{"id":2142,"date":"2010-07-22T14:32:12","date_gmt":"2010-07-22T12:32:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=2142"},"modified":"2010-07-22T17:11:53","modified_gmt":"2010-07-22T15:11:53","slug":"roland-reus-zu-open-access","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/roland-reus-zu-open-access\/","title":{"rendered":"Roland Reu\u00df zu Open Access"},"content":{"rendered":"<p>Der Initiator des Heidelberger Appells, Roland Reu\u00df,\u00a0fragt in einem <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/s\/RubC3FFBF288EDC421F93E22EFA74003C4D\/Doc~E97503082B54D4EFEA8BC6174381392AF~ATpl~Ecommon~Scontent.html\" target=\"_blank\">Beitrag<\/a> f\u00fcr die FAZ: wem n\u00fctzt ein Zweitverwertungsrecht? Im Nachklang der BMJ-Anh\u00f6rung (wir <a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/open-access-und-das-urheberrecht\/\" target=\"_blank\">berichteten<\/a>) hat diese Frage ihre Berechtigung. Leider gibt Reu\u00df keine Antwort, sondern diskutiert anfangs eine allgemeine &#8222;Wissenschaftsschranke&#8220; im Urheberrecht. Diese wird zwar vom Aktionsb\u00fcndnis &#8222;Urheberrecht Bildung und Wissenschaft&#8220; <a href=\"http:\/\/www.urheberrechtsbuendnis.de\/pressemitteilung0610.html.de\" target=\"_blank\">gefordert<\/a>, spielte aber in der Anh\u00f6rung \u00fcberhaupt keine Rolle.<\/p>\n<p>Danach schie\u00dft er weit \u00fcber das Ziel hinaus und unterstellt allen, die ein Zweitvewertungsrecht f\u00fcr sinnvoll halten, &#8222;Verstaatlichungsphantasien&#8220;. Besonders \u00fcberrscht ihn, dass auch die CDU dies mittr\u00e4gt. K\u00f6nnte das eventuell daran liegen, dass ein Zweitverwertungsrecht f\u00fcr Autorinnen und Autoren gar nichts mit Verstaatlichung zu tun hat?<!--more--><\/p>\n<p>Ein Zweitvewertungsrecht gibt Autorinnen und Autoren die M\u00f6glichkeit, nach einer bestimmten Embargofrist eine weitere Ver\u00f6ffentlichung ihrer Texte vorzunehmen. Total-buyout-Klauseln in Vertr\u00e4gen soll es nicht mehr geben, zumindest w\u00e4ren sie dann ungesetzlich. Dieses Recht soll die, zumeist in einer ungleichen Verhandlungssituation zu Stande gekommenen, Privatisierungen des mit \u00f6ffentlichen Geldern erarbeiteten Wissens verhindern. Warum sollte ein privater Verlag die dauerhafte Totalverf\u00fcgung \u00fcber Wissensbest\u00e4nde bekommen, zu deren Erarbeitung er keinen einzigen Cent investiert hat? Und warum sollte ein Wissenschaftler die M\u00f6glichkeit bekommen, diese Privatisierung vorzunehmen, obwohl er mit einem ausk\u00f6mmlichen Gehalt von der \u00f6ffentlichen Hand finanziert wird?<\/p>\n<p>Bei Roland Reu\u00df h\u00f6rt sich das dann so an:<\/p>\n<blockquote><p><em>Was hier pathetisch gefordert wird, schw\u00e4cht in Wahrheit die Position des Autors. Denn wenn der Autor einem Verlag, der in seine Publikation investiert, kein zeitlich begrenztes ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht mehr anbieten kann, wird seine Souver\u00e4nit\u00e4t nicht gest\u00e4rkt, sondern beschnitten. Er verliert seine Vertragsfreiheit. Das Investitionsrisiko des Verlags wird zu gro\u00df und dem Autor wird nur \u00fcbrig bleiben, seine unlektorierten und unbeworbenen Schriften im ach so \u00fcberschaubaren Netz allein \u201esichtbar\u201c zu machen.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Frage ist: wozu ist ein staatlich finanzierter Wissenschaftler eigentlich da? Um seine Vertragsfreiheit wahrzunehmen?