{"id":4620,"date":"2012-03-14T10:01:56","date_gmt":"2012-03-14T09:01:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=4620"},"modified":"2012-03-16T09:11:33","modified_gmt":"2012-03-16T08:11:33","slug":"second-hand-dateien-debatte-zu-linkem-gesetzentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/second-hand-dateien-debatte-zu-linkem-gesetzentwurf\/","title":{"rendered":"Second-Hand-Dateien: Debatte zu linkem Gesetzentwurf"},"content":{"rendered":"<p>Filme, Musikst\u00fccke und E-Books gebraucht weiterverkaufen \u2013 warum soll das nicht m\u00f6glich sein? Der von der Linken am Donnerstag letzter Woche im Bundestagsplenum vorgestellte <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/083\/1708377.pdf\" target=\"_blank\">Gesetzentwurf<\/a> hat Anlass zu kontroversen Diskussionen gegeben. Grund genug, einige Missverst\u00e4ndnisse aufzukl\u00e4ren, die in der Debatte ans Licht traten. Ein <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/protokolle\/plenarprotokolle\/17165.pdf\" target=\"_blank\">Wortprotokoll<\/a> findet sich hier, die Diskussion wird auf S. 185-189 wiedergegeben.<!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr Irritationen sorgt zun\u00e4chst die Frage, um welche Art von Vertrag es sich eigentlich handelt, wenn man Filme, Musik oder Texte legal aus dem Netz herunterl\u00e4dt. Handelt es sich dann um Kaufvertr\u00e4ge oder um Lizenzvertr\u00e4ge? Das ist eine entscheidende Frage, denn betrachtet man diese Vertr\u00e4ge als Lizenzvertr\u00e4ge, so gilt Urheberrecht. Dann kann der Rechteinhaber den Weiterverkauf in seinen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen erlauben oder verbieten. Es sei denn, ein Gericht k\u00e4me zu dem Schluss, damit w\u00fcrden die Nutzer unangemessen benachteiligt. Ein letztinstanzliches Urteil dazu gibt es bislang noch nicht.<\/p>\n<p>Um was f\u00fcr ein Rechtsgesch\u00e4ft es sich handelt, h\u00e4ngt von dem Zweck ab, zu dem der Vertrag geschlossen wird. Verbraucher kaufen Dateien, um die Inhalte zu konsumieren: Sie wollen Musik h\u00f6ren, Filme gucken oder Texte lesen. Daf\u00fcr ben\u00f6tigen sie keine Verwertungsrechte, denn der blo\u00dfe \u201eWerkgenuss\u201c ist urheberrechtsfrei. Es gibt also gute Gr\u00fcnde zu argumentieren, dass es sich bei solchen Vertr\u00e4gen dem Vertragszweck nach um Kaufvertr\u00e4ge handelt.<\/p>\n<p>So sieht es auch der Bundesgerichtshof, der bereits\u00a01989 dar\u00fcber entscheiden musste, ob man ein Eigentum an der Datei erwirbt, die man nur auf den eigenen PC \u201e\u00fcberspielt\u201c. Er urteilte (BGH, Urteil vom 18.10.1989 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.recht.com\/heymanns\/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_datz&amp;startbk=heymanns_bgh_ed_datz&amp;start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'VIII+ZR+325%2F88'%5D\" target=\"_blank\">VIII ZR 325\/88<\/a>), ein Datentr\u00e4ger diene lediglich dazu, \u201edas erworbene Programm anschlie\u00dfend durch\u00a0 \u00dcberspielen auf die Festplatte im Computer des K\u00e4ufers zu installieren und es dadurch f\u00fcr diesen nutzbar zu machen. Erst hierin liegt nach den Vorstellungen der Parteien der eigentliche Endzweck des Kaufvertrages [\u2026] immerhin verschafft auch hier der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer den Besitz an der in einem Datentr\u00e4ger [\u2026]verk\u00f6rperten Programmkopie. [\u2026] Jedenfalls rechtfertigt diese nur auf den fortgeschrittenen technischen M\u00f6glichkeiten beruhende unmittelbare Installierung der gekauften Standard-Software im Computer des K\u00e4ufers als Endanwender bei gleichem wirtschaftlichem Endzweck des Gesch\u00e4fts die entsprechende Anwendung der Vorschriften jenes Gesetzes.