{"id":6064,"date":"2013-02-21T18:29:19","date_gmt":"2013-02-21T17:29:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=6064"},"modified":"2013-02-25T17:31:18","modified_gmt":"2013-02-25T16:31:18","slug":"bmj-referentenentwurf-zum-zweitveroffentlichungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/bmj-referentenentwurf-zum-zweitveroffentlichungsrecht\/","title":{"rendered":"BMJ: Referentenentwurf zum Zweitver\u00f6ffentlichungsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Wie <a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform-verwaiste-werke-zweitveroffentlichungsrecht\/\" target=\"_blank\">hier<\/a> schon berichtet wurde, hat das BMJ einen <a href=\"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/uploads\/Ref.Entwurf.pdf\" target=\"_blank\">Referentenentwurf<\/a> f\u00fcr einige neue Urheberrechtsregelungen vorgelegt. Darin enthalten ist auch ein Vorschlag f\u00fcr ein Zweitverwertungsrecht f\u00fcr Wissenschaftsver\u00f6ffentlichungen. Wissenschaftler sollen zuk\u00fcnftig das Recht haben, ihre eigenen Beitr\u00e4ge online zweitzuver\u00f6ffentlichen, auch wenn sie einem Verlag ausschlie\u00dfliche Rechte daran einger\u00e4umt haben. Damit erf\u00fcllt das BMJ einen Wunsch vieler Wissenschaftsorganisationen. So weit, so gut. Aber die Regelung geht nicht weit genug. Sie ist vielmehr mit kaum noch zu \u00fcbertreffenden Einschr\u00e4nkungen versehen.<!--more--><\/p>\n<p>Dabei f\u00e4llt als erstes die <strong>12-Monatsfrist<\/strong> ins Auge. Man kann trefflich dar\u00fcber streiten, ob zw\u00f6lf Monate zu lang oder zu kurz sind \u2013 tats\u00e4chlich sollte man eher fragen, warum es einer solchen Frist \u00fcberhaupt bedarf. Wenn man davon ausgeht, dass der Urheber so weit wie m\u00f6glich selbst \u00fcber sein Werk verf\u00fcgen k\u00f6nnen sollte, so ist nicht einzusehen, warum er das eine Nutzungsrecht erst ein Jahr nach dem anderen vergeben k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>Ebenso unverst\u00e4ndlich ist, warum die Regelung nur f\u00fcr Beitr\u00e4ge gelten soll, die \u201eim Rahmen einer <strong>mindestens zur H\u00e4lfte mit \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungst\u00e4tigkeit<\/strong> entstanden\u201c sind. Dass Wissenschaftler, die au\u00dferhalb der Universit\u00e4t forschen oder, wie viele Doktoranden, dort nur eine Drittelstelle haben, zuk\u00fcnftig im Urheberrecht schlechter gestellt sein sollen als fest angestellte Wissenschaftler, ist nicht nachvollziehbar. Seit wann h\u00e4ngen Rechte an den eigenen Werken von der sozialen Stellung der Urheber im Berufsleben ab?<\/p>\n<p>Auch soll die <strong>Online-Ver\u00f6ffentlichung nicht formatgleich<\/strong> m\u00f6glich sein, sondern nur \u201ein der akzeptierten Manuskriptversion\u201c. Im Begr\u00fcndungsteil hei\u00dft es dazu: \u201eDamit soll verhindert werden, dass die Zweitver\u00f6ffentlichung in der Verlagsversion und damit im Format der Erstver\u00f6ffentlichung erfolgt.\u201c Warum eigentlich? Das ist v\u00f6llig unklar. Weder ist ein Verlagsformat urheberrechtlich gesch\u00fctzt, noch gibt es verlegerische Leistungsschutzrechte. Verlage k\u00f6nnen Urhebern also gar nicht verbieten, ihre Texte in einem beliebigen Format online zu ver\u00f6ffentlichen, auch nicht, wenn es dem des gedruckten Beitrags entspricht. Die Unterscheidung zwischen \u201eManuskriptversion\u201c und \u201eVerlagsversion\u201c ist schlicht Murks: Der Verlag ist ein Werknutzer, und das Layout ist nicht Teil des Werks. Das muss auch das BMJ wissen. Hier wird versucht, einen Formatschutz bzw. ein verlegerisches Leistungsschutzrecht am Layout durch die Hintert\u00fcr einzuf\u00fchren. Offenbar soll damit verhindert werden, dass die Online-Ver\u00f6ffentlichung des Autors die gleiche Paginierung aufweist wie die des Verlags \u2013 