{"id":4168,"date":"2011-12-12T11:57:18","date_gmt":"2011-12-12T10:57:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=4168"},"modified":"2011-12-12T11:57:18","modified_gmt":"2011-12-12T10:57:18","slug":"enquete-kommission-zwischenbericht-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/enquete-kommission-zwischenbericht-urheberrecht\/","title":{"rendered":"Enquete-Kommission: Zwischenbericht Urheberrecht"},"content":{"rendered":"<p>Die Enquetekommission &#8222;Internet und digitale Gesellschaft&#8220; hat ihren <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/078\/1707899.pdf\" target=\"_blank\">Zwischenbericht zum Thema Urheberrecht<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Wir dokumentieren hier das Sondervotum der Fraktion DIE LINKE zur L\u00e4nge der Schutzfristen:<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass der Urheberrechtsschutz an Immaterialg\u00fctern stets zeitlich befristet ist, begr\u00fcndet sich aus wichtigen Unterschieden zum Sacheigentum. Einerseits spielt hier die pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Komponente des Rechts eine Rolle: Nach dem Tod des Urhebers lockert sich mit der Zeit der legitimierende Zusammenhang des Rechts mit dem urspr\u00fcnglichen Sch\u00f6pfer des Werks. Je mehr Generationen schutzberechtigt w\u00fcrden, umso mehr w\u00fcrde die Fortdauer des Schutzes ihre innere Berechtigung verlieren. Doch auch aus der Interessenabw\u00e4gung zwischen Eigentumsinteressen und solchen des Allgemeinwohls gelangt man zu diesem Schluss. Nach Ablauf einer gewissen Zeit \u00fcberwiegt das Interesse der Allgemeineheit an einer freien Nutzung des geschaffenen Geistesguts gegen\u00fcber den Interessen des Rechteinhabers.<\/p>\n<p>Das geltende Recht tr\u00e4gt solchen \u00dcberlegungen Rechnung. Allerdings basiert es auf Gegebenheiten der analogen Welt. Dass mit dem Internet eine leichtere Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke m\u00f6glich geworden ist, die sich faktisch nicht mehr effektiv kontrollieren l\u00e4sst, l\u00e4sst die geltenden Schutzfristen eindeutig als zu lang erscheinen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht erl\u00e4utert in seiner <a href=\"http:\/\/archiv.jura.uni-saarland.de\/urheberrecht\/entscheidungen\/bverfg\/1bvr766-66.html\" target=\"_blank\">\u201eSchallplatten-Entscheidung\u201c<\/a>, die Angemessenheit der urheberrechtlichen Schutzdauer k\u00f6nne \u201ezu verschiedenen Zeiten je nach Bewertung der widerstreitenden Interessen verschieden beurteilt werden.\u201c Die Eigentumsgarantie der Verfassung biete weder die Gew\u00e4hr einer ewigen Schutzdauer, noch verpflichte sie den Gesetzgeber, die Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum festzulegen.<\/p>\n<p>Ein sp\u00e4teres Bundesverfassungsgerichtsurteil, das <a href=\"http:\/\/archiv.jura.uni-saarland.de\/urheberrecht\/entscheidungen\/bverfg\/1bvr743-86.html\" target=\"_blank\">Vollzugsanstalten-Urteil<\/a>, hat \u00fcberdies best\u00e4tigt, dass Werke die Tendenz haben, mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Ver\u00f6ffentlichung an privatrechtlicher Bindung einzub\u00fc\u00dfen: \u201eMit der Ver\u00f6ffentlichung steht das gesch\u00fctzte Musikwerk nicht mehr allein seinem Sch\u00f6pfer zur Verf\u00fcgung. Es tritt vielmehr bestimmungsgem\u00e4\u00df in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenst\u00e4ndigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden (BVerfGE 31, 229 [242]; 49, 382 [394]). Es l\u00f6st sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verf\u00fcgbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 58, 137 [148 f.]). Dies ist zugleich die innere Rechtfertigung f\u00fcr die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes durch \u00a7 64 Abs. 1 UrhG.