{"id":7155,"date":"2014-12-12T13:15:49","date_gmt":"2014-12-12T12:15:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=7155"},"modified":"2014-12-12T13:15:49","modified_gmt":"2014-12-12T12:15:49","slug":"grundsaetzlich-nach-massgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/grundsaetzlich-nach-massgabe\/","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe"},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich, so das <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2014\/12\/es20141204_2bve000314.html\">Bundesverfassungsgericht<\/a>, entscheidet die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17 ff. PUAG in welcher Art und Weise ein Beweisbeschluss umgesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das entschieden, obwohl es sich selbst f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Doch der Reihe nach. Der sog. NSA-Untersuchungsausschuss hat nach vielem Gezerre beschlossen, Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen. Dieser Beschluss datiert auf den April 2014. Ein Antrag (Achtung, etwas verk\u00fcrzte Darstellung!), den Zeugen Snowden in Deutschland zu vernehmen, wurde von der Ausschussmehrheit abgelehnt. Die Ausschussmehrheit beschloss eine audiovisuelle Zeugenvernehmung des Zeugen Snowden. Dies wurde vom Anwalt Snowdens abgelehnt, woraufhin die Opposition erneut die Zeugenvernehmung in Deutschland beantragte. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. An verschiedenen Stellen hat die Bundesregierung schriftlich Dinge erkl\u00e4rt, die im Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin zu tun hatten.<!--more--><\/p>\n<p>Die Opposition (also LINKE und Gr\u00fcne) ging zum Bundesverfassungsgericht. Sie beantragten die Feststellung, sie seien durch die Weigerung der Ausschussmehrheit, die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Zeugenvernehmung Edward Snowdens in Berlin zu schaffen, sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisantr\u00e4ge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in Berlin in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden. Das nennt sich Organstreitverfahren. Der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/44.html\">Art. 44 Abs. 1 GG<\/a> regelt das Recht des Bundestages und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in \u00f6ffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Aus diesem Art. 44 Abs. 1 GG wird \u2013 und das ist weitgehend unstreitig \u2013 auch ein Recht der Minderheit im Untersuchungsausschuss hergeleitet, Beweiserhebungen zu erzwingen.<\/p>\n<p>Ein Gericht pr\u00fcft zun\u00e4chst die Zul\u00e4ssigkeit, bevor es die Begr\u00fcndetheit pr\u00fcft. Zul\u00e4ssigkeit bedeutet unter anderem die Pr\u00fcfung, ob das angerufene Gericht \u00fcberhaupt das richtige Gericht ist. Erst wenn es diese Frage (und weitere Fragen der Zul\u00e4ssigkeit wie etwa Einhaltung einer Frist oder Klageberechtigung) beantwortet hat, setzt es sich mit dem Inhalt auseinander.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, es sei nicht zust\u00e4ndig. LINKE und Gr\u00fcne hatten argumentiert:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei vorrangig gegen\u00fcber dem Rechtsweg zum Bundesgerichtshof. Die durch das Untersuchungsausschussgesetz einger\u00e4umten Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof blieben auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, bei denen eine qualifizierte Minderheit im Ausschuss die Verletzung von Rechten geltend mache, die nicht Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts seien. Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit eines Beweisantrags k\u00f6nne nicht generell als nicht-verfassungsrechtliche Frage verstanden werden, da der Anspruch der Minderheit auf Beweiserhebung auf Verfassungsrecht beruhe, n\u00e4mlich dem Einsetzungsrecht der Minderheit gem\u00e4\u00df Art. 44 Abs. 1 GG, das sich in der Untersuchungsarbeit des Ausschusses fortsetze. F\u00fcr die Frage des Rechtswegs komme es darauf an, ob die Ma\u00dfnahmen des Untersuchungsausschusses einer verfahrensrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen werden sollten \u2013 dann Zust\u00e4ndigkeit des Bundesgerichtshofs \u2013 oder ob aufeinander bezogene Rechte und Pflichten der verschiedenen Verfassungsorgane beziehungsweise ihrer Untergliederungen in Streit st\u00fcnden. Ausschlaggebend sei der verfassungsrechtliche Charakter des Rechts, das zur Entscheidung des Streits heranzuziehen sei. Nur wenn die