denn darauf kommt es f\u00fcr die Zitierf\u00e4higkeit wesentlich an. Es ist nicht nett vom BMJ, dass es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in dieser Weise zu behindern versucht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Entwurf eine Verschlimmbesserung, die das Verh\u00e4ltnis von <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__17.html\" target=\"_blank\">Verbreitung (als Druckfassung)<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__19a.html\" target=\"_blank\">\u00f6ffentlicher Zug\u00e4nglichmachung (online)<\/a> angeht. Bisher galt, dass ein Urheber dem Verlag im Zweifel ein ausschlie\u00dfliches Recht nur zur Verbreitung einr\u00e4umt, nicht jedoch auch zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung. Wer also beispielsweise keinen Verlagsvertrag unterzeichnet hatte, durfte schon bislang jederzeit seine Texte online stellen. Zuk\u00fcnftig soll das anders sein: <strong>der Verlag erwirbt nun automatisch auch an der Online-Ver\u00f6ffentlichung exklusive Nutzungsrechte<\/strong>. Man kann diese \u00c4nderung systematisch begr\u00fcnden, aber sie stellt f\u00fcr Autoren eine echte Verschlechterung dar und ist f\u00fcr das Zweitver\u00f6ffentlichungsrecht selbst gar nicht notwendig. Zumal umgekehrt Autoren ihr Werk nach einem Jahr zwar online ver\u00f6ffentlichen, \u00a0es jedoch nicht erneut in gedruckter Form verbreiten d\u00fcrfen. Einen Zeitschriftenaufsatz nach einem Jahr erneut in einem Sammelband zu ver\u00f6ffentlichen, ist also nicht drin. Warum diese Ungleichbehandlung der beiden Nutzungsarten?<\/p>\n<p>Last, not least ist auch die <strong>Einschr\u00e4nkung auf nicht-gewerbliche Zwecke<\/strong> nicht einzusehen. Autoren sollen zwar ihre Texte nach einem Jahr online stellen d\u00fcrfen, aber nur, wenn sie kein Geld daran verdienen. Nun ist das nicht das Hauptinteresse von Wissenschaftlern. Aber dennoch: Hie\u00df es nicht eigentlich immer, das Urheberrecht sei daf\u00fcr da, dem Urheber eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten zu sichern? Nun, hier h\u00e4tte der Urheber eine Gelegenheit, wenn er denn m\u00f6chte, mit seinen Rechten Geld zu verdienen. Aber schwupps kommt das BMJ daher und verbietet ihm genau dies: Du darfst zwar deine Texte zug\u00e4nglich machen, auch wenn dein bl\u00f6der Verlag es nicht will, aber du darfst gef\u00e4lligst nichts damit verdienen. Ja, aber warum denn eigentlich nicht? Seit wann ist das Urheberrecht ein auf nicht-gewerbliche Zwecke beschr\u00e4nktes Instrument? Verst\u00f6\u00dft eine solche Regelung nicht gegen das Leitbild des <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__11.html\" target=\"_blank\">\u00a7 11 UrhG<\/a>? Oder gar gegen Art. 14 GG? Falls nicht, sollte man eine entsprechende Regelung doch besser gleich f\u00fcr den ganzen <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__19a.html\" target=\"_blank\">\u00a7 19a<\/a> treffen: \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung in Zukunft bitte nur noch nicht-gewerblich. Oder wie ist die Sonderbehandlung f\u00fcr Wissenschaftler begr\u00fcndet?<\/p>\n<p>Es gibt also noch einige offene Fragen im Hinblick auf das Zweitverwertungsrecht. Man darf auf die Diskussion gespannt sein.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton6064\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbmj-referentenentwurf-zum-zweitveroffentlichungsrecht%2F&amp;text=BMJ%3A%20Referentenentwurf%20zum%20Zweitver%C3%B6ffentlichungsrecht&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbmj-referentenentwurf-zum-zweitveroffentlichungsrecht%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie hier schon berichtet wurde, hat das BMJ einen Referentenentwurf f\u00fcr einige neue Urheberrechtsregelungen vorgelegt. 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