\u201c Einfacher gesagt: Der BGH betrachtet solche Vertr\u00e4ge durchaus als Kaufvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>In seinem <a href=\"http:\/\/www.google.de\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=rechtliche%20schwerpunkt%20bei%20gesch%C3%A4ften%20%C3%BCber%20den%20erwerb%20von%20urheberrechtlich&amp;source=web&amp;cd=4&amp;ved=0CDoQFjAD&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.vzbv.de%2Fmediapics%2Furheberrecht_gutachten_2011.pdf&amp;ei=Wx5eT47QNObO4QTq1I2wDw&amp;usg=AFQjCNGVdn8tWVUp2e9vPKRN1MwIYeLuXw\" target=\"_blank\">Gutachten f\u00fcr den Bundesverband Verbraucherzentrale<\/a> folgert der Urheberrechtsexperte Till Kreutzer: \u201eDer rechtliche Schwerpunkt bei Gesch\u00e4ften \u00fcber den Erwerb von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken liegt [\u2026] auf der dauerhaften \u00dcberlassung der jeweiligen Kopie. Der Umstand, dass die \u201aNutzungsbedingungen\u2018 unk\u00f6rperlich \u00fcberlassener Computerprogramme, Musik oder Filme stets auch Lizenzklauseln enthalten, macht aus solchen Vertr\u00e4gen keine \u201aLizenzvertr\u00e4ge\u2018.\u201c<\/p>\n<p>Dies ignoriert der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels, der sich mittlerweile bei <a href=\"http:\/\/www.irights.info\/index.php?q=node\/2172\" target=\"_blank\">iRights.info<\/a> mit einer <a href=\"http:\/\/www.irights.info\/userfiles\/EBook%20Weiterverkauf%20Stellungnahme%20BDB.pdf\" target=\"_blank\">Stellungnahme<\/a> zu Wort gemeldet hat. Ebenso ignoriert es <a href=\"http:\/\/www.handelsblatt.com\/meinung\/gastbeitraege\/gastkommentar-netzgemeinde-ihr-werdet-den-kampf-verlieren\/6127434.html\" target=\"_blank\">Ansgar Heveling<\/a> von der CDU, der Urheberrecht und Second-Hand-Handel sogar f\u00fcr grunds\u00e4tzlich unvereinbar h\u00e4lt. Der Urheber sei darauf angewiesen, argumentiert Heveling in der Bundestagsdebatte, \u201eseine Werke verkaufen zu k\u00f6nnen, und er kalkuliert den Preis daf\u00fcr auf der Grundlage der angenommenen Verkaufszahlen. Ein Weiterver\u00e4u\u00dferungsrecht w\u00fcrde eine angemessene Preiskalkulation erschweren und so m\u00f6glicherweise zu deutlich h\u00f6heren Preisen f\u00fchren.\u201c Folgte man dieser Argumentation, m\u00fcsste auch der Weiterverkauf von gedruckten B\u00fcchern und CDs verboten sein.<\/p>\n<p>Ein weiteres Missverst\u00e4ndnis h\u00e4ngt mit dem sogenannten Ersch\u00f6pfungsgrundsatz zusammen. Darunter versteht man die Regel, dass Waren, die in der Europ\u00e4ischen Union einmal in Verkehr gebracht wurden, unendlich weiterverkauft werden d\u00fcrfen, so lange sich ein Abnehmer daf\u00fcr findet. Juristisch ausgedr\u00fcckt: Das Recht, die Verbreitung zu kontrollieren, hat sich mit dem erstmaligen \u201eInverkehrbringen\u201c \u201eersch\u00f6pft\u201c. <a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/article\/1832-FDP-Fairer-Wettbewerb-im-Netz-durch-Presse-Leistungsschutz.html\" target=\"_blank\">Stephan