streitentscheidende Norm eine des Untersuchungsausschussgesetzes sei, die nicht Art. 44 GG konkretisiere, oder eine Norm der entsprechend anzuwendenden Strafprozessordnung, komme der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Betracht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Inhaltlich argumentierte die Opposition, es best\u00fcnde eine Verpflichtung zur Ladung Snowdens zur Vernehmung am Sitz des Bundestages in Berlin,<\/p>\n<blockquote><p>\u201eweil die Opposition im Ausschuss dies beantragt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe wegen der spiegelbildlichen Besetzung des Ausschusses die Opposition mit besonderen Verfahrensrechten ihrer Repr\u00e4sentanten im Ausschuss auch im Rahmen der Beweiserhebung gest\u00e4rkt. Namentlich habe das Bundesverfassungsgericht ein Beweisantragsrecht der Vertreter einer potentiellen Einsetzungsminderheit im Ausschuss sowie ein Recht auf angemessene Ber\u00fccksichtigung der von der Opposition benannten Zeugen im Ausschuss verlangt. Beides habe \u00a7 17 PUAG kodifiziert. Hiermit seien die m\u00f6glichen Konflikte zwischen Mehrheit und Opposition im Ausschuss aber nicht ersch\u00f6pfend geregelt. Das Bundesverfassungsgericht habe aus dem Einsetzungsrecht des Art. 44 Abs. 1 GG ein Beweiserzwingungsrecht und daran ankn\u00fcpfend ein Beweisdurchsetzungsrecht der Opposition im Ausschuss anerkannt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>In seinem <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2014\/12\/es20141204_2bve000314.html\">Beschluss vom 4. Dezember 2014<\/a> hat das Bundesverfassungsgericht die Aussagen der Opposition zum Beweiserzwingungsrecht nicht widersprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat, m\u00f6glicherweise weil es in der Sache nicht wirklich entscheiden wollte, aber die Antr\u00e4ge hinsichtlich der Art und Weise der Zeugenvernehmung von Snowden nicht als Beweisantr\u00e4ge, sondern als Verfahrensantr\u00e4ge gewertet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Schreiben der Bundesregierung im Hinblick auf eine Vernehmung von Snowden in Berlin formulierte das Bundesverfassungsgericht drastisch, die klagenden Oppositionsparteien wenden sich \u201enicht gegen einen tauglichen Angriffsgegenstand\u201c. Das Bundesverfassungsgericht meint, die Schreiben der Bundesregierung hinsichtlich der M\u00f6glichkeiten einer Zeugenvernehmung Snowdens in Berlin seien \u201enur vorl\u00e4ufiger Natur\u201c. Anders \u2013 so interpretiere ich die schriftliche Begr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichtes in Randnummer 30 \u2013 k\u00f6nnte es gesehen werden, wenn ein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorgelegen h\u00e4tte. Das Bundesverfassungsgericht sagt n\u00e4mlich:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Vorl\u00e4ufigkeit der Einsch\u00e4tzung ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegnerin zu 1. (Bundesregierung \u2013 H.W.) zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. (Untersuchungsausschuss \u2013 H.W.) zur Beurteilung noch nicht vorlag.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Und in Randnummer 33 wird das Bundesverfassungsgericht noch deutlicher:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSolange weder eine Ladung Edward Snowdens zur Zeugenvernehmung nach Deutschland vorliegt noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. abgelehnt wurde, verdichten sich Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Ziel einer blo\u00dfen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Doch zur\u00fcck zu den Antr\u00e4gen der Opposition den Zeugen Snowden in Berlin zu vernehmen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, bei der Frage, wo und wie ein Zeuge vernommen wird, handelt es sich nicht um Beweisantr\u00e4ge, sondern um Verfahrensantr\u00e4ge. Damit, so das Bundesverfassungsgericht, sei aber der Bundesgerichtshof zust\u00e4ndig, was sich aus dem <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/PUAG\/36.html\">\u00a7 36 PUAG<\/a> ergibt. Soweit so gut. H\u00e4tte das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle auf Grund der von ihm selbst festgestellten Unzust\u00e4ndigkeit Schluss gemacht, h\u00e4tte die Ausschussminderheit die Frage dem BGH vorlegen k\u00f6nnen. Die juristische Literatur und die Kommentatoren\/innen dieser Welt h\u00e4tten sich mit der Frage auseinandersetzen k\u00f6nnen, was der Unterschied zwischen Beweisantrag und Verfahrensantrag ist und wie mit einem kombinierten Beweis- und Verfahrensantrag umzugehen sei. Vielleicht w\u00e4ren sogar Parlamentarier auf die Idee gekommen im PUAG eine klare Regelung zu treffen und gleich mit zu kl\u00e4ren, ob die Minderheitenrechte nach \u00a7\u00a7 17 ff PUAG auch f\u00fcr Verfahrensantr\u00e4ge gelten.