{"id":7217,"date":"2015-10-26T14:27:09","date_gmt":"2015-10-26T13:27:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=7217"},"modified":"2015-10-26T14:27:09","modified_gmt":"2015-10-26T13:27:09","slug":"bewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/bewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht\/","title":{"rendered":"Bewegung im Umgang mit dem Urhebervertragsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz hat einen <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/pdfs\/Gesetze\/RefE_Urhebervertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile\">Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Tats\u00e4chlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei gro\u00dfe Player: (1) Die Urheber\/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter\/innen &amp; Intermedi\u00e4re. Diese verbreiten das Werk, manchmal (B\u00fccher\/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer\/innen. Sie wollen das Werk lesen\/h\u00f6ren\/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber\/innen relativ h\u00e4ufig an Verwerter\/innen abgetreten oder \u00fcbertragen, damit diese das Werk der Urheber\/innen verbreiten und\/oder herstellen.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf konstatiert, v\u00f6llig zu Recht, eine gest\u00f6rte Vertragsparit\u00e4t. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das j\u00e4hrliche Durchschnittseinkommen der bei der K\u00fcnstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, \u201e<em>dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verb\u00e4nden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur \u00fcber eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verf\u00fcgen<\/em>\u201c. Das f\u00fchre zu einer gest\u00f6rten Vertragsparit\u00e4t und diese f\u00fchrt dazu,<em> \u201edass sich Kreative nach wie vor teilweise auf Vertragsbedingungen einlassen m\u00fcssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben (`Total Buy-Outs`). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung unterlaufen, insbesondere dann, wenn mehrfache Nutzungen ohne gesonderte Verg\u00fctung erfolgen und die Rechtseinr\u00e4umung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren.<\/em>\u201c Der Referentenentwurf hat damit einfach mal Recht. Unter Alternativen aber (S. 18) behauptet der Referentenentwurf: Keine. Das stimmt nun nicht, wie ich nachher noch zeigen werde.<\/p>\n<p>Der Referentenentwurf kommt zu dem Ergebnis: \u201e<em>Buy-Outs sind zwar nicht per se abzulehnen. Insbesondere f\u00fcr die Verwerterseite bringen sie erhebliche Vorteile, weil sie die Kalkulation der Projekte erleichtern und den Aufwand bei der Vertragsdurchf\u00fchrung mindern. Ist die Gegenleistung fair, k\u00f6nnen Buy-Outs auch aus Sicht der Kreativen akzeptabel sein, wenngleich hierbei die Grunds\u00e4tze des Urheberrechts \u2013\u00dcbertragung von Rechten nur, soweit erforderlich und zeitlich begrenzt, wirtschaftliche Teilhabe an den Ertr\u00e4gen jeder Nutzung\u2013 nicht voll zur Entfaltung kommen. Eine Gew\u00e4hr f\u00fcr einen fairen Buy-Out besteht aber nur, wenn die Bedingungen \u2013vor allem die Honorare\u2013 auf Augenh\u00f6he ausgehandelt sind. Dies funktioniert in der Praxis nur im kleinen Sektor des Starbereichs oder aber auf Grundlage von Tarifvertr\u00e4gen bzw. gemeinsamer Verg\u00fctungsregeln, bei denen der Verband der Kreativenseite auf Grundlage seiner Verhandlungsmacht eine faire Verg\u00fctung durchsetzt.\u201c<\/em><!