{"id":4420,"date":"2012-03-05T09:08:30","date_gmt":"2012-03-05T08:08:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=4420"},"modified":"2012-03-05T09:08:30","modified_gmt":"2012-03-05T08:08:30","slug":"borsenverein-linke-soll-sich-bei-libri-de-fur-gesetzentwurf-entschuldigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/borsenverein-linke-soll-sich-bei-libri-de-fur-gesetzentwurf-entschuldigen\/","title":{"rendered":"B\u00f6rsenverein: LINKE soll sich bei Libri.de f\u00fcr Gesetzentwurf entschuldigen"},"content":{"rendered":"<p>Der <a href=\"http:\/\/www.boersenverein.de\/de\/portal\/Boersenverein\/158389\" target=\"_blank\">B\u00f6rsenverein<\/a> des Deutschen Buchhandels, also die Lobby-Organisation der Buchverleger, hat sich mit einem Beschwerdebrief an <a href=\"http:\/\/www.jens-petermann.de\/zur_person\/biografie\/\" target=\"_blank\">Jens Petermann<\/a> gewandt, den rechtspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion DIE LINKE. Er st\u00f6rt sich an einem <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/article\/2164-Linkspartei-will-Weiterverkauf-gebrauchter-Dateien-ermoeglichen.html\" target=\"_blank\">Gesetzesvorschlag<\/a> mit dem etwas sperrigen Titel &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Erm\u00f6glichung der privaten Weiterver\u00e4u\u00dferung unk\u00f6rperlicher Werkexemplare&#8220;. DIE LINKE m\u00f6chte gesetzlich klarstellen, dass der private Weiterverkauf von Mediendateien, also etwa von e-Books, .mp3-Dateien oder digitalen Filmdownloads, grunds\u00e4tzlich erlaubt ist. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag, den 7. M\u00e4rz\u00a0f\u00fcr die erste Lesung im Bundestag auf der Tagesordnung, allerdings ohne Debatte. Online-H\u00e4ndler sollen Verbrauchern diese Freiheit nicht mehr wegnehmen d\u00fcrfen, indem sie entsprechende Verbote in ihre &#8222;Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen&#8220; hineinschreiben.<!--more--><\/p>\n<p>Das schmeckt dem B\u00f6rsenverein nicht, und er fragt, &#8222;wie innovative Gesch\u00e4ftsmodelle f\u00fcr das Internet entwickelt werden sollen, wenn die hierf\u00fcr notwendige rechtliche Basis entzogen wird&#8220;. Denn das Gesch\u00e4ft der E-Book-Plattformen h\u00e4tte sich schnell erledigt, wenn die angebotenen E-Books &#8222;in gleicher Qualit\u00e4t rasend schnell einer un\u00fcberschaubar gro\u00dfen Menge von Verbrauchern kostenlos privat oder billiger auf dem parallel existierenden privaten &#8218;Gebrauchtwarenmarkt&#8216; zug\u00e4nglich&#8220; seien. Auch verlangt das von der Leiterin des Berliner B\u00fcros unterzeichnete Schreiben von der LINKEN eine &#8222;wahrnehmbare Klarstellung der Behauptungen \u00fcber die Vertragspraxis von Libri.de&#8220;.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich werden in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs die <a href=\"http:\/\/www.google.de\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=libri.de%20verschafft%20dem%20kunden%20an%20ebooks%20und%20audiodateien%20kein%20eigentum&amp;source=web&amp;cd=2&amp;ved=0CFAQFjAB&amp;url=http%3A%2F%2Fmedia2.libri.de%2Fshop%2Fmagazine-pictures%2FAllgemeine%2520Geschaeftsbedingungen%2520Libride_3.pdf&amp;ei=yDc6T8HSOojMsgbT4rXLBg&amp;usg=AFQjCNFOrQ-BfCT1itFWz1BvQpFrvmFF_w\" target=\"_blank\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/a> von Libri zitiert, in denen es unter anderem hei\u00dft: &#8222;Libri.de verschafft dem Kunden an eBooks und Audiodateien kein Eigentum. Der Kunde erwirbt ein einfaches, nicht \u00fcbertragbares vor vollst\u00e4ndiger Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr widerrufliches Recht zur Nutzung des angebotenen Titels f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Gebrauch.&#8220;<\/p>\n<p>Ein Buchh\u00e4ndler, der seinem Kunden kein Eigentum verschafft? Was verkauft der denn dann? Ein Nutzungsrecht? Das braucht man \u00fcberhaupt nicht, denn B\u00fccher zu lesen, Filme zu sehen oder Musik zu h\u00f6ren, hat mit Urheberrecht nichts zu tun. Wie der Jurist Gerhard Schricker in seinem <a href=\"http:\/\/www.beck-shop.de\/Schricker-Loewenheim-Urheberrecht\/productview.aspx?product=27645\" target=\"_blank\">Urheberrechtskommentar<\/a> schreibt: &#8222;Die Benutzung durch den Endverbraucher wird als solche [&#8230;] von den Verwertungsrechten grunds\u00e4tzlich nicht erfasst&#8220;. F\u00fcrs Lesen, Filmegucken oder Musikh\u00f6ren braucht man also keine Genehmigung. Allenfalls die Erlaubnis zum Kopieren m\u00fcsste man einholen, aber auch nur dann, wenn es nicht von der Privatkopieregelung abgedeckt ist.