{"id":2491,"date":"2010-09-30T17:54:39","date_gmt":"2010-09-30T15:54:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=2491"},"modified":"2010-10-01T21:14:14","modified_gmt":"2010-10-01T19:14:14","slug":"datenschutz-prinzipien-ziele-werte-beitrag-der-linke-zur-enquetekommission","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/datenschutz-prinzipien-ziele-werte-beitrag-der-linke-zur-enquetekommission\/","title":{"rendered":"Datenschutz: Prinzipien, Ziele, Werte. Beitrag DIE LINKE zur Enquetekommission"},"content":{"rendered":"<p>Heute war die Deadline, zu der alle Bundestagsfraktionen beim Sekretariat der Enquetekommission &#8222;Internet und digitale Gesellschaft&#8220; ein Papier zum Datenschutz einreichen sollten. Darin sollten \u201ePrinzipien, Ziele, Werte\u201c zum Ausdruck kommen und insbesondere auf die folgenden Punkte eingegangen werden:<!--more--><\/p>\n<ul>\n<li>D\u00fcrfen Einzelne gegen ihren Willen gesch\u00fctzt werden? Differenzierung des Datenschutzbed\u00fcrfnisses<\/li>\n<li>St\u00e4rkung des Datenschutzbewusstseins\/Selbstdatenschutzes<\/li>\n<li>Sicherheit von Daten\/technischer Schutz<\/li>\n<li>Anonymit\u00e4t und Identit\u00e4tsmanagement im Internet<\/li>\n<li>Grenzen des nationalen Datenschutzrechts<\/li>\n<li>Recht auf Anonymit\u00e4t<\/li>\n<li>kollidierende Rechtsg\u00fcter<\/li>\n<li>Schutzgegenstand: Was sind personenbezogene Daten? Wie weit geht der Schutzbedarf?<\/li>\n<li>Datenschutz bei besonders schutzbed\u00fcrftigen Gruppen wie z.B. Kindern und Jugendlichen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Liste ist Teil des von allen Fraktionen gemeinsam beschlossenen<a href=\"http:\/\/dokumente.linksfraktion.de\/inhalt\/themenkatalog-beschluss-16-08-2010.pdf\" target=\"_blank\"> Themenkatalogs\u00a0<\/a>der Projektgruppe und damit das Ergebnis eines monatelangen Tauziehens um einzelne Spiegelstriche. Dieses Tauziehen war bislang die prim\u00e4re Arbeitsform nicht nur in der Projektgruppe Datenschutz, sondern mehr oder weniger in allen Projektgruppen der Enquetekommission. Jetzt soll es endlich mit der inhaltlichen Arbeit losgehen. Ein erster Beitrag der Fraktion DIE LINKE dazu\u00a0findet sich unten. Er ist Teil eines ersten Aufschlages und soll mit als Grundlage f\u00fcr die Diskussion in der Projektgruppe Datenschutz am Montag, den 4. Oktober 2010, dienen. Es fragt sich nur, ob die anderen Fraktionen bis dahin auch etwas eingereicht haben werden. Bislang ist dazu nichts ver\u00f6ffentlicht worden. Seien wir gespannt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Textbeitrag der Linksfraktion zur kommenden Diskussion \u00fcber &#8222;Prinzipien, Ziele, Werte&#8220; des Datenschutzes in der Projektgruppe Datenschutz der Internet-Enquete<\/strong><\/p>\n<p>Das <strong>Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/strong>, wie es vom Bundesverfassungsgericht 1983 im Volksz\u00e4hlungsurteil herausgestellt wurde, soll den Einfluss des Einzelnen auf die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten sichern. Mit dem Siegeszug der privaten und kommerziellen Nutzung des Internet, etwa von sozialen Netzwerken und Online-Handel, sind die Best\u00e4nde personenbezogener Daten massiv angewachsen. Jeder Mensch gibt seine Daten bei einer Vielzahl von Diensten und Anbietern preis und kann diese Weitergabe nicht mehr\u00a0\u00fcberschauen. Die Verarbeitung und Verbreitung dieser Daten ist f\u00fcr kaum jemanden noch nachvollziehbar. Oft ist der Internetnutzer in ausschweifenden AGB gezwungen, ein umfassendes Paket pers\u00f6nlicher Daten abzugeben und einer weitreichenden Datenweitergabe zuzustimmen, da er sonst den Dienst nicht nutzen kann. Ein Widerspruch gegen die Verwendung der eigenen Daten ist h\u00e4ufig nur in komplizierten Opt-Out Verfahren m\u00f6glich. Doch selbst wenn die Betroffenen mit einem Klick zugestimmt haben, ist die weitere Verwendung dieser Daten nur in klar definierten Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig. Eine Einwilligung darf nicht dazu missbraucht werden, diese klaren und sinnvollen Vorschriften zu umgehen. Die M\u00f6glichkeit, in eine Verarbeitung und Weitergabe von pers\u00f6nlichen Daten einzuwilligen, bedarf immer einer gesetzlichen Grundlage.