--more--><\/p>\n<p>Was folgt nun aus der richtigen Problemanalyse? Der Referentenwurf will<\/p>\n<ul>\n<li>den urheberrechtlichen Grundsatz der Erl\u00f6sbeteiligung an jeder Nutzung durch eine <strong>Konkretisierung des Prinzips der angemessenen Verg\u00fctung<\/strong> in \u00a7 32 UrhG st\u00e4rken<\/li>\n<li>ein <strong>R\u00fcckrufsrecht<\/strong> in \u00a7\u00a7 40a und 40b UrhG verankern. Dies soll die Stellung der Urheber\/innen in Vertragsverhandlungen vor, w\u00e4hrend und nach der Nutzung st\u00e4rken. Nach 5 Jahren kann der\/die Urheber\/in ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht \u201e<em>durch entsprechende Erkl\u00e4rung zum Zweck anderweitiger Verwertung zur\u00fcckrufen<\/em>\u201e. Allerdings ist Voraussetzung f\u00fcr das R\u00fcckrufsrecht, dass sich ein anderer Vertragspartner zur Verwertung des Werks nach dem R\u00fcckruf verpflichtet hat. Dem urspr\u00fcnglichen Vertragspartner des\/der Urheber\/in steht ein <strong>Vorkaufsrecht<\/strong> zu. Das R\u00fcckrufrecht gilt nicht f\u00fcr Filme und Laufbilder.<\/li>\n<li>einen <strong>Auskunftsrecht des\/der Urheber\/in<\/strong> \u00fcber die Nutzung des Verwertungsrechtes in \u00a7 32d UrhG mindestens einmal j\u00e4hrlich regeln.<\/li>\n<li>die Instrumente der <strong>Gemeinsamen Verg\u00fctungsregelungen und Tarifvertr\u00e4ge st\u00e4rken<\/strong>. Von zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des\/der Urheber\/in im Individualvertrag kann nur dann abgewichen werden, wenn Kollektivvereinbarungen entsprechende Abweichungen enthalten. Das soll f\u00fcr die gesonderte Verg\u00fctung mehrfacher Nutzungen, den Auskunftsanspruch, das R\u00fcckrufsrecht wegen anderweitiger Nutzung, das R\u00fcckrufsrecht wegen Nichtaus\u00fcbung und die Berechtigung des Urhebers, sein Werk nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren anderweitig filmisch zu verwerten gelten. Der Referentenentwurf spricht selbst von einer \u201e<em>halbzwingende Regulierung<\/em>\u201c.<\/li>\n<li>einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung erstmals festlegen, wenn die Darbietung der Urheber\/innen auf eine <strong>vormals unbekannte Nutzungsart<\/strong> genutzt wird.<\/li>\n<li>ein <strong>Verbandsklagerecht<\/strong> einf\u00fchren. Es soll n\u00e4mlich so sein, dass einzelne Unternehmen, obwohl sie Mitglied von Vereinigungen sind, die gemeinsame Verg\u00fctungsregeln aufgestellt haben, sich in den Individualvertr\u00e4gen mit den Urheber\/innen nicht an diese Regeln halten. In solchen F\u00e4llen soll es im Rahmen des Verbandsklagerechts m\u00f6glich sein, die Individualvertr\u00e4ge am Ma\u00dfstab der gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln zu messen und einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Verwerterseite soll so branchenspezifisch angehalten werden, \u201e<em>die Verg\u00fctungsregeln im jeweiligen individuellen Vertrag mit dem Urheber oder aus\u00fcbenden K\u00fcnstler zu beachten<\/em>\u201c.<\/li>\n<li>das <strong>Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Verg\u00fctungsregeln straffen<\/strong>. So soll dem zust\u00e4ndigen Oberlandesgericht die M\u00f6glichkeit gegeben werden auch \u00fcber die materiellen Voraussetzungen der Schlichtung zu entscheiden und nicht wie bisher nur \u00fcber die Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden. Die Abl\u00e4ufe im Verfahren werden gestrafft, das Ziel ist m\u00f6glichst z\u00fcgig zur Aufstellung gemeinsamer Verg\u00fctungsregeln zu kommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Detail regelt der Referentenentwurf das dann unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>In den <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__32.html\">\u00a7 32 Abs. 2 UrhG<\/a> wird ein Satz angef\u00fcgt: \u201e<em>Eine Verg\u00fctung nach Satz 2 ist in der Regel nur dann angemessen, wenn der Urheber f\u00fcr mehrfache Nutzungen desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Verg\u00fctung hat.