Thomae<\/a> von der FDP unterstellt in der Bundestagsdebatte nun, die LINKE wolle diese Grundregel auch auf unk\u00f6rperliche Werkexemplare anwenden, also auf Dateien. Das w\u00e4re aber europarechtlich gar nicht m\u00f6glich. Vielmehr hat die LINKE ausdr\u00fccklich vorgeschlagen, die Erlaubnis zur Weiterver\u00e4u\u00dferung unabh\u00e4ngig von allen Verwertungsrechten festzuschreiben, also als eine Art \u201eVerbrauchergrundrecht\u201c, unabh\u00e4ngig davon, in welcher Weise die betreffende Ware auf dem Markt angeboten wird. Daher der Vorschlag einer \u00dcbermittlung der betreffenden Dateien per E-Mail. Da es sich um eine elektronische Punkt-zu-Punkt-\u00dcbertragung handeln w\u00fcrde, w\u00e4re es im juristischen Sinne keine \u201eVerbreitung\u201c und schon gar keine \u201e\u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung\u201c. Insofern w\u00e4re das Urheberrecht in keiner Weise tangiert.<\/p>\n<p>Last, not least wird in der Debatte mehrfach der Vorwurf erhoben, es sei ja gar nicht kontrollierbar, ob verkaufte Dateien am Ende tats\u00e4chlich vom eigenen Rechner gel\u00f6scht w\u00fcrden. Die naheliegendste Entgegnung hierauf w\u00e4re nat\u00fcrlich: Auch heute ist nicht kontrollierbar, ob ein Nutzer, der eine CD gebraucht verkauft, sich nicht vorher eine Kopie gebrannt hat. Und trotzdem ist der Gebrauchthandel mit CDs nicht verboten. Vor allem aber hat der Rechteinhaber auch heute schon die M\u00f6glichkeit, einen Kopierschutz einzubauen. Dass umgekehrt der Nutzer kein Recht hat, einen solchen Kopierschutz zu umgehen, um private Kopien anzufertigen, wird von <a href=\"http:\/\/www.irights.info\/?q=node\/2018\" target=\"_blank\">Burkhard Lischka<\/a> (SPD) in der Bundestagsdebatte zu Recht in Erinnerung gerufen. Das ist bei der letzten Urheberrechtsreform 2008 leider verbockt worden. Europarechtlich w\u00e4re es durchaus m\u00f6glich gewesen, ein solches Recht zu schaffen.<\/p>\n<p>Wie diese Debatte wohl weitergeht? Konstantin von Notz (Gr\u00fcne) weist in seiner Rede darauf hin, dass man eigentlich viel grundlegender an eine Reform des Urheberrechts herangehen m\u00fcsste. Da hat er recht. Aber <a href=\"http:\/\/politik-digital.de\/in-der-demokratie-geht-es-immer-um-das-machbare\/\" target=\"_blank\">geht es in der Demokratie nicht immer um das Machbare<\/a>? So lange sich die Mehrheit der Koalitionspolitiker den typischen Urheber vorstellt wie den\u00a0<a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Das_Fr%C3%A4ulein_von_Scuderi#Das_Cardillac-Syndrom\" target=\"_blank\">Cardillac im \u201eFr\u00e4ulein von Scuderi\u201c<\/a>, kommt man \u00fcber kleine Schritte ja leider kaum hinaus.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton4620\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fsecond-hand-dateien-debatte-zu-linkem-gesetzentwurf%2F&amp;text=Second-Hand-Dateien%3A%20Debatte%20zu%20linkem%20Gesetzentwurf&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fsecond-hand-dateien-debatte-zu-linkem-gesetzentwurf%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Filme, Musikst\u00fccke und E-Books gebraucht weiterverkaufen \u2013 warum soll das nicht m\u00f6glich sein? 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