{"id":5870,"date":"2012-12-19T14:34:38","date_gmt":"2012-12-19T13:34:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=5870"},"modified":"2012-12-19T15:14:04","modified_gmt":"2012-12-19T14:14:04","slug":"neuer-rundfunkbeitrag-befreiung-fur-behinderte-unter-fadenscheiniger-begrundung-gestrichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/neuer-rundfunkbeitrag-befreiung-fur-behinderte-unter-fadenscheiniger-begrundung-gestrichen\/","title":{"rendered":"Neuer Rundfunkbeitrag \u2013 Befreiung f\u00fcr Behinderte unter fadenscheiniger Begr\u00fcndung gestrichen"},"content":{"rendered":"<p>Zum 1. Januar 2013 tritt der neue Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe f\u00fcr alle in Kraft. Mit ihm wird der Nachteilsausgleich f\u00fcr Menschen mit Behinderungen gestrichen. Blinde und Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent, Geh\u00f6rlose und H\u00f6rgesch\u00e4digte, denen eine ausreichende Verst\u00e4ndigung \u00fcber das Geh\u00f6r auch mit H\u00f6rhilfen nicht m\u00f6glich ist, sowie Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent zahlen dann auf Antrag einen Betrag in H\u00f6he von einem Drittel (5,99 EUR) des regul\u00e4ren Rundfunkbeitrags (17,98 EUR). Weiterhin beitragsbefreit bleiben allein taubblinde Menschen.<\/p>\n<p>Der Nachteilsausgleich wurde \u00fcber 60 Jahre hinweg gew\u00e4hrt. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift war es, behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilnahme am \u00f6ffentlichen kulturellen Leben durch einen geb\u00fchrenfreien Zugang zu Rundfunk- und Fernsehangeboten auszugleichen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Streichung erl\u00e4uterte j\u00fcngst Hermann Eicher, Justiziar des S\u00fcdwestrundfunks und als solcher f\u00fcr die ARD federf\u00fchrend mit der Systemumstellung in der Finanzierung des Rundfunks befasst, in einem\u00a0<a href=\"http:\/\/mmm.verdi.de\/medien-politik\/rundfunk-fuer-alle\" target=\"_blank\">Interview<\/a> mit dem medienpolitischen Magazin \u201eM\u201c von ver.di:<!--more--><\/p>\n<blockquote><p>\u201eM\u201c: Auch wenn sich f\u00fcr 90 Prozent der Rundfunkteilnehmer wenig \u00e4ndert: Warum m\u00fcssen jetzt Behinderte den erm\u00e4\u00dfigten Beitrag von 5,99 Euro bezahlen?<\/p>\n<p>Eicher: Es gibt dazu h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, die besagt, dass Befreiungen aus Gleichheitsgr\u00fcnden nur wegen Bed\u00fcrftigkeit erfolgen d\u00fcrfen und nicht aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden. Daher hat der Gesetzgeber entschieden, dass behinderte Menschen sich k\u00fcnftig mit einem Drittelbeitrag beteiligen [\u2026].<\/p><\/blockquote>\n<p>Eicher bezieht sich hier auf die offizielle Sprachregelung. Sie findet sich auch in der Begr\u00fcndung (<a href=\"http:\/\/www.rlp.de\/no_cache\/ministerpraesident\/staatskanzlei\/medien\/?cid=104467&amp;did=69566&amp;sechash=b77fdd54\" target=\"_blank\">pdf<\/a>) zum 15. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag wieder, auf dessen Basis die Systemumstellung erfolgt. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Januar 2000 (B 9 SB 2\/00 R, Seite 5) dar\u00fcber hinaus die Auffassung vertreten, dass die \u201eGeb\u00fchrenbefreiung f\u00fcr Behinderte einen Versto\u00df gegen den geb\u00fchrenrechtlichen Grundsatz der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Gleichbehandlung aller Nutzer\u201c darstelle. Die Regelung zur Beitragserm\u00e4\u00dfigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags f\u00fchrt daher zu einer angemessenen Beteiligung der in Satz 1 genannten Personengruppen an der Rundfunkfinanzierung. (S. 14)<br \/>\n[<em>Anm.: Benannt wird das richtiges Aktenzeichen, fehlerhaft ist die Datumsangabe.