<\/em>\u201c Dieser Punkt ist insbesondere f\u00fcr Journalisten\/innen interessant. Denn \u201e<em>wenn Artikel f\u00fcr Zeitungen und Zeitschriften mehrfach verwendet werden, zum Beispiel in mehreren Regionalausgaben eines Blatts, oder bei einer Publikation sowohl im Online-Auftritt des Mediums als auch in der Printausgabe<\/em>\u201c, muss nun vorher gekl\u00e4rt werden, ob dies unter das Nutzungsrecht f\u00e4llt und welche Verg\u00fctung jeweils zu zahlen ist. In der Einzelbegr\u00fcndung hei\u00dft es im Referentenentwurf: \u201e<em>Fehlen entsprechende Abreden im Nutzungsvertrag und finden dennoch mehrfache Nutzungen im Rahmen der einger\u00e4umten Nutzungsrechte statt, so ist im Einzelfall zu bestimmen, ob die im Vertrag vereinbarte (Gesamt)Verg\u00fctung gen\u00fcgt, um die jeweiligen Einzelnutzungen angemessen zu honorieren. Sofern sich aus dem Vertrag keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, d\u00fcrfte in vielen F\u00e4llen eine Vermutung daf\u00fcr sprechen, dass bei einer pauschal vereinbarten Gesamtverg\u00fctung erneute Nutzungen zus\u00e4tzlich zu verg\u00fcten sind.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__36.html\">\u00a7 36 Abs. 2 UrhG<\/a>, welcher sich mit den Vereinigungen besch\u00e4ftigt, die gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln aufstellen k\u00f6nnen, wird erg\u00e4nzt: \u201e<em>Eine Vereinigung, die den \u00fcberwiegenden Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als erm\u00e4chtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss<\/em>\u201e. Das klingt ein wenig nach GEMA-Vermutung und ist dar\u00fcberhinaus durch die Formulierung \u201e<em>\u00fcberwiegender Teil<\/em>\u201c ein wenig unkonkret. Allerdings scheint die Begr\u00fcndung der \u00c4nderung eher gegen die Assoziation GEMA-Vermutung zu sprechen: \u201e<em>Eine Vereinigung, die in der jeweiligen Branche den \u00fcberwiegenden Teil der Urheber oder der Werknutzer vertritt, gilt als erm\u00e4chtigt im Sinne der Vorschrift. Jedoch sind die Mitglieder der Vereinigung befugt, einen entgegenstehenden Beschluss fassen<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Die Unterlassungsanspr\u00fcche und das Verbandsklagerecht werden im neuen \u00a7 36b UhrG zu finden sein. Der Abs. 1 lautet: \u201e<em>Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er 1. als Werknutzer die gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln selbst aufgestellt hat oder 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln aufgestellt hat. Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln aufgestellt haben<\/em>\u201c. Das Verbandsklagerecht steht den Urhebervereinigungen zu, die gemeinsame Verg\u00fctungsregelungen vereinbart haben. Aber auch Werknutzern und Vereinigungen von Werknutzern steht dieses Recht zu.<\/p>\n<p>Das R\u00fcckrufrecht wiederum findet sich in den neuen \u00a7\u00a7 40a UrhG und \u00a7 40b UrhG. Urheber\/innen k\u00f6nnen sich nach einer angemessenen Frist von mindestens f\u00fcnf Jahren einen neuen Verwerter suchen. Der erste Verwerter hat die M\u00f6glichkeit, \u201e<em>im Fall des R\u00fcckrufs in entsprechender Anwendung des Vorkaufsrechts einen ver\u00e4nderten Nutzungsvertrag zu den Bedingungen abzuschlie\u00dfen, die der andere Vertragspartner mit dem Urheber vereinbart hat<\/em>\u201e. Branchenspezifisch kann vereinbart werden, \u201e<em>einvernehmlich in gemeinsamen Verg\u00fctungsregeln auf das R\u00fcckrufsrecht zu verzichten<\/em>\u201c. Hier