{"id":3834,"date":"2011-09-15T12:59:57","date_gmt":"2011-09-15T11:59:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=3834"},"modified":"2011-09-15T12:59:57","modified_gmt":"2011-09-15T11:59:57","slug":"rechtsausschuss-verwaiste-werke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/rechtsausschuss-verwaiste-werke\/","title":{"rendered":"Rechtsausschuss: Verwaiste Werke"},"content":{"rendered":"<p>Am 19. September steht im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anh\u00f6rung zu verwaisten Werken <a href=\"http:\/\/www.iuwis.de\/meldung\/anh%C3%B6rung-des-bundestags-rechtsausschusses-zu-verwaisten-werken-am-1909\" target=\"_blank\">auf der Tagesordnung<\/a>. Anlass sind die beiden Gesetzentw\u00fcrfenvon <a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/17\/039\/1703991.pdf\" target=\"_blank\">SPD<\/a> und <a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/17\/046\/1704661.pdf\" target=\"_blank\">LINKE<\/a> sowie der entsprechenden <a href=\"http:\/\/dip.bundestag.de\/btd\/17\/046\/1704695.pdf\" target=\"_blank\">Antrag der Gr\u00fcnen<\/a> zum Thema, die Anfang des Jahres eingebracht wurden. Inzwischen gibt es dazu auch einen <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/copyright\/docs\/orphan-works\/proposal_de.pdf\" target=\"_blank\">Richtlinienvorschlag der Europ\u00e4ischen Kommission<\/a>. <!--more--><\/p>\n<p>Der Richtlinienvorschlag geht in seiner Grundausrichtung von einem Schrankenmodell aus, wie es auch der Gesetzentwurf der LINKEN (und in teilen der Antrag der Gr\u00fcnen) vorsieht. Eine solche Schranke w\u00e4re eine Ausnahmeregelung, die Bibliotheken und anderen gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen die \u00f6ffentliche, digitale Zug\u00e4nglichmachung von Werken, deren Urheber verschollen bzw. nicht ausfindig zu machen sind, qua Gesetz erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Das Prinzip dahinter ist dasselbe wie bei allen Schrankenregelungen. Grunds\u00e4tzlich wird von einem Verbotsrecht des Urhebers ausgegangen. Er soll \u00fcber seine Rechte, insbesondere das Recht der Vervielf\u00e4ltigung und das der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung, selbst verf\u00fcgen k\u00f6nnen. In bestimmten F\u00e4llen, f\u00fcr die ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, ist dieses Verf\u00fcgungsrecht jedoch eingeschr\u00e4nkt. Deshalb hei\u00dfen diese Ausnahmeregelungen Schranken. So d\u00fcrfen beispielsweise Bibliotheken B\u00fccher verleihen, ohne die Autoren vorher um Erlaubnis fragen zu m\u00fcssen. Bibliotheken, so glaubt man, tun was Gutes f\u00fcr die Allgemeinheit, also bekommen sie bestimmte Ausnahmerechte.<\/p>\n<p>Das System von Verbotsrechten des Urhebers in Kombination mit Schranken zugunsten der Interessen der Allgemeinheit ist als System des Interessenausgleichs im europ\u00e4ischen Urheberrecht fest verankert. Solange keine grundlegende Urheberrechtsreform angedacht ist, die die Interessen von Nutzern, also der Allgemeinheit, nicht nur als Ausnahmen vom grunds\u00e4tzlichen Verbotsrecht der Urheber behandelt, muss sich eine Regelung, die verwaiste Werke f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich machen will, an dieser Systematik orientieren.<\/p>\n<p>Die Lizenzl\u00f6sung, die B\u00f6rsenverein, VG Wort und SPD sich w\u00fcnschen, macht genau das nicht.