{"id":7030,"date":"2014-03-28T13:28:59","date_gmt":"2014-03-28T12:28:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=7030"},"modified":"2014-03-28T13:36:07","modified_gmt":"2014-03-28T12:36:07","slug":"willentlicher-konstruktionsfehler-ein-blick-auf-das-netzsperrenurteil-des-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/willentlicher-konstruktionsfehler-ein-blick-auf-das-netzsperrenurteil-des-eugh\/","title":{"rendered":"Willentlicher Konstruktionsfehler: Ein Blick auf das Netzsperrenurteil des EuGH"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat gestern entschieden, dass Netzsperren bei Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen (Urteil in der Rechtssache <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=149924&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=105929\" target=\"_blank\">C-314\/12<\/a>). Konkret ging es um den \u00f6sterreichischen Internetzugangsanbieter UPC Telekabel.<\/p>\n<p>Die Filmproduktionsgesellschaften Constantin Film und Wega hatten gegen diesen beantragt, eine Website zu sperren, auf denen von ihnen produzierte Filme zum Download oder per Streaming ohne ihre Zustimmung angeboten wurden. Das Handelsgericht Wien ordnete daraufhin an, den Zugang zur beanstandeten Website durch das Blockieren des Domainnamens und der IP-Adresse umzusetzen. In der Revision wurde der Beschluss zun\u00e4chst mit der Ma\u00dfgabe abgewandelt, nicht der Sachverhalt an sich sei zu beanstanden, jedoch sei die Benennung des Mittels rechtsfehlerhaft, mit dem der Zugang zu den inkriminierten Inhalten zu unterbinden angeordnet wurde. Sodann wurde der Fall vom Obersten Gerichtshof \u00d6sterreichs dem EuGH vorgelegt.<\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH setzt sich sozusagen aus zwei Bestandteilen zusammen. Bestandteil I besagt, Access-Provider wie UPC Telekabel sind Vermittler im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2001 (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF\" target=\"_blank\">Richtlinie 2001\/29\/EG<\/a>) und als solche bei Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen rechtlich zu belangen. Hierin folgt das Gericht unionsrechtlichen Vorgaben und insonderheit Erw\u00e4gungsgrund 59 der Richtlinie, in dem es hei\u00dft:<!--more--><\/p>\n<blockquote><p>\u201eInsbesondere in der digitalen Technik k\u00f6nnen die Dienste von Vermittlern immer st\u00e4rker von Dritten f\u00fcr Rechtsverst\u00f6\u00dfe genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verst\u00f6\u00dfen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber \u2014 unbeschadet anderer zur Verf\u00fcgung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe \u2014 die M\u00f6glichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein gesch\u00fctztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz \u00fcbertr\u00e4gt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Insofern bestand f\u00fcr das Gericht in diesem Punkt wenig Ermessensspielraum. Anders sieht das in Bezug auf Bestandteil II aus. Dort wird eine Abw\u00e4gung zwischen mehreren kollidierenden Rechten aus der <a href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/charter\/pdf\/text_de.pdf\" target=\"_blank\">Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union<\/a> und eine Einstufung des Verh\u00e4ltnisses unterschiedlicher Schutzgegenst\u00e4nde bei Anwendung der Richtlinie vorgenommen. Im Einzelnen sind das: das Recht des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 der Charta), das Recht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16) und das Recht auf Informationsfreiheit der Internetnutzer (Art. 11).<\/p>\n<p>Das Recht auf unternehmerische Freiheit wird demnach am geringsten tangiert. Zwar ist seine Beschr\u00e4nkung durch Sperranordnungen gegeben, doch werden einem Access-Provider dadurch weder untragbare Opfer noch Pflichten auferlegt, die mit seiner \u00fcbrigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit unvereinbar sind. In das Recht auf Informationsfreiheit der Internetnutzer hingegen wird in weitaus st\u00e4rkerem Ma\u00dfe eingegriffen. Dennoch sind Netzsperren dann nicht ungerechtfertigt, wenn der Eingriff \u201estreng zielorientiert\u201c erfolgt und die Internetnutzer ihre Rechte vor Gericht geltend machen k\u00f6nnen \u2013 sprich: die vom Access-Provider getroffenen Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen beanstandet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Werden diese beiden Rechte \u2013 und darin spiegeln sich Crux und willentlicher Konstruktionsfehler des Urteils zugleich \u2013 vom Ausma\u00df ihrer negativen Beeintr\u00e4chtigung her abgewogen, wird das Recht des geistigen Eigentums dementgegen aus der Perspektive seiner positiven Durchsetzung bewertet. Zwar, so das Gericht, entfalte sich das Recht des geistigen Eigentums weder schrankenlos noch sei sein Schutz bedingungslos zu gew\u00e4hrleisten, doch m\u00fcssten Internetnutzer \u201ezuverl\u00e4ssig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des genannten Grundrechts zug\u00e4nglich gemachten Schutzgegenst\u00e4nde zuzugreifen.\u201c<\/p>\n<p>Dass die <i>Umkehrung<\/i> gewollt erfolgt, zeigt sich eindrucksvoll ebenso in der dem vorstehenden unmittelbar voran gehenden Passage. Demnach sind Netzsperren selbst dann nicht ungeeignet und unvereinbar mit dem Erfordernis, ein \u201eangemessenes Gleichgewicht\u201c zwischen den drei genannten Grundrechten herzustellen, wenn Rechtsverst\u00f6\u00dfe durch sie nicht vollst\u00e4ndig abzustellen sind. Wie \u201enicht vollst\u00e4ndig\u201c dennoch \u201ezuverl\u00e4ssig\u201c sein kann, entzieht sich jeglicher sinnhafter Rationalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Hierin hat der Irrsinn offenbar Methode. Mit einer ungleichen Abw\u00e4gung von Grundrechten spricht der EuGH politisch Recht.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton7030\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fwillentlicher-konstruktionsfehler-ein-blick-auf-das-netzsperrenurteil-des-eugh%2F&amp;text=Willentlicher%20Konstruktionsfehler%3A%20Ein%20Blick%20auf%20das%20Netzsperrenurteil%20des%20EuGH&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fwillentlicher-konstruktionsfehler-ein-blick-auf-das-netzsperrenurteil-des-eugh%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat gestern entschieden, dass Netzsperren bei Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen (Urteil in der Rechtssache C-314\/12). 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