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung\u00a0 2008 auf die Ubiquit\u00e4t informationstechnischer Systeme hingewiesen und ein grundrechtlich erhebliches Schutzbed\u00fcrfnis festgehalten. Das &#8222;Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#8220; ist auch auf vernetzte, insbesondere an das Internet angeschlossene Systeme anzuwenden, bei denen aus der Speicherung und Auswertung von Nutzerdaten weitgehende Kenntnisse \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeit des Nutzers gewonnen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die <strong>St\u00e4rkung des Datenschutzbewusstseins<\/strong> bei jedem Einzelnen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie darf jedoch nicht dazu genutzt werden, das Datenschutzniveau zu senken. Die St\u00e4rkung des Datenschutzbewusstseins kann insoweit nur eine Erg\u00e4nzung zu gesetzlichen Datenschutzregeln darstellen.\u00a0 Dem Staat kommt die Aufgabe zu, diese Bewusstseinsbildung im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten zu f\u00f6rdern. Dazu geh\u00f6rt es, die in staatlicher Hoheit liegenden Bildungseinrichtungen zu bef\u00e4higen, auf allen Ebenen der Vermittlung von Medienkompetenz nachzukommen. Dazu geh\u00f6rt auch das Wissen darum, wie man seine pers\u00f6nlichen Daten vor unerw\u00fcnschtem Zugriff sch\u00fctzen kann. Hier m\u00fcssen nachhaltige Konzepte unter anderem f\u00fcr Schulen, Universit\u00e4ten und Volkshochschulen entwickelt werden und deren Vermittlung personell und finanziell gesichert werden. Zudem m\u00fcssen die Arbeit des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit gest\u00e4rkt und die Informationsangebote zum Datenschutz, online wie offline, ausgebaut werden.<\/p>\n<p>Beim <strong>technischen Datenschutz<\/strong> ist auf eine technikneutrale Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen zu achten. Ein geeignetes Vorgehen kann hier die Formulierung von <em>Schutzzielen<\/em> darstellen, wie es die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder in ihren Eckpunkten f\u00fcr ein \u201eModernes Datenschutzrecht f\u00fcr das das 21. Jahrhundert\u201c fordern. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass den Datenschutzgesetzen bei neuen technischen Entwicklungen nicht immer neue spezifische Regelungen hinzugef\u00fcgt, sondern lediglich konkrete Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Einhaltung des Datenschutzes spezifiziert werden m\u00fcssten. Aus \u00fcbergeordneten Schutzzielen w\u00e4ren gesetzliche Neuregelungen im Bedarfsfall idealerweise ohne neue Grundsatzdiskussionen abzuleiten.<\/p>\n<p>Das <strong>Recht auf Anonymit\u00e4t[1]<\/strong> ist in der analogen Welt eine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr ein selbstbestimmtes Leben. Dieser Grundsatz muss auch im Internet gelten. Anders als in der analogen Welt fallen hier aber personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und Verwendung muss dennoch auf ein Mindestma\u00df (etwa zu Abrechnungszwecken) beschr\u00e4nkt werden. Ma\u00dfnahmen wie die vorerst gescheiterte Vorratsdatenspeicherung, bei der s\u00e4mtliche Bewegungen und Kontakte der Nutzer automatisch aufgezeichnet und gespeichert werden, stellen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Eingriffe in deren Privatsp\u00e4hre dar und stehen im Widerspruch zu ihrem Recht auf Anonymit\u00e4t. Auch Netzwerkmanagementma\u00dfnahmen, etwa mit Hilfe von Deep-Packet-Inspection, bei der die von Nutzern gesendeten und empfangenen Inhalte durchleuchtet werden, sind mit einem Recht auf Anonymit\u00e4t nicht vereinbar. Mit dem Recht auf Anonymit\u00e4t geht auch die M\u00f6glichkeit\u00a0 eines selbstbestimmten Identit\u00e4tsmanagement im Internet einher. Jedem\u00a0 Nutzer ist es selbst \u00fcberlassen, wie viele und welche pers\u00f6nlichen Daten und Identit\u00e4ten er in der digitalen Welt verwenden und preisgeben m\u00f6chte. Dies schlie\u00dft die Verwendung von Pseudonymen ausdr\u00fccklich ein. Dabei muss sich der Nutzer nicht zuletzt darauf verlassen k\u00f6nnen, dass seine verschiedenen selbst gew\u00e4hlten Identit\u00e4ten nicht im Hintergrund durch Anbieter von Diensten gegen seinen Willen verkn\u00fcpft werden.<\/p>\n<p>Bei der Formulierung und Durchsetzung von Datenschutzrechten und -gesetzen m\u00fcssen die besonderen Herausforderungen eines weltweiten Internet ernst genommen werden. Neben der Aussch\u00f6pfung der M\u00f6glichkeiten eines <strong>nationalen Datenschutzrechts<\/strong> muss die Politik auch auf der europ\u00e4ischen und weltweiten Ebene f\u00fcr umfassenden Datenschutz und Informationsfreiheit streiten. Die Praxis global agierender Internetkonzerne erfordert ein abgestimmtes Vorgehen \u00fcber die Grenzen des Nationalstaates hinaus. Bei internationalen Ausformulierungen von Datenschutzvorgaben muss jeweils das h\u00f6chste beteiligte Datenschutzniveau Grundlage sein.