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Bundestag lehnt linke Urheberrechtspolitik ab

In seiner 246. Sitzung am Donnerstag, den 13. Juni 2013, hat der Deutsche Bundestag sämtliche Urheberrechtsanträge der LINKEN abgelehnt. Übrigens ohne Debatte – außer Petra Sitte hielt niemand das Thema für wichtig genug, um dazu zu später Stunde noch live zu reden. CDU und FDP waren erwartungsgemäß gegen alles, was die LINKE vorschlägt. SPD und Grüne haben sich immerhin bei ein paar Abstimmungen enthalten. So etwa bei dem Gesetzentwurf zu den verwaisten Werken (Drucksache 17/4661). Die LINKE schlägt hier die Einführung einer Schrankenregelung für solche Werke vor, deren Urheber nicht mehr auffindbar sind, die Bibliotheken und Archive aber trotzdem in digitaler Form öffentlich zugänglich machen wollen. Ein Entwurf der Regierungskoalition zum selben Thema (Drucksache 17/13423) steht bislang noch nicht auf der Tagesordnung für die nächste, in dieser Legislatur letzte Sitzungswoche. Das kann sich aber noch ändern.

Auch beim linken Gesetzentwurf zur „Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare“ (Drucksache 17/8377), mit dem der private Weiterverkauf von E-Books, .mp3-Dateien und Filmen hätte ermöglicht werden sollen, enthielten sich Grüne und SPD. Was die SPD betrifft, ist das erstaunlich, denn sie forderte ein solches Recht in ihrem auch von der LINKEN unterstützten Verbraucherschutzantrag (Drucksache 17/13886) unlängst ausdrücklich ein. Anscheinend war das bloß ein Lippenbekenntnis, denn ein anderer Vorschlag liegt von der SPD nicht vor.

Bei dem linken Reformvorschlag zum Urhebervertragsrecht (Drucksache 17/11040) stimmten sogar alle anderen Fraktionen gegen die LINKE. Hier zeigt sich, dass SPD und Grüne anderslautenden Beteuerungen zum Trotz nicht bereit sind, die Fehler, die sie selbst 2002 mit der Verabschiedung dieses Gesetzes gemacht haben, zu korrigieren. Seinerzeit lagen sehr weitgehende, progressive Vorschläge für ein Urhebervertragsrecht vor. Dann aber beugte sich die rot-grüne Koalition dem Lobbydruck der Verwerter:

Börsenverein Kampagne Urhebervertragsrecht

Auch ein gutes Jahrzehnt später mag sie das noch nicht zugeben. Lieber lässt sie die Urheberinnen und Urheber weiter im Regen stehen. (Die Grünen begründen ihre Ablehnung übrigens hier.) Stephan Thomae von der FDP versteift sich in seiner Protokollrede darauf zu behaupten, eine angemessene Urhebervergütung könne nur das Ergebnis individueller Verhandlungen der Vertragspartner sein. Dabei übersieht er völlig, dass das Urhebervertragsrecht schon in seiner jetzigen Fassung ganz eindeutig auf kollektive Verhandlungen von Verbänden abzielt. Offensichtlich hat Thomae, der in Sachen Urheberrecht ständig im Nebel stochert, aber trotzdem immer wieder dazu redet, schon das Grundprinzip des Urhebervertragsrechts nicht verstanden.

Spannend auch das Thema Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler (Drucksache 17/5479). Hier hat die SPD sich bei dem linken Antrag enthalten, die Grünen haben ihn abgelehnt. Warum, ist unbekannt. Vielleicht möchten sie lieber dem parallelen Vorschlag der Koalition zustimmen (Drucksache 17/13423), falls dieser in der laufenden Legislaturperiode noch auf die Tagesordnung kommt. Vielleicht haben sie etwas gegen die Verkürzung der Embargofrist auf ein halbes Jahr. Vielleicht finden sie es nicht gut, dass die LINKE ein solches Recht auch für universitäre, nicht nur für Drittmittel-geförderte Forschung einführen will. Oder vielleicht stören sie sich daran, dass es auch für kommerzielle Zweitveröffentlichungen gelten soll. Letzteres ist jedenfalls die Hauptkritik der SPD am linken Vorschlag. Es handele sich um eine „faktische Enteignung der Verlage“, so René Röspel in seiner Rede. Das hätte so auch von der CDU kommen können.

Sachlich betrachtet, gibt es übrigens keinerlei Anlass, ein Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichungen zu beschränken. Das Urheberrecht ist in seinem Kern ein Instrument zur gewerblichen Gewinnerzielung. Es soll den Urheber in die Lage versetzen, sich für seine Arbeit eine angemessene Vergütung auszubedingen. Das ist mit § 11 UrhG sogar als Leitsatz ins Gesetz hineingeschrieben worden. Und was soll man sich unter einem Verwertungsrecht vorstellen, das nicht gewerblich genutzt werden darf? Das ist unplausibel. Vielmehr ist die Einschränkung eines Verwertungsrechts auf nicht-kommerzielle Nutzungen für bestimmte Gruppen von Urhebern sogar verfassungsmäßig bedenklich, da ihnen dadurch der Weg versperrt wird, für die Nutzung ihrer Werke eine Vergütung zu erhalten, also den wirtschaftlichen Gegenwert ihres „geistigen Eigentums“ zu realisieren. So dick muss man natürlich nicht gleich auftragen. Fakt ist aber: Die kommerzielle Verwertung von Rechten ist im Urheberrecht der Normalfall. Und es ist begründungsbedürftig, wenn einem Urheber, und sei es ein Wissenschaftler, explizit verwehrt werden soll, mit seinen Rechten Geld zu verdienen. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn ein übergeordnetes gesellschaftliches Interesse dafür in Anschlag gebracht würde. Allein das Profitinteresse der Verlage stellt jedoch keine ausreichende Rechtfertigung für eine solche Einschränkung dar.

Wer ein weit reichendes Zeitverwertungsrecht nicht will, sich aber nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu bevormunden, dem bleibt eigentlich nur eines übrig: Er muss sich dafür einsetzen, die skandalöse Vermutungsregelung, die den derzeitigen § 38 UrhG auszeichnet, ersatzlos zu streichen. Nirgendwo sonst im Urheberrecht wird davon ausgegangen, dass ein Urheber ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk überträgt, wenn er dies nicht selbst vertraglich vereinbart. Nur zu Lasten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gibt es eine solche Regelung.

Sachlichkeit beim Thema Urheberrecht ist vom deutschen Bundestag allerdings nicht zu erwarten.

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