{"id":1134,"date":"2010-01-14T06:00:37","date_gmt":"2010-01-14T05:00:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=1134"},"modified":"2010-01-18T18:15:46","modified_gmt":"2010-01-18T17:15:46","slug":"offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen\/","title":{"rendered":"\u00d6ffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter. Teil II: Europarechtliche Beschr\u00e4nkungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Europarechtliche Beschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission betrachtet Rundfunk als eine Dienstleistung. Sie erkennt an, dass \u00f6ffentlich-rechtliche Medien in den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) eine besondere Funktion im Hinblick auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie f\u00fcr die <em>objektive<\/em> Information der \u00d6ffentlichkeit besitzen. Zugleich verweist sie darauf, dass Umfang, Finanzierung und Ausgestaltung dieser spezifischen \u00f6ffentlichen Dienstleistung im alleinigen Ermessen der Nationalstaaten stehen, solange dem widersprechende wettbewerbsrechtliche Aspekte nicht tangiert werden.<!--more-->\u00a0In dieser Auffassung kann sich die Kommission auf die Gr\u00fcndungsvertr\u00e4ge der EG berufen und insonderheit auch auf das f\u00fcr die Bedeutung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks einschl\u00e4gige Zusatzprotokoll zum Amsterdamer Vertrag, das einen \u2013 in seinen konditionalen Bestimmungen oft \u00fcbersehenen \u2013 Bezug zum Handels- und Wettbewerbsrecht herstellt. Im Protokoll hei\u00dft es an ma\u00dfgebender Stelle: \u201eDie Bestimmungen des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft ber\u00fchren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern [sic!] die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten \u00fcbertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausma\u00df beeintr\u00e4chtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderl\u00e4uft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.\u201c (<em>Amtsblatt Nr. C 340 vom 10\/11\/1997, S.\u00a00109<\/em>)<\/p>\n<p>Die privilegierte Stellung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks findet sich demnach bereits im Amsterdamer Protokoll an die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregelungen gekoppelt. Aufgrund dessen sowie der Bestimmungen aus Art.\u00a086 Abs.\u00a02 EG-Vertrag (EGV) betrachtet die Kommission die \u00dcberpr\u00fcfung in der Festlegung, \u00dcbertragung und Kontrolle des besonderen Auftrags der \u00f6ffentlich-rechtlichen Medien in den Mitgliedsstaaten als in ihrer Zust\u00e4ndigkeit obliegend. Sie hat zuletzt, insbesondere im sogenannten Beihilfekompromiss vom 24.\u00a0April 2007 \u2013 dem Einstellungsbeschluss zu einer im M\u00e4rz 2005 aufgrund der Beschwerden von privatwirtschaftlich agierenden Wettbewerbern eingeleiteten Untersuchung nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags \u2013 festgestellt, dass die Zuwendung von Finanzmitteln an die \u00f6ffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland rechtlich als <em>Beihilfe<\/em> einzustufen ist. (Staatliche Beihilfe E 3\/2005)<\/p>\n<p>Der Argumentation der Kommission zufolge handelt es sich bei den Einnahmen aus Rundfunkgeb\u00fchren um \u201estaatliche Mittel\u201c. Es sei \u201eirrelevant\u201c, dass die Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt erfolge. Zu konstatieren sei vielmehr, dass die L\u00e4nder den Sendeanstalten das Hoheitsrecht des Geb\u00fchreneinzugs \u00fcbertragen haben. Somit handele es sich um eine den Besitzern und Besitzerinnen von Rundfunkger\u00e4ten auferlegte \u201eZwangsabgabe\u201c \u2013 sprich: um Rundfunkgeb\u00fchren, die \u201enach \u00e4hnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern\u201c. Im Sinne des EG-Vertrags bildeten diese allerdings keine <em>unerlaubte Beihilfe<\/em>, sondern eine sogenannte <em>bestehende Beihilfe <\/em>(Altbeihilfe), die vor dem Inkrafttreten (einschlie\u00dflich der zur schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes in Art.\u00a08 des EWG-Vertrages vorgesehenen \u00dcbergangsfrist von 12\u00a0Jahren) des EWG-Vertrags (1957) eingef\u00fchrt wurde. Sie sei als EU-konform zu bewerten, insoweit vom nationalen Gesetzgeber \u2013 im vorliegenden Fall: von den Bundesl\u00e4ndern \u2013 keine diese Regelungen \u201e\u201ain ihrem Kern\u2018\u201c ber\u00fchrende \u00c4nderungen vorgenommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Solche <em>kernbezogenen<\/em> \u00c4nderungen w\u00e4ren in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der L\u00e4nder diskutiert, das System des Geb\u00fchreneinzugs modernisiert w\u00fcrde. Alternative L\u00f6sungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsger\u00e4ts bezogenen Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks \u2013 im Gespr\u00e4ch sind: eine B\u00fcrgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle \u2013 w\u00fcrden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bed\u00fcrften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission. Doch bildet dies nur einen Nebenaspekt in den noch aufzuzeigenden Verfahrensfolgen.