<\/p>\n<p>Doch das Bundesverfassungsgericht l\u00f6st das Problem. Trotz selbst festgestellter Unzust\u00e4ndigkeit. In Randnummer 41 hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Antragsteller haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machen sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegen\u00fcber dem Untersuchungsausschuss geltend. Nicht im Streit steht n\u00e4mlich das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss (\u2026). Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betrifft vielmehr die Modalit\u00e4ten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. \u00dcber derartige Verfahrensabl\u00e4ufe entscheidet grunds\u00e4tzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17 ff. PUAG und der sinngem\u00e4\u00df anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG).\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>F\u00fcr eine solche bedeutsame Entscheidung ist sie ein wenig kurz geraten, die Begr\u00fcndung. Und auf den ersten Blick scheint sie sogar zu sagen, die Minderheit (konkret ein Viertel) muss sich der Mehrheit beugen. Doch ist es so einfach? Das Bundesverfassungsgericht formuliert ja \u201egrunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17 ff. PUAG<em>\u201c<\/em>. Nun besagt \u00a7 17 Abs. 4 PUAG, das auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ein Ermittlungsrichter zum Beispiel \u00fcber die Anordnung von Zwangsmitteln entscheidet. \u00c4hnliches gilt nach \u00a7 18 Abs. 3 und 4 PUAG f\u00fcr die Einstufung von Akten und Ersuchen nach Akten sowie bei Streitigkeiten \u00fcber Amtshilfeersuchen. Es ist also \u201egrunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17 ff. PUAG\u201c einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses m\u00f6glich, im Streitfall einen Ermittlungsrichter anzurufen. Es w\u00e4re doch denkbar, das \u201egrunds\u00e4tzlich nach Ma\u00dfgabe\u201c auch in diesem Fall hei\u00dfen k\u00f6nnte, das ein Ermittlungsrichter \u00fcber die Art und Weise des Vollzugs des Beweisbeschlusses entscheidet.<\/p>\n<p>Denkbar w\u00e4re in meinen Augen nun schnellstm\u00f6glich, in den \u00a7\u00a7 17 PUAG eine gesetzgeberische Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass das Minderheitenrecht auch die Umst\u00e4nde der Zeugenvernehmung mindestens eines von ihr beantragten Zeugen betrifft bzw. das im Streitfall ein Ermittlungsrichter entscheidet. Das w\u00e4re in meinen Augen der sauberste und politischste Weg. Und er w\u00fcrde in meinen Augen nicht einmal der Entscheidung des BVerfG widersprechen.<\/p>\n<p>Crosspost <a href=\"http:\/\/blog.wawzyniak.de\/grundsaetzlich-nach-massgabe\/\">blog-wawzyniak.de<\/a><\/p>\n<div id=\"tweetbutton7155\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fgrundsaetzlich-nach-massgabe%2F&amp;text=Grunds%C3%A4tzlich%20nach%20Ma%C3%9Fgabe&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fgrundsaetzlich-nach-massgabe%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich, so das Bundesverfassungsgericht, entscheidet die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17 ff. PUAG in welcher Art und Weise ein Beweisbeschluss umgesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das entschieden, obwohl es sich selbst f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hat. Doch der Reihe nach. Der sog. NSA-Untersuchungsausschuss hat nach vielem Gezerre beschlossen, Edward Snowden als Zeugen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[86,26,429],"tags":[473,433],"class_list":["post-7155","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesregierung","category-parteien","category-ueberwachung","tag-bverfg","tag-snowden"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7155","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7155"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7155\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7156,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7155\/revisions\/7156"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7155"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7155"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7155"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}