ist mein Eindruck dann der Interessenausgleich zwischen Urheber\/innen und Verwerter\/innen doch zu sehr einseitig zu Lasten der Urheber\/innen ausgegangen. Das R\u00fcckrufrecht ist ja noch okay. Aber die Bedingung f\u00fcr das R\u00fcckkaufsrecht, ebenso wie die M\u00f6glichkeit des Verzichtes auf das R\u00fcckkaufsrecht, scheinen mir doch eine Hintert\u00fcr f\u00fcr die Verwerter zu sein \u00fcber Absprachen in der Verwertungsbranche das R\u00fcckkaufsrecht leer laufen zu lassen. Ob insoweit das R\u00fcckrufrecht wegen Nichtaus\u00fcbung bzw. unzureichender Aus\u00fcbung des Nutzungsrechtes in \u00a7 41UrhG etwas Besserung schafft muss dann wohl die Praxis zeigen.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung f\u00fcr sp\u00e4ter bekannte Nutzungsarten wird in \u00a7 79b UrhG verankert. Danach hat der aus\u00fcbende K\u00fcnstler \u201e<em>Anspruch auf eine gesonderte angemessene Verg\u00fctung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden<\/em>\u201c. Die Verwertung der Darbietung auf unbekannte Nutzungsarten muss allerdings vertraglich bereits grunds\u00e4tzlich verabredet sein.<\/p>\n<p>Ich verwies ja schon darauf, dass der Referentenentwurf unter dem Punkt Alternativen behauptet, es gibt gar keine. Stimmt aber nicht. In der 17. Wahlperiode hatte n\u00e4mlich die Fraktion DIE LINKE einen <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/110\/1711040.pdf\">Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht<\/a> vorgelegt. Der <strong>Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE aus der 17. Wahlperiode<\/strong> setzt bereits beim \u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__11.html\">11 UrhG<\/a> an. Nach diesem Vorschlag dient das Urheberrecht nicht nur der Sicherung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung des Werkes, sondern auch einer <strong>angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten<\/strong>. Klingt nicht so wichtig, ist aber wichtig. Im damaligen Gesetzesentwurf wird darauf verwiesen, dass mit der derzeitigen Fassung des \u00a7 11 UrhG klargestellt werden sollte, dass es sich um ein \u201e<em>gesetzliches Leitbild\u201c<\/em> des Urheberrechtes handelt. Dann w\u00e4re es aber konsequent, \u201e<em>die angemessene Verg\u00fctung nicht nur f\u00fcr die Nutzung zu zahlen (\u2026), sondern auch f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten<\/em>\u201c. Urheber\/innen seien h\u00e4ufig nicht Selbstverwerter, sondern bedienen sich Vertragspartner (Werkmittler), damit das Werk den Weg zu den Konsumenten\/innen findet. Daf\u00fcr erwerben die Vertragspartner Nutzungsrechte. Der Gesetzesentwurf formulierte weiter: \u201e<em>Es ist nur redlich zu verlangen, dass sie entsprechend dieser kaufm\u00e4nnischen T\u00e4tigkeit das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung \u00fcbernehmen, so wie der Urheber seinerseits durch die Erschaffung des Werks in Vorleistung geht. (\u2026) Entsprechend soll die vorgeschlagene Erg\u00e4nzung sicherstellen, dass zur Bemessung der Angemessenheit der Verg\u00fctung nicht nur die tats\u00e4chlich erfolgte Werknutzung herangezogen wird, sondern dass ein solcher Anspruch sich schon aus der vertraglichen Einr\u00e4umung der Nutzungsrechte ergibt\u201c.<\/em> Eine sehr Urheber\/innen freundliche Regelung.