<\/em>]<\/p><\/blockquote>\n<p>Wer sich allerdings fragt, warum ein vermeintlicher Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Erh\u00f6hung von Null auf ein Drittel f\u00fchrt und nicht zur Anhebung auf den vollen Rundfunkbeitrag, befindet sich bereits auf der richtigen F\u00e4hrte. Tats\u00e4chlich lie\u00dfen die in Rundfunkfragen verantwortlichen Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder drei Geb\u00fchren\u00e4nderungsstaatsvertr\u00e4ge \u2013 mit <a href=\"http:\/\/www.kef-online.de\/inhalte\/entwicklung.html\" target=\"_blank\">Geb\u00fchrenerh\u00f6hungen<\/a> in 2001 (16,15 EUR), 2005 (17,03 EUR) und 2009 (17,98 EUR) \u2013 verstreichen, bis sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000 besannen.<\/p>\n<p>Noch im Jahr 2004 etwa wurde ein entsprechender Vorsto\u00df von Miriam Meckel \u2013 seinerzeit Staatssekret\u00e4rin f\u00fcr Medien im SPD-regierten Nordrhein-Westfalen \u2013 abgewehrt, die Geb\u00fchrenbefreiung f\u00fcr behinderte Menschen k\u00fcnftig nicht mehr pauschal zu gew\u00e4hren. Der Spiegel <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/kultur\/gesellschaft\/staats-tv-protest-gegen-gebuehrenzahlungen-fuer-behinderte-a-298487.html\" target=\"_blank\">berichtete<\/a> damals unter Bezugnahme auf den Chef der Mainzer Staatskanzlei Martin Stadelmaier (SPD):<\/p>\n<blockquote><p>Der Vorschlag Meckels unter Berufung auf den vom Bundessozialgericht festgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Rundfunkgeb\u00fchr sei &#8222;au\u00dferordentlich umstritten&#8220;. Es gebe eine &#8222;generelle Berechtigung&#8220; an der Geb\u00fchrenbefreiung f\u00fcr Behinderte festzuhalten, sagte Stadelmaier.<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Disposition Stadelmaiers und der in Rundfunkfragen federf\u00fchrenden rheinland-pf\u00e4lzischen Landesregierung \u00e4nderte sich \u2013 wir\u00a0<a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wie-ein-altes-bsg-urteil-umgewertet-wird-behinderte-mussen-haushaltabgabe-fur-rundfunk-zahlen\/\" target=\"_blank\">berichteten<\/a> \u2013 im Jahr 2010. Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2000 wurde nun die Abschaffung des Nachteilsausgleichs propagiert. Daher lohnt ein Blick in das Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 \u2013 <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2000,1435\" target=\"_blank\">B 9 SB 2\/00 R<\/a>) selbst. Ihm ist zu entnehmen:<\/p>\n<blockquote><p>Der Senat sieht deshalb in der Geb\u00fchrenbefreiung f\u00fcr Behinderte einen Versto\u00df gegen den geb\u00fchrenrechtlichen Grundsatz der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 \u00a7 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 \u00a7 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, \u00a7 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich &#8211; allerdings mit verbindlicher Wirkung f\u00fcr die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) &#8211; \u00fcber ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht \u00fcber die &#8211; m\u00f6glicherweise gegen h\u00f6herrangiges Recht versto\u00dfende &#8211; Befreiung von der Rundfunkgeb\u00fchrenpflicht zu entscheiden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Sprich: Der Gerichtshof erkl\u00e4rte seinerzeit zwar rechtliche Bedenken gegen eine pauschale Geb\u00fchrenbefreiung von Menschen mit Behinderungen, wies jedoch zugleich auf die Nichtzust\u00e4ndigkeit in der Beurteilung von h\u00f6herrangigem Recht hin. Eine Handlungsanweisung an den Gesetzgeber ist daraus nicht abzuleiten. Hinzu kommt: Die Tragbarkeit der rechtlichen Bedenken wurde vom Bundessozialgerichtshof in einem weiteren Urteil aus dem Jahre 2012 sp\u00e4ter selbst in Frage gestellt. Im entsprechenden Urteil des 9. Senats (BSG, Urteil vom 16. 