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Leistungsschutzrecht: Kleinste Wortfetzen werden abgabepflichtig – Bloggern droht Abmahnwelle

Der heue veröffentlichte Referentenentwurf (pdf) zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat es in sich. Nicht nur wird die Nutzung von kleinsten Wortfetzen aus Presseerzeugnissen durch Suchmaschinen und Newsaggregatoren künftig lizenzpflichtig, sondern droht auch eine Abmahnwelle für Blogger sowie die Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter. Eine erste Auswertung:

Dem Entwurf zufolge wird den Presseverlegern das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon zugewiesen. Teile davon sind bereits kleinste Wortfetzen. Nicht anders ist die entsprechende Bezugnahme auf das Urteil „Metall auf Metall“ (Az. I ZR 112/06) des Bundegerichtshofs in der Begründung des Gesetzentwurfs zu interpretieren. Das Gericht hatte im November 2008 bereits darin eine Verletzung des Leistungsschutzrechtes von Tonträgerherstellern erkannt, „wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.“

Künftig wäre also schon die Übernahme einer Überschrift aus einem Presseartikel abgabepflichtig, wenn sie für gewerbliche Zwecke erfolgte. Unbenommen davon bliebe das bloße Verlinken, Überschrift und Link jedoch nicht. Doch was ist gewerblich? Hier weicht der Gesetzentwurf ausdrücklich vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff ab. Gewerblich ist demnach „jede Nutzung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Nutzung, die in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht.“

Somit sind nicht nur Suchmaschinen und Newsaggregatoren betroffen, die mehr oder minder umstandslos unter dem Gewerbebegriff zu subsumieren sind. Auch Blogger – sie werden ausdrücklich benannt – sind dann betroffen, wenn ihr (auch unentgeltlich betriebener) Blog in Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit steht. Als Beispielsfall benennt der Gesetzentwurf einen Blogger, der hauptberuflich als freier Journalist tätig ist. Doch ließe sich das umstandslos auf viele weitere Berufsgruppen übertragen. Sie alle benötigten eine Lizenz zur Nutzung von Presseerzeugnissen.

Gewerblich ist ein Blog ferner dann, wenn auf ihm zur „zur Refinanzierung seiner Unkosten Werbebanner oder de[r] Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes“ eingeblendet werden. Nichtgewerblich ist entsprechend ein Blog, wenn „über Werbeeinblendungen des Hostanbieters Einnahmen für diesen generiert“ werden. Nichtgewerblich ist ein Blog zudem, wenn er als Hobby und ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit steht.

Der gewählte Gewerbebegriff allerdings hat weitreichende Folgewirkungen. Denn die Presseverleger erhalten mit dem Leistungsschutzrecht zugleich einen Unterlassungsanspruch. Künftig können sie unerlaubte oder auch vermeintlich unerlaubte Nutzungshandlungen abmahnen lassen. Die Beweislast, dass ein Blog als Hobby betrieben wird, dass ein Blog in Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit steht, oder auch, dass Einnahmen aus Werbeeinblendungen ausschließlich einem Hostanbieter zufließen, liegt künftig bei den Bloggern selbst.

Im Gesetzentwurf nicht explizit benannt werden die Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter. Doch gilt für sie nach der Logik des vorstehenden dasselbe. Auch sie dürfen Links nicht zusammen mit kleinsten Wortfetzen aus Presseerzeugnissen posten oder senden, solange sie einem der beschriebenen gewerblichen Zusammenhänge zugeordnet werden können.

Und hier zeigt sich der ganze Irrsinn des Vorhabens selbst: Die Konstruktion des Leistungsschutzrechts als Unterlassungsanspruch führt dazu, dass Verlage künftig jeden abmahnen können, den sie für gewerblich halten, Nutzerinnen und Nutzer demgegenüber nachzuweisen haben, dass dem nicht so ist. Dies wird zu massiver Rechtsunsicherheit führen und eine neues Feld für den schon bestehenden Abmahnwahn bereiten. Ein Feld, auf dem schon jetzt massiv Missbrauch getrieben wird, Nutzer und Nutzerinnen kriminalisiert werden und vor allem einzelne Anwaltskanzleien dicke Gewinne erwirtschaften.

3 Kommentare zu “Leistungsschutzrecht: Kleinste Wortfetzen werden abgabepflichtig – Bloggern droht Abmahnwelle”

  1. […] von zahlreichen Abmahnkanzleien ausgenutzt wird, wird man dadurch noch weiter ausweiten, kritisiert Die Linke. Die Piratenpartei Deutschland hingegen vergleicht, die Verlage würden sich im vorliegenden Fall […]

  2. […] Scheele (Die Linke.) Leistungsschutzrecht: Kleinste Wortfetzen werden abgabepflichtig – Bloggern droht Abmahnwelle, 14. Juni […]

  3. […] Änderungen gegenüber den ersten beiden Entwurfsfassungen von Mitte Juni und Ende Juli enthält auch die aktuelle Version weiterhin zahlreiche Ungereimtheiten. Nachdem […]