber unbedingt haben, weil sie darin eine lukrative neue Einnahmequelle erkannt haben.

Vor diesem Hintergrund hat der Kulturausschuss des Bundesrats sich darauf beschränkt, Nachbesserungen in der nächsten Legislaturperiode anzumahnen. So soll insbesondere eine Wissenschaftsschranke eingeführt und das Zweitverwertungsrecht so ausweitet werden, dass es alle an Hochschulen Beschäftigten begünstigt. Letzteres müsse „zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung“ eigentlich auch mit der jetzt geplanten Regelung schon der Fall sein, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Letzteres ist ein lustige Formulierung, denn sie bedeutet im Grunde, dass der Bundesrat vorhat, einer Regelung zuzustimmen, die er selbst für verfassungsmäßig bedenklich hält. Offenbar, weil er nicht riskieren möchte, die ganze Chose in der nächsten Legislatur neu aufzurollen. Das kann man politisch vernünftig finden oder auch nicht. So oder so bleibt der fahle Beigeschmack, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes die Chance, ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht schon jetzt zu etablieren, endgültig vertan ist.

Keine Kommentare mölich.