<\/p>\n<p>Das sieht der B\u00f6rsenverein anders. Es handele sich nicht &#8222;um einen Kauf im \u00fcblichen Sinne, sondern um eine Lizenzierung im Sinne des Urheberrechts&#8220;. Deshalb sei der &#8222;<a href=\"http:\/\/83.169.2.118\/irights\/index.php?q=node\/427&amp;page=2\" target=\"_blank\">Ersch\u00f6pfungsgrundsatz<\/a>&#8220; nicht anwendbar, also d\u00fcrfe auch kein Weiterverkauf stattfinden. Besonders gr\u00fcndlich hat man beim B\u00f6rsenverein den Gesetzentwurf offenbar nicht gelesen. Sonst h\u00e4tte man festgestellt, dass die vorgeschlagene Regelung die Rechte des Urhebers \u00fcberhaupt nicht ber\u00fchrt. Weder das &#8222;<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__17.html\" target=\"_blank\">Verbreitungsrecht<\/a>&#8220; (das Recht, k\u00f6rperliche Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke auf den Markt zu bringen), noch das &#8222;<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__19a.html\" target=\"_blank\">Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung<\/a>&#8220; (das Recht, eine Datei zum Download anzubieten) w\u00e4re betroffen. Es geht lediglich um die Festschreibung einer allgemeinen Erlaubnis, rechtm\u00e4\u00dfig erworbene G\u00fcter gebraucht weiterzuverkaufen. Anders als der B\u00f6rsenverein glaubt, ginge damit auch keineswegs die Erlaubnis einher, &#8222;Privatkopien&#8220; in unbegrenzter Anzahl zu verkaufen. Im Gegenteil m\u00fcsste der Verk\u00e4ufer die betreffende Datei auf dem eigenen PC unverz\u00fcglich l\u00f6schen. Aber offenbar m\u00f6chte der B\u00f6rsenverein grunds\u00e4tzlich keinen Gebrauchtmarkt f\u00fcr B\u00fccher.<\/p>\n<p>Das Schreiben des B\u00f6rsenvereins k\u00f6nnen wir an dieser Stelle nicht ohne dessen Erlaubnis ver\u00f6ffentlichen. Wir dokumentieren hier aber die gemeinsame Antwort der MdB Jens Petermann, Petra Sitte und Halina Wawzyniak.<\/p>\n<blockquote><p>Berlin, 27.02.2012<\/p>\n<p><strong>Ihr Schreiben vom 6. Februar 2012 zu unserem Gesetzentwurf<\/strong><\/p>\n<p>\u00a0Sehr geehrte Frau Reu\u00df,<\/p>\n<p>vielen Dank f\u00fcr Ihr Schreiben zu unserem Entwurf eines Gesetzes zur Erm\u00f6glichung der privaten Weiterver\u00e4u\u00dferung unk\u00f6rperlicher Werkexemplare.<\/p>\n<p>Ihre Kritik k\u00f6nnen wir leider nicht ganz nachvollziehen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 1989 einen \u00e4hnlichen Sachverhalt entschieden. Gegenstand des Urteils vom 18.10.1989 (VIII ZR 325\/88) war zwar kein Download, sondern ein vergleichbarer Verkauf eines Datentr\u00e4gers. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es: \u201eimmerhin verschafft auch hier der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer den Besitz an der in einem Datentr\u00e4ger, n\u00e4mlich der Festplatte eines Computers, verk\u00f6rperten Programmkopie\u201c. Und: \u201eJedenfalls rechtfertigt diese nur auf den fortgeschrittenen technischen M\u00f6glichkeiten beruhende unmittelbare Installierung der gekauften Standard-Software im Computer des K\u00e4ufers als Endanwender bei gleichem wirtschaftlichen Endzweck des Gesch\u00e4fts die entsprechende Anwendung der Vorschriften jenes Gesetzes\u201c. Damit behandelt der BGH solche Rechtsgesch\u00e4fte als Kaufvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Auch das von Ihnen angef\u00fchrte BGH-Urteil I ZR 178\/08 untersagt durchaus nicht den Weiterverkauf unk\u00f6rperlicher Werkexemplare. Vielmehr stellt der BGH in diesem Urteil ausdr\u00fccklich fest: \u201eSoweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Computerprogramm verk\u00f6rpert, stehen der Weiterver\u00e4u\u00dferung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen\u201c. Das Gericht hatte in diesem Fall lediglich \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob die Nutzbarkeit des Programms an ein Online-Konto gekoppelt werden darf, welches nicht \u00fcbertragen werden kann. Sicher ist Ihnen auch bekannt, dass der BGH sich im Fall used soft mit R\u00fcckfragen an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gewandt hat.