<\/p>\n<p>Mit einer \u00c4nderung im <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__31.html\">\u00a7 31 UrhG<\/a> soll dem <strong>Missbrauch von Buyout-Regelungen entgegengewirkt<\/strong> werden. an. Der dortige Abs. 5 wird ver\u00e4ndert und neue Abs. 6 und 7 hinzugef\u00fcgt. In Abs. 5 hei\u00dft es: \u201e(<em>5) Inhalt und Umfang der einger\u00e4umten Nutzungsrechte m\u00fcssen dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob es sich um ein einfaches oder ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht handelt, wie weit das Nutzungsrecht und die Verbotsrechte reichen und welchen Einschr\u00e4nkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Das Erfordernis der Zweckbindung kann nicht durch anderweitige Vertragsgestaltung umgangen werden. Um die Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung nach \u00a7 32 zu erleichtern, sind die Nutzungsarten grunds\u00e4tzlich einzeln zu<\/em> bezeichnen.\u201c <em>I<\/em>m Absatz 6 wird f\u00fcr den Fall, dass der\/die Urheberin ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht f\u00fcr einen Zeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren einger\u00e4umt hat, ein <strong>K\u00fcndigungsrecht des\/der Urhebers\/in<\/strong> f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres einger\u00e4umt. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung. Das d\u00fcrfte eine der zentralen Differenzen zwischen dem Referentenentwurf und dem Gesetzesentwurf der LINKEN sein. Der Referentenentwurf -besser als nichts- regelt ein R\u00fcckrufrecht unter bestimmten Bedingungen, der Gesetzentwurf der LINKEN ein K\u00fcndigungsrecht. Urheberrechtsfreundlicher d\u00fcrfte die Regelung im Gesetzesentwurf der LINKEN sein. Was im Referentenentwurf das Vorkaufsrecht d\u00fcrfte im Gesetzesentwurf der LINKEN die <strong>Angebotspflicht<\/strong> sein. Es hei\u00dft n\u00e4mlich in Absatz 6 auch: \u201e<em>Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der K\u00fcndigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem fr\u00fcheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.\u201c <\/em>An sog. Buyout-Vertr\u00e4ge werden im Abs<em>atz\u00a0 7 hohe Anforderungen gestellt. \u201eEine zeitlich unbeschr\u00e4nkte und inhaltlich umfassende Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten gegen eine Pauschalverg\u00fctung (Total Buyout) ist nur m\u00f6glich, wenn bei Vertragsschluss zuverl\u00e4ssig vorausgesagt werden kann, dass das Werk innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist nur in einem Umfang genutzt wird, f\u00fcr den das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist.\u201c\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__31a.html\">\u00a7 31a UrhG<\/a> wiederum, der sich mit Vertr\u00e4gen \u00fcber unbekannte Nutzungsarten besch\u00e4ftigt, wird eine Befristung des Widerrufsrechtes des\/der Urhebers\/in im Hinblick auf die Einr\u00e4umung eine einfachen Nutzungsrechtes f\u00fcr jedermann, gestrichen. Es soll erst erl\u00f6schen, wenn eine Einigung hinsichtlich der Verg\u00fctung erzielt worden ist. Wenn allerdings binnen sechs Monaten keine Einigung zustande kommt, dann erlischt das Nutzungsrecht. Hintergrund des \u00c4nderungsvorschlages war, dass vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung noch keine Verg\u00fctungsvereinbarung erzielt worden war. In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es: \u201e<em>So bieten etwa zahlreiche Zeitungsverlage einzelne Artikel aus ihrem Archiv zum Download an, die aus Zeiten stammen, zu denen die \u00dcbertragung elektronischer Rechte durchaus un\u00fcblich war. Zahlreiche Autoren haben beklagt, sie seien nicht vorab \u00fcber die Aufnahme der Nutzung informiert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine angemessene Verg\u00fctung zu verlangen.