Unbestätigten Gerüchten zufolge knallen beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels die Sektkorken: Das OLG Stuttgart hat gewissermaßen das Aus für elektronische Semesterapparate beschlossen. Dabei waren die immer so praktisch: Lehrende konnten Ausschnitte aus Texten für die Vorlesung im Intranet hinterlegen, den Teilnehmern eines Kurses ein Passwort geben, und die konnten es sich herunterladen. In Zukunft gilt: nur noch read only. Das Downloaden oder Ausdrucken soll nicht mehr möglich sein.
Geklagt hatte der Kröner Verlag gegen die Fernuni Hagen. Man mag darüber streiten, ob die sich besonders geschickt verhalten hat, als sie 91 Seiten eines Lehrbuches etwa 4.000 Personen zugänglich machte und argumentierte, dies sei ein „kleiner Teil“ des Lehrbuchs und ein „eingeschränkter Personenkreis“. Das sind nämlich zwingende Voraussetzungen, um sich auf die Schrankenregelung des §52 a berufen zu können. Trotzdem ist es natürlich bitter für die Uni-Dozenten, dass das OLG Stuttgart jetzt nebenbei urteilte, das Herunterladen und Ausdrucken sei im Rahmen dieser Regelung ohnehin nicht erlaubt. Das Urteil im Volltext gibt es hier.
Übrigens darf man Lehrmaterialien ohne Genehmigung auch nicht bei Rapidshare einstellen. Nur nebenbei bemerkt. Wissenschaftler haben ja bekanntlich besonders viel kriminelle Energie.
Schwacher Trost: Der §52 a läuft zum Jahresende ohnehin aus, und da die Koalition für den Schutz des geistigen Eigentums ist, wird sie ihn wohl auch nicht verlängern wollen. Den Wissenschaftsstandort Deutschland bringt es zweifellos mehr voran, wenn die Studierenden öfter mal in ein Buch schauen.
Vielleicht sieht ja der Bundesgerichtshof die Sache anders. Im Übrigen wäre die Sache ein guter Anlass, noch mal über eine allgemeine Wissenschaftsschranke nachzudenken.
UPDATE: Auch Thomas Stadler betrachtet das Urteil in seinem Blog als Wink mit dem Zaunpfahl, endlich zu bildungsfreundlicheren Urheberrechtsregelungen zu kommen.
[…] Autor & cc-Lizenz: Ilja Braun Crossposting via Digitale Linke […]