<\/p>\n<p><strong>Kollidierende<\/strong> <strong>Rechtsg\u00fcter<\/strong> m\u00fcssen im Bereich des Datenschutzes im Sinne der Bed\u00fcrfnisse der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger<span style=\"text-decoration: line-through;\"> <\/span>aufgel\u00f6st werden. Dabei steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an erster Stelle. Jedermann hat grunds\u00e4tzlich das\u00a0 Recht, \u00fcber die Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten selbst zu\u00a0 bestimmen. Dieses Recht darf nur ausnahmsweise eingeschr\u00e4nkt werden,\u00a0 wenn dies im \u00fcberwiegenden Allgemeininteresse liegt, wie das Gericht bereits im sogenannten &#8222;Volksz\u00e4hlungsurteil&#8220; von 1983 dargelegt hat:<\/p>\n<p><em>&#8222;Das\u00a0 Grundrecht gew\u00e4hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner\u00a0 pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen. Einschr\u00e4nkungen dieses Rechts auf\u00a0 &#8222;informationelle Selbstbestimmung&#8220; sind nur im \u00fcberwiegenden\u00a0 Allgemeininteresse zul\u00e4ssig.&#8220;\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Es\u00a0 besteht demnach ein &#8222;Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,\u00a0 Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten&#8220;. Das\u00a0 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird als besondere\u00a0 Auspr\u00e4gung des schon zuvor grundrechtlich gesch\u00fctzten allgemeinen\u00a0 Pers\u00f6nlichkeitsrechts angesehen. Wie dieses wird es verfassungsrechtlich\u00a0 aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit\u00a0 Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenw\u00fcrde-Garantie) hergeleitet. Insofern dieses Rechtsgut mit Artikel 12 (Berufsfreiheit) oder Artikel 14 (Eigentumsfreiheit) kollidiert, geb\u00fchrt ihm priorit\u00e4rer Rang.<\/p>\n<p>Der <strong>Datenschutz bei besonders schutzw\u00fcrdigen Gruppen<\/strong> bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Gesch\u00e4ftemacherei darf nicht zulasten der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der schw\u00e4chsten Glieder (etwa Kinder) unserer Gesellschaft gehen. Die Etablierung besonderer Schutzniveaus zum Beispiel in Bezug auf Kinderdaten darf jedoch nicht zu einem Absenken des allgemeinen Datenschutzniveaus f\u00fchren.<\/p>\n<p>Ebenfalls dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer. Zwar stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich als formell gleichwertige Partner gegen\u00fcber, doch ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsbedingungen reell wirtschaftlich und strukturell \u00fcberlegen. Eingriffe des Arbeitgebers in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Besch\u00e4ftigten, wie sie im Hinblick auf die Erhebung und Auswertung pers\u00f6nlicher Daten in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis entstehen, sind einer unab\u00e4nderlichen Zweckbindung und einem Verbot der Zweitverwertung kompensierend zu unterwerfen. Die Erhebung sensibler Daten zur physischen und psychischen Gesundheit sowie solcher zur Biometrie unterstehen besonderem Schutz. Die Aufzeichnung individueller Aktivit\u00e4ten mittels informationstechnischer Systeme ist zu unterbinden.<\/p>\n<p>[1] <a href=\"http:\/\/www.realname-diskussion.info\/anonheft.htm\">http:\/\/www.realname-diskussion.info\/anonheft.htm<\/a><\/p>\n<div id=\"tweetbutton2491\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdatenschutz-prinzipien-ziele-werte-beitrag-der-linke-zur-enquetekommission%2F&amp;text=Datenschutz%3A%20Prinzipien%2C%20Ziele%2C%20Werte.%20Beitrag%20DIE%20LINKE%20zur%20Enquetekommission&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdatenschutz-prinzipien-ziele-werte-beitrag-der-linke-zur-enquetekommission%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute war die Deadline, zu der alle Bundestagsfraktionen beim Sekretariat der Enquetekommission &#8222;Internet und digitale Gesellschaft&#8220; ein Papier zum Datenschutz einreichen sollten. 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