<\/p>\n<p>Wir erinnern uns: Verwaiste Werke sind solche, deren Urheber als unauffindbar gelten. Folglich kann es bei einer Vergabe einer Ver\u00f6ffentlichungslizenz gegen Verg\u00fctung\u00a0 grunds\u00e4tzlich nicht mit rechten Dingen zugehen. Denn wer soll da eine Erlaubnis erteilen bzw. Geld bekommen, wenn doch derjenige, der dazu berechtigt w\u00e4re, nicht auffindbar ist? Man kann sich da allerlei Hilfskonstrukte ausdenken. So etwa, dass eine Verwertungsgesellschaft sich anma\u00dft, die Erlaubnis zu erteilen. Die Verg\u00fctung w\u00fcrde dann auch an diese Verwertungsgesellschaft flie\u00dfen, die sie an den Urheber weiterleiten m\u00fcsste, falls der wider Erwarten doch noch auftauchen sollte. Aber solchen Hilfskonstrukten haftet immer etwas Willk\u00fcrliches an. Der einzige saubere Weg, bei dem es ohne Rechtsanma\u00dfung abgeht, besteht in einer Schrankenregelung. Denn sie erm\u00f6glicht, Nutzungen zu erlauben, ohne dass vorher um Erlaubnis gefragt werden muss. Wenn niemand da ist, den man um Erlaubnis fragen k\u00f6nnte, wie eben bei verwaisten Werken, ist das eigentlich eine logische, naheliegende L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Zugegebenerma\u00dfen gab es bis vor Kurzem noch ein gutes Argument dagegen: dass n\u00e4mlich auf nationaler Ebene keine Schrankenregelung eingef\u00fchrt werden kann, die nicht zuvor in europ\u00e4isches Recht umgesetzt wurde. Seit jedoch die EU mit dem Richtlinienvorschlag selbst deutliche Zeichen setzt, dass sie das Problem der verwaisten Werke mit einer Schrankenregelung zu l\u00f6sen beabsichtigt, sollte sich dieser Einwand erledigt haben.<\/p>\n<p>Man fragt sich, warum B\u00f6rsenverein, VG Wort und SPD trotzdem nach wie vor auf ihrem Linzenzmodell beharren, also auf einer Erm\u00e4chtigung der Verwertungsgesellschaften zur Quasi-Lizenzvergabe.\u00a0So scheint es zumindest, wenn man die <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse17\/a06\/anhoerungen\/13_Urheberrecht\/04_Stellungnahmen\/\" target=\"_blank\">Stellungnahmen<\/a> der von den Fraktionen zu der Anh\u00f6rung eingeladenen Experten liest. Auch wenn einige den Richtlinienvorschlag in ihren Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigen, wird mehrheitlich ignoriert, dass es sich dabei um ein Schrankenmodell handelt.<\/p>\n<p>Da der SPD-Gesetzentwurf beinahe deckungslgeich mit dem ist, was Verlage, Buchhandel und die VG Wort den Bibliotheken als L\u00f6sungsvorschlag f\u00fcr das Problem der verwaisten Werke aufgedr\u00e4ngt haben, kann man die Frage auch vereinfachen: Welche Interessen hat der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels (der in seiner Stellungnahme \u00fcbrigens explizit darauf verweist, dass die VG Wort sich mit ihm abgesprochen habe und der SPD-Entwurf den eigenen Vorschl\u00e4gen weitgehend folgt), dass er so unbedingt auf einer Lizenzregelung beharrt und gegen eine Schrankenl\u00f6sung k\u00e4mpft?<\/p>\n<p>Die Antwort findet sich in der <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse17\/a06\/anhoerungen\/13_Urheberrecht\/04_Stellungnahmen\/Stellungnahme_sprang.pdf\" target=\"_blank\">Stellungnahme des B\u00f6rsenvereins<\/a> selbst. N\u00e4mlich dort, wo Justitiar Christian Sprang \u00fcber \u201eteilverwaiste Werke\u201c spekuliert. Das tut er nicht zum ersten Mal. In \u00e4hnlicher Weise hat er sich bereits im vergangenen Jahr bei der <a href=\"http:\/\/www.iuwis.de\/event\/anh%C3%B6rungen-zum-dritten-korb-verwaiste-werke\" target=\"_blank\">Anh\u00f6rung des Bundesjustizministeriums<\/a> ge\u00e4u\u00dfert \u2013 und zweifellos seither immer wieder bei zahllosen Lobbyveranstaltungen. Es wird Zeit, sich dieses k\u00fchne Konstrukt einmal n\u00e4her anzusehen.