\u00a0Beamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben eine besondere Position &#8211; etwa was Nebenbesch\u00e4ftigungen und -verdienste angeht.\u00a0Sie wurden in das privilegierte Amt des Lehrstuhlinhaber berufen, um der Erarbeitung und Verbreitung von neuem Wissen zu dienen. Nicht mehr und auch nicht weniger. Die Zweckfreiheit von Forschung und Lehre ist demnach eine zweckgerichtete.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Reu\u00df sieht ein Zweitverwertungsrecht trotzdem als verfassungswidrig an. Dieses Argument hatte auch schon der B\u00f6rsenverein benutzt. Richtiger wird es durch Wiederholung nicht. M\u00f6glich, dass die <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Forschungsfreiheit\" target=\"_blank\">grundgesetzlich gesch\u00fctzte\u00a0Wissenschaftsfreiheit <\/a>die M\u00f6glichkeit abdeckt, ein Werk NICHT zu publizieren. Dass das gesetzliche Recht (nicht die Pflicht!) zu einer Zweitver\u00f6ffentlichung dieser Wissenschaftsfreiheit widersprechen soll, l\u00e4sst sich hingegen nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Auch vom Verlust der Vertragsfreiheit kann keine Rede sein. Vertr\u00e4ge kann der Autor weiter schlie\u00dfen, auch (auf die Embargofrist) befristete ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechte abtreten. Nur \u00fcber die Embargofrist hinaus soll es keine ausschlie\u00dflichen Vertr\u00e4ge mehr geben. Das Investitionsrisiko des Verlags h\u00e4ngt von seiner Gewinnerwartung ab. Die sind derzeit bei vielen Verlagen enorm. Auf der Anh\u00f6rung des BMJ rechnete ein junger\u00a0Wissenschaftler nach, dass das Journal, bei welchem er einen Artikel platzierte, eine Autorenquote (Honorar zu Umsatz) von 1-3 Prozent erreichte. Selbst unter Hinzurechnung der Kosten des Verlags sind die Gewinnspannen enorm. Und trotzdem musste dieser Kollege Monate auf die Ver\u00f6ffentlichung seines Artikels warten. Die Vertr\u00e4ge sahen jedoch ein Zweitver\u00f6ffentlichungsrecht nicht vor, die Arbeit blieb einfach so lange in der Schublade. Das ist sicher nicht Sinn und Zweck von Wissenschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Einige von Reu\u00df&#8216; Hinweisen sind trotzdem ernst zu nehmen (wie Wenke Richter richtig <a href=\"http:\/\/digiwis.wordpress.com\/2010\/07\/22\/aufregung-in-der-open-access-szene-um-reus-faz-artikel-berechtigt\/\" target=\"_blank\">anmerkt<\/a>). Wir gehen davon aus, dass ein Zweitverwertungsrecht die Publikationsm\u00f6glichkeiten und ihre Nutzung jedoch derart ausweitet, dass Verluste im Einzelfall mehr als ausgeglichen werden. Die Verlage sollen nat\u00fcrlich ihre Dienstleistung verg\u00fctet bekommen. Aber eben nur diese.\u00a0Denn am Ende geht es um Wissensverbreitung, nicht um den Erhalt von Gesch\u00e4ftsmodellen, die auf der Monopolisierung \u00f6ffentlichen Wissens beruhen.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton2142\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Froland-reus-zu-open-access%2F&amp;text=Roland%20Reu%C3%9F%20zu%20Open%20Access&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Froland-reus-zu-open-access%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Initiator des Heidelberger Appells, Roland Reu\u00df,\u00a0fragt in einem Beitrag f\u00fcr die FAZ: wem n\u00fctzt ein Zweitverwertungsrecht? 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