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund halten wir es f\u00fcr sehr problematisch, dass Anbieter Vertr\u00e4ge, mit denen unk\u00f6rperliche Werkexemplare verkauft werden, nicht als Kaufvertr\u00e4ge, sondern als Lizenzvertr\u00e4ge ausgestalten. Letzteres ist als sachliche Feststellung im \u00dcbrigen kaum zu bestreiten. Wir haben die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Anbieters Libri zitiert: \u201eLibri.de verschafft dem Kunden an eBooks und Audiodateien kein Eigentum. Der Kunde erwirbt ein einfaches, nicht \u00fcbertragbares, vor vollst\u00e4ndiger Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr widerrufliches Recht zur Nutzung des angebotenen Titel f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Gebrauch.\u201c<\/p>\n<p>Sie schreiben, wir h\u00e4tten den Eindruck erweckt, dass sich Online-H\u00e4ndler und namentlich Libri.de \u201eeiner unlauteren Vertragspraxis bedienten und ihren Kunden angeblich mit dem Download erworbene Verwertungsrechte vorenthielten\u201c. Dies sei \u201ein der Sache falsch und in h\u00f6chstem Ma\u00dfe unredlich\u201c.<\/p>\n<p>Doch ganz im Gegenteil haben wir in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Verwertungsrechte des Urhebers durch unseren Gesetzentwurf in keiner Weise tangiert sind. Weder das Recht der Verbreitung, auf das allein der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz zu beziehen ist, noch das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung w\u00e4ren von der Einf\u00fchrung einer ausdr\u00fccklichen, unabdingbaren Weiterver\u00e4u\u00dferungsbefugnis f\u00fcr unk\u00f6rperliche Werkexemplare ber\u00fchrt. Wir schlagen vor, dass Verbraucher ein unabdingbares Recht erhalten sollen, Werkexemplare, die sie legal gekauft haben, weiterzuverkaufen \u2013 unabh\u00e4ngig davon auf welchem Wege sie in den Besitz dieser Exemplare gelangt sind. Weder das Recht ein Buch zu drucken und erstmalig in Verkehr zu bringen, noch das Recht ein Buch online zug\u00e4nglich zu machen, sind davon ber\u00fchrt. Wir stellen lediglich klar, dass Waren als gebraucht weiterverkauft werden d\u00fcrfen, auch wenn es sich um unk\u00f6rperliche Waren handelt.<\/p>\n<p>Anders als Sie unterstellen, f\u00fchrt die Umsetzung unseres Vorschlags auch keineswegs dazu, dass \u201eheruntergeladene E-Books, H\u00f6rb\u00fccher etc. vom Endverbraucher beliebig kopiert, weitergegeben und sogar weiterverkauft werden\u201c d\u00fcrften, wodurch diese Dateien \u201erasend schnell einer un\u00fcberschaubar gro\u00dfen Menge von Verbrauchern kostenlos privat oder billiger auf dem parallel existierenden \u201aGebrauchtwarenmarkt\u2018 zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden\u201c. Vielmehr ist das private Kopieren nach wie vor nur im Rahmen der daf\u00fcr bereits bestehenden Schranken m\u00f6glich. Die Herstellung von \u201ePrivatkopien\u201c f\u00fcr den Weiterverkauf ist schon auf Grund des Widerspruchs zur Definition von \u201ePrivatkopie\u201c nicht legal. Auch eine Vermehrung der in Verkehr gebrachten Exemplare ist ausdr\u00fccklich nicht vorgesehen. Vielmehr sieht unser Entwurf vor, dass der Verk\u00e4ufer keine Kopie der einmal weiterverkauften Datei bei sich zur\u00fcckbehalten darf.<\/p>\n<p>Uns geht es darum, einen Gebrauchtg\u00fctermarkt f\u00fcr E-Books, Musik und Filme zu erm\u00f6glichen. Sie fragen, wie vor diesem Hintergrund \u201einnovative Gesch\u00e4ftsmodelle f\u00fcr das Internet entwickelt werden sollen\u201c. Gern w\u00fcrden wir zur\u00fcckfragen, welche innovativen Gesch\u00e4ftsmodelle f\u00fcr das Internet die Verlagsbranche in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat, in denen es einen solchen Gebrauchtg\u00fctermarkt nicht gegeben hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Jens Petermann, Petra Sitte, Halina Wawzyniak<\/p><\/blockquote>\n<div id=\"tweetbutton4420\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fborsenverein-linke-soll-sich-bei-libri-de-fur-gesetzentwurf-entschuldigen%2F&amp;text=B%C3%B6rsenverein%3A%20LINKE%20soll%20sich%20bei%20Libri.de%20f%C3%BCr%20Gesetzentwurf%20entschuldigen&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fborsenverein-linke-soll-sich-bei-libri-de-fur-gesetzentwurf-entschuldigen%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels, also die Lobby-Organisation der Buchverleger, hat sich mit einem Beschwerdebrief an Jens Petermann gewandt, den rechtspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion DIE LINKE. 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