\u201c Hieraus folgt, dass grunds\u00e4tzlich Schutzrechtsverk\u00fcrzungen m\u00f6glich sind, auch wenn diese auf EU-Ebene durchgesetzt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Schon die Gesetzesbegr\u00fcndung zur Urheberrechtsreform von 1965 erw\u00e4hnt, nur die wenigsten Werke seien nach Ablauf der Schutzdauer noch von verm\u00f6gensrechtlichem Interesse. Auch Thomas Dreier \u00e4u\u00dfert sich in seinem Urheberrechtskommentar (vor \u00a7\u00a764 ff. Rdnr. 1) skeptisch. Till Kreutzer <a href=\"http:\/\/carta.info\/26165\/den-gordischen-knoten-durchschlagen-ideen-fuer-ein-neues-urheberrechtskonzept\/\" target=\"_blank\">glaubt<\/a>, dass die Schutzdauer in der Regel weit \u00fcber das hinausgeht, was zum Anreiz kreativer Leistungen erforderlich w\u00e4re. Vielmehr seien die langen Schutzfristen nachgerade hinderlich, insbesondere bei technisch-funktionalen Werken, deren \u201eLebensdauer\u201c technologiebedingt viel k\u00fcrzer sei. Gerd Hansen <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/Hansen-Urheberrecht\/productview.aspx?product=10982\" target=\"_blank\">weist<\/a> zudem auf die Schnelllebigkeit einer modernen Mediengesellschaft hin: Die allermeisten Werke w\u00fcrden nur f\u00fcr einen relativ kurzen Zeitraum verwertet.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfend an einen Vorschlag von Lawrence Lessig schl\u00e4gt Hansen eine radikale Verk\u00fcrzung der Schutzfrist auf beispielsweise f\u00fcnf Jahre ab Ver\u00f6ffentlichung vor. Danach soll es eine kostenpflichtige Verl\u00e4ngerungsoption f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber geben. Kreutzer hingegen <a href=\"http:\/\/www.nomos-shop.de\/Kreutzer-Modell-deutschen-Urheberrechts-Regelungsalternativen\/productview.aspx?product=9934\" target=\"_blank\">pl\u00e4diert<\/a> f\u00fcr eine variable Regelung, die an die Konzeption der Urhebernachfolgeverg\u00fctung ankn\u00fcpft. Schutzrechte sollen demnach nur eine Zeit lang als ausschlie\u00dfliche gew\u00e4hrt und hernach als Beteiligungsanspr\u00fcche ausgestaltet werden (m\u00f6glicherweise nur f\u00fcr gewerbliche Nutzungen), bevor die Nutzung ganz urheberrechtsfrei wird.<\/p>\n<p>Schutzfristverl\u00e4ngerungen, wie sie derzeit etwa im Hinblick auf die Leistungsschutzrechte der Tontr\u00e4gerunternehmen diskutiert werden, nutzen den Medienunternehmen, die die Inhaber dieser Rechte sind, nicht jedoch den K\u00fcnstlern selbst. [Anm. Redaktion: Dieser Absatz ist leider schon wieder veraltet, da die Schutzfristverl\u00e4ngerung mittlerweile beschlossen wurde.]<\/p>\n<p>Aus den aktuell zu langen Schutzfristen resultiert insbesondere das Problem der verwaisten Werke, f\u00fcr das bislang weder auf nationaler noch auf EU-Ebene eine L\u00f6sung gefunden wurde. Da abzusehen ist, dass in der digitalen Welt Werke noch viel eher verwaisen als in der analogen Welt, wird dieses Problem sich eher noch versch\u00e4rfen, wenn nicht eine grunds\u00e4tzliche Schutzfristverk\u00fcrzung in Angriff genommen wird.<span style=\"font-size: x-small\">\u00a0<\/span><\/p>\n<div id=\"tweetbutton4168\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fenquete-kommission-zwischenbericht-urheberrecht%2F&amp;text=Enquete-Kommission%3A%20Zwischenbericht%20Urheberrecht&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fenquete-kommission-zwischenbericht-urheberrecht%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Enquetekommission &#8222;Internet und digitale Gesellschaft&#8220; hat ihren Zwischenbericht zum Thema Urheberrecht ver\u00f6ffentlicht. 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