\u201c <\/em><\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf \u00e4ndert auch den <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__32.html\">\u00a7 32 UrhG<\/a> grundlegend. Danach haben Urheberinnen und Urheber \u201e<em>f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung<\/em>\u201c. Soweit die H\u00f6he nicht bestimmt oder die vereinbarte Verg\u00fctung nicht angemessen ist, gelte die angemessene Verg\u00fctung als vereinbart. Quasi als Auffangregelung hei\u00dft es: \u201e<em>Im \u00dcbrigen ist die Verg\u00fctung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch\u00e4ftsverkehr nach Art und Umfang der einger\u00e4umten Nutzungsm\u00f6glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde \u00fcblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine Verg\u00fctung ist redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt ber\u00fccksichtigt, die Grundstruktur der Honorarvereinbarung dem Beteiligungsgrundsatz entspricht und wenn die H\u00f6he der vereinbarten Gegenleistung mit dem Umfang der einger\u00e4umten Nutzungsrechte korrespondiert. Bei der Bemessung sind ferner der Leistungsaufwand des Urhebers sowie aus der Nutzung resultierende Gewinne und andere Vorteile des Nutzers einzubeziehen.\u201c <\/em>Es finden sich Regelungen zur Hemmung der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zum Beispiel durch die Aufnahme von Verhandlungen zur Bestimmung der Angemessenheit von Verg\u00fctungen wenn die Angemessenheit der Verg\u00fctung in einem vergleichbaren Fall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist. Nach dem Gesetzentwurf kann der \u201e<em>Urheber (\u2026) unentgeltlich ein einfaches<\/em> <em>Nutzungsrecht f\u00fcr jedermann<\/em> <em>einr\u00e4umen\u201c<\/em>. Der Gesetzesentwurf definiert also genauer, was eine angemessene Verg\u00fctung ist und greift dabei auf von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur\u00fcck. Gleichzeitig wird ein Verbandsklagerecht geschaffen.<\/p>\n<p>Mit einer \u00c4nderung in <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__34.html\">\u00a7 34 UrhG<\/a> wird eine Zustimmung zur \u00dcbertragung von Nutzungsrechten im Rahmen von AGB ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird im Hinblick auf gemeinsame Verg\u00fctungsregelungen (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__36.html\">\u00a7 36 UrhG<\/a>) eine Erweiterung dahingehend vorgenommen, dass (Abs. 5) wenn \u201e<em>sich innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vereinigung von Urhebern einen Vorschlag f\u00fcr eine gemeinsame Verg\u00fctungsregel vorgelegt hat, in der jeweiligen Branche keine Vereinigung von Werknutzern findet, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erf\u00fcllt\u201c<\/em>, das Bundesministerium der Justiz einen Verhandlungspartner benennt<em>, \u201eder im Namen der Werknutzer mit der Vereinigung der Urheber eine gemeinsame Verg\u00fctungsregel aushandelt. Die M\u00f6glichkeit, in ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle (\u2026), bleibt unbenommen<\/em>.\u201c Schlie\u00dflich wurde in dem Gesetzentwurf festgehalten, dass soweit dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle widersprochen wird, das Bundesministerium der Justiz erm\u00e4chtigt ist nach Ablauf von sechs Monaten, auf der Grundlage des Einigungsvorschlages der Schlichtungsstelle gemeinsame Verg\u00fctungsregeln durch Rechtsverordnung festzulegen. Allerdings nur, sofern die Parteien zu keiner anderen Einigung gefunden haben. Die Anwendung gemeinsamer Verg\u00fctungsregelungen durch Werknutzerinnen und Werknutzer soll im Wege des Verbandsklagerechts durch Vereinigungen von Urheberinnen geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Eine \u00c4nderung an dieser Stelle sei deshalb erforderlich, weil sich gezeigt habe, dass der Verzicht auf die Rechtsverordnung als Sanktion, nicht hilfreich gewesen sei. Es sei lediglich bei den Belletristik-Schriftstellern, den freien Tageszeitungsjournalisten und den Drehbuchautoren zu Verg\u00fctungsregelungen gekommen.