{"id":5822,"date":"2012-12-11T18:38:50","date_gmt":"2012-12-11T17:38:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=5822"},"modified":"2012-12-12T17:44:43","modified_gmt":"2012-12-12T16:44:43","slug":"bundesregierung-uber-die-auslegung-des-leistungsschutzrechts-entscheiden-die-gerichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/bundesregierung-uber-die-auslegung-des-leistungsschutzrechts-entscheiden-die-gerichte\/","title":{"rendered":"Bundesregierung: \u00dcber die Auslegung des Leistungsschutzrechts entscheiden die Gerichte"},"content":{"rendered":"<p>Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage (BT-Drs. <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/116\/1711607.pdf\" target=\"_blank\">17\/11607<\/a>) durch die Bundestagsfraktion DIE LINKE best\u00e4tigt die schlimmsten Bef\u00fcrchtungen: Anbieter wie Facebook, Twitter und nahezu das gesamte Social Web k\u00f6nnen unter das Leistungsschutzrecht fallen. Die Gerichte m\u00fcssen k\u00fcnftig entscheiden, ob in ihrem Fall bereits das unkommentierte Posten und Verbreiten entsprechender Links, die im Pfad der URL eine \u00dcberschrift aus einem Presseartikel wiedergeben oder mittels Kurz-URLs Verbreitung finden, durch Dritte als lizenzierungspflichtig anzusehen ist.<\/p>\n<p>Konkret danach befragt, ob Soziale Netzwerke wie Facebook, Mikroblogging-Dienste wie Twitter, URL Shortener wie Bitly, Social Media Monitoring-Dienste wie Topsy, RSS-Dienste (Feedreader) und viele andere mehr als gewerbliche Anbieter anzusehen sind, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten und f\u00fcr die eigene Wertsch\u00f6pfung auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, antwortete die Bundesregierung:<!--more--><\/p>\n<blockquote><p>\u201eNach dem Regierungsentwurf gew\u00e4hrt das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger Schutz vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. [\u2026] Diese allgemein-abstrakte Regelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes auf konkrete Sachverhalte anzuwenden sein. Soweit sich Auslegungsfragen stellen, werden sie durch die Gerichte entschieden. Das wird auch f\u00fcr das neue Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger gelten. Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Positiv gewendet k\u00f6nnte daraus der Schluss gezogen werden, die Bundesregierung wei\u00df nicht, was sie tut. Doch haben die sp\u00e4rlichen Aussagen durchaus System: Eine mit dem Leistungsschutzrecht einhergehende massive Rechtsunsicherheit wird von der Bundesregierung fahrl\u00e4ssig oder gar bewusst in Kauf genommen. Das zeigt sich auch in weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Gefragt, durch welche Kurzkommentare oder beispielhafte Formulierungen in Mikroblogging-Diensten sichergestellt werden k\u00f6nne, dass die verlinkte Wiedergabe der \u00dcberschrift eines Presseartikels oder die Wiedergabe einer URL, die im Pfad die \u00dcberschrift eines Presseartikels enth\u00e4lt, in Einklang mit der Zitierfreiheit \u2013 nach der \u201eder Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Er\u00f6rterungsgrundlage f\u00fcr selbst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungen des Zitierenden erscheint\u201c (BGH, Urteil vom 30. November 2011 \u2013\u00a0<a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Urheberrecht\/1372-BGH-Az-I-ZR-21210-Bluehende-Landschaften.html\" target=\"_blank\">I ZR 212\/10<\/a>) \u2013 erfolgt, lautet die Antwort:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Entscheidung, inwieweit bei der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung mittels Mikroblogging-Diensten eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Er\u00f6rterungsgrundlage f\u00fcr selbst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungen des Zitierenden erscheint, obliegt im Einzelfall der Rechtsprechung. Dasselbe gilt f\u00fcr die Frage, inwieweit das Teilen oder referenzierte Wiederholen einer verlinkten Wiedergabe der \u00dcberschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis oder der Wiedergabe einer URL, die im Pfad die \u00dcberschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enth\u00e4lt, der Schranke des \u00a7 51 UrhG unterf\u00e4llt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>DIE LINKE hatte 16 Fragen mitsamt 72 Unterfragen gestellt. Letztere waren in der ganz \u00fcberwiegenden Zahl so formuliert, dass sie mit einem einfachen JA oder Nein zu erwidern waren. In mehr als 90 Prozent der Fragen allerdings verweigerte die Bundesregierung eine Antwort.<\/p>\n<p>Deren Intransparenz speist sich aus der Herkunft eines von den Presseverlegern bestellten Gesetzes. In diesem Sinne muss auch die Antwort auf die Frage, inwieweit und in welchem Umfang Suchmaschinenanbieter auf die Wertsch\u00f6pfung von Verlagen \u201ein besonderer Weise zugreifen\u201d, gelesen werden:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das aber ist laut Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/114\/1711470.pdf\" target=\"_blank\">17\/11470<\/a>) der Anlass f\u00fcr das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Vorabversion der Antwort der Bundesregierung gibt es\u00a0<a href=\"http:\/\/de.scribd.com\/doc\/116406475\/Leistungsschutzrecht-fur-Presseverlage-Antwort-der-Bundesregierung-BT-Drs-17-11607\" target=\"_blank\">hier<\/a>.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton5822\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbundesregierung-uber-die-auslegung-des-leistungsschutzrechts-entscheiden-die-gerichte%2F&amp;text=Bundesregierung%3A%20%C3%9Cber%20die%20Auslegung%20des%20Leistungsschutzrechts%20entscheiden%20die%20Gerichte&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbundesregierung-uber-die-auslegung-des-leistungsschutzrechts-entscheiden-die-gerichte%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage (BT-Drs. 17\/11607) durch die Bundestagsfraktion DIE LINKE best\u00e4tigt die schlimmsten Bef\u00fcrchtungen: Anbieter wie Facebook, Twitter und nahezu das gesamte Social Web k\u00f6nnen unter das Leistungsschutzrecht fallen. 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