2. 2012 \u2013 <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2012,684\" target=\"_blank\">B 9 SB 2\/11 R<\/a>) hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Zwar sind &#8211; auch in fr\u00fcheren Entscheidungen des BSG (vgl dazu BSG SozR 3-3870 \u00a7 48 Nr 2 S 3 f; BSG SozR 3-3870 \u00a7 4 Nr 26 S 103 f) &#8211; gegen die Befreiung der in \u00a7 1 Abs 1 RdFunkGebBefrV BY aufgef\u00fchrten Menschen mit Behinderung von der Rundfunkgeb\u00fchrenpflicht rechtliche Bedenken ge\u00e4u\u00dfert worden. Der Senat l\u00e4sst ausdr\u00fccklich offen, ob daran auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. 12. 2006 \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419), das seit dem 26. 3. 2009 in Deutschland in Kraft ist (vgl Bekanntmachung vom 5. 6. 2009, BGBl II 812), festgehalten werden kann.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dem im j\u00fcngsten Urteil des Bundessozialgerichts benannten \u201eGesetz zu dem \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\u201c (<a href=\"http:\/\/www.un.org\/Depts\/german\/uebereinkommen\/ar61106-dbgbl.pdf\" target=\"_blank\">pdf<\/a>) vom 21. Dezember 2008 ist denn\u00a0auch zu entnehmen, dass \u201ebesondere Ma\u00dfnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeif\u00fchrung der tats\u00e4chlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, [\u2026] nicht als Diskriminierung im Sinne dieses \u00dcbereinkommens\u201c (Art. 5) gelten.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung eines Nachteilsausgleichs kann demnach nicht als Diskriminierung \u2013 oder umgekehrt: als Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \u2013 aller Nutzer erfasst werden. Vielmehr erfolgt dessen Abschaffung unter fadenscheinigem Bezug auf einen vermeintlichen Autorit\u00e4tsbeweis aus dem Jahr 2000.<\/p>\n<p>Betroffen sind 775.000 Menschen mit Behinderungen (Stand: 31.12.2009). Sie werden den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Idealfall Zusatzeinnahmen von j\u00e4hrlich bis zu 56 Mio. EUR in die Kassen sp\u00fclen. Mit dem Geld soll, wie es in einer weitgehend unverbindlichen Protokollnotiz der L\u00e4nder zum 15. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag (<a href=\"www.rlp.de\/no_cache\/ministerpraesident\/staatskanzlei\/medien\/?cid=104467&amp;did=96911&amp;sechash=24d03056\" target=\"_blank\">pdf<\/a>) hei\u00dft, \u201edie Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden\u201c. Blinde, Sehbehinderte, H\u00f6rgesch\u00e4digte und Schwerstbehinderte tragen sozusagen k\u00fcnftig ihren Nachteilsausgleich selbst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>tl;dr<\/strong><br \/>\nMit dem neuen Rundfunkbeitrag werden nun auch behinderte Menschen zur Kasse gebeten.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton5870\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fneuer-rundfunkbeitrag-befreiung-fur-behinderte-unter-fadenscheiniger-begrundung-gestrichen%2F&amp;text=Neuer%20Rundfunkbeitrag%20%E2%80%93%20Befreiung%20f%C3%BCr%20Behinderte%20unter%20fadenscheiniger%20Begr%C3%BCndung%20gestrichen&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fneuer-rundfunkbeitrag-befreiung-fur-behinderte-unter-fadenscheiniger-begrundung-gestrichen%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. 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