„Die Buchverlage stehen ohne Wenn und Aber zum Prinzip der angemessenen Beteiligung der Urheber an den Erlösen ihrer Werke.“ So äußert sich Jürgen Hogrefe, Vorsitzender des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses im Börsenverein des Deutschen Buchhandels heute in einer Pressemitteilung. Komisch, dass zum Beispiel die Literaturübersetzer die Buchverlage bis vor den Bundesgerichtshof verklagen mussten, um diese angemessene Beteiligung durchzusetzen. Das Ergebnis war ernüchternd für die Verlage, insbesondere, was die Beteiligung an den Nebenrechten anging, also etwa an den Erlösen aus Taschenbuch- oder Hörbuch-Lizenzen. Diese werden von den Verlagen, die Hardcoverausgaben herausbringen, oft an andere Vertragspartner sublizenziert. Ein Fünftel der Summe, die der Autor erhält, soll nach Meinung des BGH der Übersetzer bekommen: 12% vom Nettoerlös aus diesen Rechten.
Das wiederum fand der altehrwürdige Carl Hanser Verlag nicht gerecht. Und beschloss, vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen zu klagen, dass er eine angemessene Vergütung zahlen sollte. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde angenommen. Es wird nun also auf höchster Ebene darüber entschieden, ob es möglich ist, dass der Gesetzgeber Eingriffe in die Vertragsfreiheit vornimmt, um den schwächeren Partner zu schützen. Denn genau dies ist im Rahmen des 2002 eingeführten Urhebervertragsrechts der Fall gewesen. Damit sollte den Urhebern der Rücken gestärkt werden. > Weiterlesen