<\/p>\n<p>Mit der Zustimmung zum Beihilfekompromiss hat sich die Bundesregierung f\u00f6rmlich dazu verpflichtet, den \u00f6ffentlichen Rundfunkauftrag f\u00fcr Telemedien und digitale Zusatzangebote zu pr\u00e4zisieren sowie jede Ausdehnung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags auf neue oder ver\u00e4nderte digitale Dienstleistungen, einschlie\u00dflich <em>mobiler Dienste<\/em>, einem Pr\u00fcfverfahren durch die Rundfunkanstalten, dem sogenannten Drei-Stufen-Test, zu unterziehen. Neben weiteren eingegangenen Zusagen \u2013 darunter die strukturelle Trennung von kommerziellen T\u00e4tigkeiten und T\u00e4tigkeiten im Rahmen des \u00f6ffentlichen Auftrags, zus\u00e4tzliche Kontrollbefugnisse der Rechnungsh\u00f6fe f\u00fcr die kommerziellen Beteiligungsgesellschaften der Rundfunkanstalten, das Verbot einer \u00dcberkompensation (die Einnahmen aus Rundfunkgeb\u00fchren d\u00fcrfen die aus dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Nettokosten nicht \u00fcberschreiten) sowie die Gew\u00e4hrleistung einer transparenten Gesch\u00e4ftspolitik in der Handhabung \u00f6ffentlich-rechtlich erworbener Sportrechte \u2013 erkl\u00e4rte sie dort zugleich, dass sie der Qualifizierung der Geb\u00fchrenfinanzierung als eine <em>staatliche Beihilfe<\/em> durch die Kommission nicht zustimme.<\/p>\n<p>Die deutsche Seite hat demnach den aus der Rechtsposition der Kommission abgeleiteten Konsequenzen zugestimmt, ohne den Rechtsstandpunkt \u00fcber die Reichweite des Gemeinschaftsrechts \u2013 sprich: die den Konsequenzen zugrunde liegende Substanz \u2013 anzuerkennen. In dieser eigent\u00fcmlichen Haltung hoffte sie offenbar sich auf zwei Bedingungen st\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Erstens auf die insbesondere im Umfeld der \u00f6ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gefestigte Rechtsauffassung, nach der die Frage einer Vereinbarkeit der Geb\u00fchrenfinanzierung nach nationalem Recht mit dem EU-Beihilferegime zu bejahen sei. Zweitens auf den Umstand, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) bis dato nicht \u00fcber den Charakter der deutschen Rundfunkgeb\u00fchr entschieden hatte. Beides muss inzwischen als hinf\u00e4llig betrachtet werden. Das zeigt eine Entscheidung j\u00fcngeren Datums des EuGH.<\/p>\n<p>Dieser entschied im Dezember 2007 zugunsten eines Reinigungsunternehmens, das im Bieterstreit um einen Dienstleistungsauftrag der Geb\u00fchreneinzugszentrale (GEZ) unterlegen war. (EuGH, Urteil vom 13.12.2007, C-337\/06) In diesem \u2013 von der deutschen Medienpolitik wenig beachteten \u2013 Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Rundfunkgeb\u00fchr \u201eihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat also in einem staatlichen Akt\u201c. Die Geb\u00fchrenpflicht in Deutschland basiere nicht auf einem Rechtsgesch\u00e4ft zwischen Rundfunkanbietern und Verbrauchern, sondern \u2013 unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung des Programmangebots \u2013 allein auf dem Sachverhalt des Bereithaltens eines Rundfunkger\u00e4ts. Auch die Festsetzung der Geb\u00fchrenh\u00f6he sei, so hie\u00df es weiter, \u201edurch den Staat bestimmt\u201c. Ihr liege \u201eeine f\u00f6rmliche Entscheidung der Landesparlamente und Landesregierungen\u201c zugrunde, die im Falle der \u00fcber ihre Entscheidungsvorlage befindenden Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) lediglich \u201eeiner Expertenkommission Hoheitsbefugnisse \u00fcbertragen h\u00e4tte[n]\u201c. Gleichsam erfolge auch die Erhebung der Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Rundfunkgeb\u00fchrenstaatsvertrag \u201eim Wege hoheitlichen Handelns\u201c durch die dazu beauftragte GEZ. Ausdr\u00fccklich zur\u00fcckgewiesen wurde in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit den Honorarordnungen von in Deutschland niedergelassenen \u00c4rzten, Rechtsanw\u00e4lten und Architekten, die ebenfalls durch den Staat festgesetzt werden, gleichzeitig aber keine Finanzierung durch den Staat bedeuteten. Im Unterschied zur Rundfunkgeb\u00fchr trete der Verbraucher mit den Angeh\u00f6rigen dieser Berufe \u201estets freiwillig in eine Vertragsbeziehung\u201c ein und erhalte von ihnen \u201eimmer eine tats\u00e4chliche Leistung\u201c. Eine Finanzierung \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten durch den Staat liegt dem Urteil des EuGH letztendlich vor, wenn diese \u201e\u00fcberwiegend durch eine Geb\u00fchr finanziert werden\u201c. Das \u201eKriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat\u201c sei selbst in jenem Falle als erf\u00fcllt anzusehen, wenn der Staat keinen Einflu\u00df auf die Auftragsvergabe nehme.