<\/p>\n<p>Verwaiste Werke, schreibt Sprang, seien \u201eim Buchbereich selten, weil nur bei weniger als 5 Prozent der urheberrechtlich gesch\u00fctzten B\u00fccher in Bibliotheksbest\u00e4nden die Verlagsrechte nicht bei einem noch existierenden Verlag liegen. F\u00fcr den wesentlich relevanteren Fall vergriffener B\u00fccher, bei denen der Verlag keine online-Rechte besitzt und\/oder den Kontakt zum Autor bzw. dessen Rechtsnachfolgern verloren hat (\u201ateilverwaiste Werke\u2018), gibt es bereits konkrete L\u00f6sungsans\u00e4tze, an denen u.a.\u00a0 der B\u00f6rsenverein intensiv mitarbeitet. Es erscheint sinnvoll, die Problematik der \u201aechten\u2018 verwaisten Werke von derjenigen \u201ateilverwaister\u2018 Werke zu trennen und bei letztere auf freiwillige Regelungen der Beteiligten zu setzen.\u201c<\/p>\n<p>Zugegeben, verl\u00e4ssliche Zahlen \u00fcber verwaiste Werke zu finden, ist nicht leicht. Aber die British Library <a href=\"http:\/\/pressandpolicy.bl.uk\/Press-Releases\/British-Library-welcomes-orphan-works-commitments-302.aspx\" target=\"_blank\">geht davon aus<\/a>, dass 40% der B\u00fccher in ihren Regalen verwaist sind. Die EU <a href=\"http:\/\/www.google.de\/url?sa=t&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0CB0QFjAA&amp;url=http%3A%2F%2Fec.europa.eu%2Finformation_society%2Factivities%2Fdigital_libraries%2Fdoc%2Freports_orphan%2Fanna_report.pdf&amp;rct=j&amp;q=orphan%20works%20study%20ec&amp;ei=xa9wTt6cHI3zsgbpvPCABw&amp;usg=AFQjCNFtz5g1gHcxZB-DSBIC9Q2vrH9yGQ\" target=\"_blank\">meint<\/a>, dass die Zahlen f\u00fcr den Rest Europas \u00e4hnlich sind. Und dann sollen es in Deutschland weniger als 5 Prozent sein? Das ist Unfug. Ein Buch ist dann verwaist, wenn der Rechteinhaber nicht mehr auffindbar ist. Der Rechteinhaber ist in der Regel der Autor. Ein Verlag ist es nur dann, wenn der Autor diesem die Rechte \u00fcbertragen hat. Kann der Verlag dies nachweisen, ist das Werk auch nicht verwaist. Kann er es nicht, so geht man automatisch davon aus, dass das Recht beim Autor liegt. Denn das Urheberrecht hat nach herrschender Meinung die Tendenz, beim Urheber zu verbleiben. Zu behaupten, viele B\u00fccher seien nur \u201eteilverwaist\u201c, weil es die Verlage noch gebe, ist so, als w\u00fcrde man sagen, viele Filme seien nicht verwaist, weil sie irgendwann mal im Fernsehen gelaufen seien und es die Fernsehsender immer noch gebe.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion um verwaiste Werke geht es in erster Linie um Digitalisierungsrechte, vor allem um das <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__19a.html\" target=\"_blank\">Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung<\/a>, landl\u00e4ufig Online-Recht genannt. Werke, die heute als verwaist gelten, sind in der Regel mindestens 50 Jahre alt. Vor f\u00fcnfzig Jahren hat jedoch noch kein Autor seinem Verlag irgendwelche Digitalisierungsrechte \u00fcbertragen. Auch Buyout-Vertr\u00e4ge, wie sie heute \u00fcblich sind, waren damals noch nicht verbreitet. Die Autoren haben also in der Regel nicht alle Rechte inhaltlich, r\u00e4umlich und zeitlich unbegrenzt an den Verlag \u00fcbertragen, sodass auch eine \u00dcbertragungsfiktion (im Sinne des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__137l.html\" target=\"_blank\">\u00a7137l<\/a>) ausscheidet. F\u00fcr die \u00fcberwiegende Mehrzahl verwaister Werke im Buchbereich gilt vielmehr, dass die Verlage heute \u00fcber keine Rechte daran verf\u00fcgen. Schon gar nicht \u00fcber Onlinerechte. Solche Werke sind also, wenn der Autor nicht auffindbar ist,\u00a0nicht \u201eteilverwaist\u201c, wie Herr Sprang es gerne h\u00e4tte, sondern volle Kanne verwaist. Da hat der Verlag gar nichts mehr zu melden.<\/p>\n<p>Und genau hier liegt des Pudels Kern. Nat\u00fcrlich passt es dem B\u00f6rsenverein nicht, dass sich pl\u00f6tzlich, rein technisch gesehen, jede Menge Verwertungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Texte ergeben, an denen die Verlage nichts verdienen, weil sie keine Rechte daran haben. Entsprechend h\u00e4ngt nun alles davon ab, ob es gelingt, die Politik vom Gegenteil zu \u00fcberzeugen. Ob man also glaubhaft machen kann, doch noch irgendwelche Rechte an allerlei verwaisten Werken zu halten, ohne dies freilich im Einzelfall nachweisen zu m\u00fcssen. Denn nur dann kann man einen Anspruch auf Zahlungen der Bibliotheken und sonstiger Nutzer erheben.<\/p>\n<p>Deshalb will der B\u00f6rsenverein auch keine Schrankenregelung, sondern eine Lizenzl\u00f6sung \u00fcber Verwertungsgesellschaften. Nur auf diesem Umweg kann er sich gewisserma\u00dfen Rechte unter den Nagel rei\u00dfen, die er sonst unwiederbringlich verloren geben m\u00fcsste. Das Gerede von \u201eechten verwaisten Werken\u201c und \u201eteilverwaisten Werken\u201c soll nur davon ablenken, dass der B\u00f6rsenverein hier versucht, im gro\u00dfen Stil eine Rechtsanma\u00dfung durchzusetzen. Wenn man erst einmal durchgesetzt hat, dass die Nutzung verwaister Werke von der Genehmigung einer Verwertungsgesellschaft abh\u00e4ngt und verg\u00fctungspflichtig sein muss, ist es nur noch ein kleiner Schritt hin zur Umverteilung der aus \u00f6ffentlichen Kassen finanzierten Geb\u00fchren in die Taschen der Verlage.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sieht sich die LINKE nun dem <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse17\/a06\/anhoerungen\/13_Urheberrecht\/04_Stellungnahmen\/Stellungnahme_Kreile.pdf\" target=\"_blank\">Vorwurf<\/a> ausgesetzt, sie wollte Rechteinhaber \u201eenteignen\u201c, weil ihr Vorschlag einer Schrankenregelung beinhaltet, dass eine genehmigungsfreie und in der Regel verg\u00fctungsfreie Nutzung m\u00f6glich sein soll, falls die Rechteinahber an den Werken nicht ermittelt werden konnten. An nicht auffindbare Urheber f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke nichts zu zahlen, ist eine Sache, bei der zu fragen ist, wer hier nun realiter enteignet wird. Eine andere ist es, Verg\u00fctungen, die diesen Phantomen zustehen sollen, in die Taschen von Verlegern umzuleiten.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton3834\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Frechtsausschuss-verwaiste-werke%2F&amp;text=Rechtsausschuss%3A%20Verwaiste%20Werke&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Frechtsausschuss-verwaiste-werke%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 19. September steht im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anh\u00f6rung zu verwaisten Werken auf der Tagesordnung. 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