<\/p>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__41.html\">\u00a7 41 UrhG<\/a> wird das <strong>Widerrufsrecht wegen nicht oder nur unzureichender Nutzung<\/strong> ver\u00e4ndert. Nach der bisherigen Regelung war ein solcher Widerruf nur m\u00f6glich, wenn \u201e<em>dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt<\/em>\u201c wurden. Gleichzeitig wird genauer definiert, dass diese gegeben sein, \u201e<em>wenn dem Urheber aus der Aus\u00fcbung des Nutzungsrechts keine oder nach den Umst\u00e4nden zu geringe Ertr\u00e4gnisse zuflie\u00dfen<\/em>\u201c. Diese Regelung soll nach der Gesetzesbegr\u00fcndung eine Anpassung an die neuen technischen M\u00f6glichkeiten darstellen. Viele Urheber\/innen w\u00fcrden z\u00f6gern, beim R\u00fcckrufrecht. Das habe \u201e<em>wesentlich mit dem digitalen Wandel zu tun. Bei der Vermarktung k\u00f6rperlicher Werkexemplare (B\u00fccher, CDs, DVDs) entfernen sich die Verwerter zunehmend von der Kategorie der Auflage. Insbesondere nach dem Auslaufen der relevanten Erstverwertungsphase werden viele Werke nicht mehr in einer Folgeauflage produziert, sondern `on demand`\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Interessant sind \u00fcbrigens die <strong>ersten Reaktionen auf den Referentenentwurf<\/strong>. Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) ist der <a href=\"http:\/\/www.tagesspiegel.de\/advertorials\/ots\/verband-privater-rundfunk-und-telemedien-e-v-vprt-vprt-zum-urhebervertragsrecht-entwurf-ist-unverhaeltnismaessig-und-schwaecht-produktionsstandort\/12473448.html\">Ansicht<\/a>, der Entwurf \u201e<em>ber\u00fccksichtige nicht die wirtschaftlichen Zusammenh\u00e4nge und die komplexen Strukturen bei der Verwertung von Werken<\/em>\u201c. Auch der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels hat <a href=\"http:\/\/www.boersenverein.de\/sixcms\/media.php\/976\/Kurzstellungnahme_Urhebervertragsrecht.pdf\">erhebliche Kritik<\/a>. Diese richtet sich vor allem gegen die R\u00fcckrufregelung, die \u201e<em>zu einer massiven Reduzierung der Garantiezahlungen an Autoren f\u00fchren<\/em>\u201c werde. Der Anspruch auf j\u00e4hrliche Rechnungslegung f\u00fchre \u201e<em>zu irrwitzigen Abrechnungsaufw\u00e4nden f\u00fcr marginale Leistungen<\/em>\u201c. Auch die Einzelverg\u00fctung bei Mehrfachnutzung wird kritisiert. Ver.di hingegen <a href=\"https:\/\/www.verdi.de\/presse\/pressemitteilungen\/++co++a3c84ac0-602d-11e5-9d3e-52540059119e\">begr\u00fc\u00dft<\/a> den Vorschlag. Alles in allem wird die Reform des Urhebervertragsrechtes wohl eine heftige Debatte nach sich ziehen. Es bleibt zu hoffen, dass es am Ende f\u00fcr Urheber\/innen tats\u00e4chlich zu Verbesserungen kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Crosspost von <a href=\"http:\/\/blog.wawzyniak.de\/bewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht\/\">blog.wawzyniak.de<\/a>.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton7217\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht%2F&amp;text=Bewegung%20im%20Umgang%20mit%20dem%20Urhebervertragsrecht&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht ver\u00f6ffentlicht. Tats\u00e4chlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei gro\u00dfe Player: (1) Die Urheber\/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter\/innen &amp; Intermedi\u00e4re. 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