<\/p>\n<p>Die hier in bewusst l\u00e4nglicher Form wiedergegebenen und in den substantiellen europarechtlichen Darlegungen deckungsgleichen Argumentationen von Kommission und EuGH zeigen deutlich, dass das spezifisch bundesdeutsche Verfahren einer staatsfernen Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks \u00fcber Verwaltungsgeb\u00fchren auf der Ebene des von wirtschaftlichen Interessen motivierten Marktansatzes der Gemeinschaft keinen R\u00fcckhalt findet. Aus der sich funktional begr\u00fcndenden Perspektive eines auf binnenmarktliche Harmonisierung zielenden, mit dem Gestaltungswillen des <em>positiven<\/em> Rechts ausgerichteten Rahmens f\u00fcr eine europ\u00e4ische Medienordnung bleibt f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von in den Mitgliedsstaaten je unterschiedlich gewachsenen Formen der Ausdifferenzierung von Staat und Medien offensichtlich wenig Platz. Bewertungen \u00fcber die Rechtsnatur der Rundfunkgeb\u00fchr als eine \u201eAbgabe sui generis mit beitragsartigen Elementen\u201c (Hartstein\/Ring\/Kreile\/D\u00f6rr\/Stettner), wie sie nach heute \u00fcberwiegender Rechtsmeinung von deutscher Seite dargebracht werden, um die Staatsferne des \u00f6ffentlich-rechtlichen Systems auszuweisen, m\u00fcssen aus dieser Sicht als ein geradezu <em>metaphysischer<\/em> Rest erscheinen.<\/p>\n<p>Jenseits einer solch rechtsfunktionalen Einstufung allerdings verbleibt der Sachverhalt, dass das europ\u00e4ische Wettbewerbsrecht einen historisch konstituierenden Kernbereich des Gemeinschaftsrechts bildet. Die \u00dcbertragung der Wettbewerbsvorschriften auf Systeme der elektronischen Information und Kommunikation wurde allerdings erst zu einem Zeitpunkt bedeutsam, als die Privatisierung und Digitalisierung von Kommunikationsinfrastrukturen in Verbindung mit einer sich schnell entwickelnden Digitaltechnik ein lukratives Wachstumsfeld f\u00fcr private Investitionen er\u00f6ffneten. Dass das Wettbewerbsrecht unter diesen weiterhin Gewinn und Wachstum versprechenden Bedingungen zur Disposition gestellt werden wird, ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>Regulierungsfragen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks von den wettbewerbsrechtlichen Bedingungen des Europarechts auszunehmen, kann nach den vorgebrachten Darlegungen nur gelingen, wenn der Funktionsauftrag der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten pr\u00e4zisiert wird. Dazu ist zu einem origin\u00e4r \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrag zur\u00fcckzukehren. Die fortschreitenden Tendenzen in der Kommerzialisierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Programmangebots und die unzureichende Trennung von kommerziellen T\u00e4tigkeiten und T\u00e4tigkeiten im Rahmen des \u00f6ffentlichen Auftrags m\u00fcssen \u2013 darin in Entsprechung zum Ausnahmetatbestand f\u00fcr Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Art.\u00a086 Abs.\u00a02 EGV \u2013 aufgehoben werden. Andernfalls geraten ARD und ZDF zunehmend und weiter unter den voranschreitenden Druck des europ\u00e4ischen Wettbewerbsrechts. \u00dcber ihre Zukunft wird dann nicht mehr autonom entschieden, sondern von der EU-Kommission.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-i-verfassungsrechtliche-rahmenbedingungen\/\" target=\"_self\">Teil I:<\/a> Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-iii-regulierung-im-digitalzeitalter\/\" target=\"_self\">Teil III:<\/a> Regulierung im Digitalzeitalter<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-iv-funktionsauftrag-im-digitalzeitalter\/\" target=\"_self\">Teil IV:<\/a> Funktionsauftrag im Digitalzeitalter<\/p>\n<div id=\"tweetbutton1134\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Foffentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen%2F&amp;text=%C3%96ffentlich-rechtlicher%20Rundfunk%20im%20Digitalzeitalter.%20Teil%20II%3A%20Europarechtliche%20Beschr%C3%A4nkungen&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Foffentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europarechtliche Beschr\u00e4nkungen Die Europ\u00e4ische Kommission betrachtet Rundfunk als eine Dienstleistung. 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