{"id":5704,"date":"2012-11-04T14:18:36","date_gmt":"2012-11-04T13:18:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=5704"},"modified":"2012-11-04T14:21:44","modified_gmt":"2012-11-04T13:21:44","slug":"kunftige-rundfunkbeitragsfahnder-belugt-uns-die-ard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/kunftige-rundfunkbeitragsfahnder-belugt-uns-die-ard\/","title":{"rendered":"K\u00fcnftige Rundfunkbeitragsfahnder \u2013 Bel\u00fcgt uns die ARD?"},"content":{"rendered":"<p><em>Am 1. Januar 2013 tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft. Dann m\u00fcssen alle Haushalte unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rundfunkger\u00e4t vorhanden ist oder nicht, eine Zwangsabgabe zur Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandfunk in H\u00f6he von 17,98 Euro leisten. W\u00e4hrend die ARD vorgibt, mit dem ger\u00e4teunabh\u00e4ngigen Finanzierungsmodell w\u00fcrden Geb\u00fchrenfahnder und Haust\u00fcrkontrollen \u00fcberfl\u00fcssig, arbeitet sie \u2013 wie ein uns zugespieltes Dokument zeigt \u2013 im Hintergrund am genauen Gegenteil.<\/em><\/p>\n<p>Die sogenannten Geb\u00fchrenbeauftragten, \u00fcber deren dubiose Fahndungsmethoden und teils aggressives Verhalten es immer wieder Beschwerden gibt, sind entgegen landl\u00e4ufiger Meinung nicht Besch\u00e4ftigte der GEZ, sondern freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten. Mit dem neuen Rundfunkbeitrag w\u00fcrden sie und Kontrollen an der Haust\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig, behauptet die ARD in einem aktuellen <a href=\"http:\/\/www.ard.de\/intern\/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten\/-\/id=1886\/vv=print\/pv=print\/nid=1886\/did=2660288\/1wkbrlx\/index.html\" target=\"_blank\">Faktencheck<\/a> zum neuen Rundfunkbeitrag:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEin Kontakt an der Wohnungst\u00fcr mit dem B\u00fcrger ist daher in der Regel nicht notwendig. Den Beauftragtendienst bisheriger Pr\u00e4gung wird es in Zukunft nicht mehr geben.\u201c<!--more--><\/p><\/blockquote>\n<p>Und:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Kontrolle der Vorhaltung von Ger\u00e4ten durch die so genannten Geb\u00fchrenbeauftragen wurde wiederholt kritisiert. Nun werden diese Kontrollen \u00fcberfl\u00fcssig.\u201c [Stand: 02.11.2012]<\/p><\/blockquote>\n<p>\u00c4hnliches ist auch aus einer <a href=\"http:\/\/www.ard.de\/intern\/ard-rundfunk-beitrag-gebuehr-fakten-bild\/-\/id=1886\/nid=1886\/did=2608226\/rpw5pp\/index.html\" target=\"_blank\">Klarstellung<\/a> zu einem Artikel bei Bild.de von Hermann Eicher, dem Justiziar des SWR, zu entnehmen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie bislang \u2013 auch h\u00e4ufiger von der Bildzeitung \u2013 kritisierten Kontrollen \u00fcber den Besitz von Ger\u00e4ten durch die sogenannten Geb\u00fchrenbeauftragten werden nun \u00fcberfl\u00fcssig.\u201c [Stand: 30.08.2012]<\/p><\/blockquote>\n<p>Tats\u00e4chlich aber haben die Landesrundfunkanstalten nun gemeinschaftlich eine Mustersatzung ausgearbeitet, die das Gegenteil von dem belegt, was die ARD und SWR-Justiziar Eicher behaupten. Die Satzung soll Einzelheiten des Verfahrens der Beitragserhebung regeln und basiert auf <a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_bes_text?anw_nr=2&amp;gld_nr=2&amp;ugl_nr=2251&amp;bes_id=19124&amp;aufgehoben=N&amp;menu=1&amp;sg=#det253711\" target=\"_blank\">\u00a7 9 Abs. 2 RBStV<\/a>. Sie definiert in \u00a7 16 die Modalit\u00e4ten in der \u201e\u00dcbertragung einzelner T\u00e4tigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)\u201c.<\/p>\n<p>Dritte sind einerseits Firmen wie Telefoncallcenter, Datenerfassungs- und Inkassounternehmen, andererseits aber auch \u201ePersonen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags \u00fcberpr\u00fcfen\u201c (Abs. 2). Und diese Personen sind, wie Abs. 4 zeigt, \u201emit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt\u201c und dazu berechtigt:<\/p>\n<ul>\n<li>Ausk\u00fcnfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen sowie<\/li>\n<li>Anzeigen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_bes_text?anw_nr=2&amp;gld_nr=2&amp;ugl_nr=2251&amp;bes_id=19124&amp;aufgehoben=N&amp;menu=1&amp;sg=#det253710\" target=\"_blank\">\u00a7 8 Abs. 1 RBStV<\/a> entgegenzunehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch haben sich diese Personen durch einen Dienstausweis auszuweisen. Das hei\u00dft aber: Die Satzung beschreibt in \u00a7 16 nichts anderes als die Rechte und Pflichten des Beauftragtendienstes bisheriger Pr\u00e4gung, lediglich modernisiert durch den Bezug zur neuen Rechtsgrundlage. Ebenso sind die Bestimmungen in Abs. 5 anzusehen.<\/p>\n<p>Sie machen Vorgaben \u2013 wenngleich erstmals in einer einheitlichen Satzung formuliert\u00a0 \u2013, die bereits zuvor als rechtlich verpflichtend f\u00fcr die <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/w\/index.php?title=Rundfunkgeb%C3%BChrenbeauftragter&amp;oldid=109466723\" target=\"_blank\">Geb\u00fchrenbeauftragten<\/a> des alten Modells galten. Auch diese m\u00fcssen und mussten sich als Geb\u00fchrenermittler zu erkennen geben und entsprechend ausweisen, durften keine Nachzahlungen in bar verlangen und ohne vorherige Einwilligung eine Wohnung nicht betreten.<\/p>\n<p>Bel\u00fcgt uns demnach die ARD \u00fcber die wahren Hintergr\u00fcnde der k\u00fcnftigen Rundfunkbeitragsfahnder? Diese Frage sollte sie besser selbst beantworten. Eines jedenfalls scheint sicher: Es reichte dann nicht aus darauf zu verweisen, dass k\u00fcnftige Kontrollen eben nicht mehr der Vorhaltung von Empfangsger\u00e4ten gelten, sondern des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsst\u00e4tte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs. Denn das nennte man Verarsche.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auszug aus der Mustersatzung \u00fcber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeitr\u00e4ge:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a7 16<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00dcbertragung einzelner T\u00e4tigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rundfunkanstalt oder die in \u00a7 2 genannte gemeinsame Stelle kann gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen T\u00e4tigkeiten bei der Durchf\u00fchrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassoma\u00dfnahmen von Rundfunkbeitr\u00e4gen einschlie\u00dflich aller Nebenforderungen beauftragen.<\/p>\n<p>(2) Dritte nach Absatz 1 k\u00f6nnen insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datentr\u00e4gervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags \u00fcberpr\u00fcfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollst\u00e4ndig beigetrieben werden konnte.<\/p>\n<p>(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Auftr\u00e4ge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur f\u00fcr Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die f\u00fcr die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften f\u00fcr die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.<\/p>\n<p>(4) Werden Dritte gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Ausk\u00fcnfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.<\/p>\n<p>(5) Den mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,<\/p>\n<p>a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdr\u00fccklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,<\/p>\n<p>b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,<\/p>\n<p>c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,<\/p>\n<p>d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen \u2013 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unber\u00fchrt \u2013 oder<\/p>\n<p>e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.<\/p>\n<p>(6) Die Durchf\u00fchrung des Beitragseinzugs durch die in \u00a7 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung r\u00fcckst\u00e4ndiger Rundfunkbeitr\u00e4ge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 6 RBStV bleiben unber\u00fchrt.<\/p><\/blockquote>\n<div id=\"tweetbutton5704\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fkunftige-rundfunkbeitragsfahnder-belugt-uns-die-ard%2F&amp;text=K%C3%BCnftige%20Rundfunkbeitragsfahnder%20%E2%80%93%20Bel%C3%BCgt%20uns%20die%20ARD%3F&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fkunftige-rundfunkbeitragsfahnder-belugt-uns-die-ard%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. 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