{"id":7237,"date":"2015-12-16T14:12:39","date_gmt":"2015-12-16T13:12:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=7237"},"modified":"2015-12-16T14:12:39","modified_gmt":"2015-12-16T13:12:39","slug":"anhoerung-zur-stoererhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/anhoerung-zur-stoererhaftung\/","title":{"rendered":"Anh\u00f6rung zur St\u00f6rerhaftung"},"content":{"rendered":"<p>Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federf\u00fchrend f\u00fcr die St\u00f6rerhaftung zust\u00e4ndig. Und heute war die Anh\u00f6rung zu diesem Thema. Nicht zum <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/18\/030\/1803047.pdf\">Gesetzentwurf von LINKE und Gr\u00fcnen<\/a>, sondern zum <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/398906\/665e3e4e12d635d4035a4219d97df3f6\/gesetzentwurf-data.pdf\">Gesetzentwurf der Bundesregierung<\/a>.<\/p>\n<p>Bei der St\u00f6rerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen\/ihren Internetzugang zur Mitnutzung \u00fcberl\u00e4sst oder sein\/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch sch\u00fctzt, kann unabh\u00e4ngig vom eigenen Verschulden f\u00fcr rechtswidrige Handlungen Dritter in Haftung genommen werden. Die St\u00f6rerhaftung bezieht sich allein auf Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche. Bei der St\u00f6rerhaftung \u2013 Haftung f\u00fcr blo\u00dfes Zurverf\u00fcgungstellen eines Zugangs \u2013 handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung will nun WLAN-Anbieter den Access-Providern (Zugangsvermittlern) gleichstellen. Im Prinzip. Im Detail dann n\u00e4mlich \u2013 im Gegensatz zum Gesetzentwurf von LINKEN und Gr\u00fcnen \u2013 doch nicht. Im ge\u00e4nderten \u00a7 8 Abs. 4 TMG hei\u00dft es: \u201eDiensteanbieter nach Absatz 3 k\u00f6nnen wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsma\u00dfnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gew\u00e4hrt, der erkl\u00e4rt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.\u201c Der Gesetzentwurf von LINKEN und Gr\u00fcnen hingegen formuliert: \u201e(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (\u00f6ffentliche Funknetzwerke). (4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Anspr\u00fcche auf Unterlassung.\u201c<!--more--><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus geht es im Gesetzentwurf aber auch um sog. Host-Provider (Betreiber von Hosting-Diensten, z.B. durch Bereitstellen von Webspace, Online-Speichern, E-Mail-Speicher etc.). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der \u00a7 10 TMG ge\u00e4ndert werden. Nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tmg\/__10.html\">\u00a7 10 TMG<\/a> sind Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen f\u00fcr fremde Informationen, die sie f\u00fcr einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich. Dies soll der Fall sein, wenn sie \u201ekeine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben\u201c und soweit im Falle von Schadensersatzanspr\u00fcchen \u201ekeine Tatsachen oder Umst\u00e4nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird\u201c (1) oder die Dienstanbieter \u201eunverz\u00fcglich t\u00e4tig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben\u201c (2). Aus meiner Sicht v\u00f6llig ausreichend, um Rechtssicherheit zu schaffen.<\/p>\n<p>Doch die Bundesregierung sieht dies anders. Sie will einen Absatz 2 einf\u00fchren: \u201eDie Kenntnis von Tatsachen oder Umst\u00e4nden nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn 1. die Speicherung oder Verwendung der weit \u00fcberwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt, 2. der Diensteanbieter durch eigene Ma\u00dfnahmen vors\u00e4tzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung f\u00f6rdert, 3. in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverst\u00f6\u00dfen geworben wird oder 4. keine M\u00f6glichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.\u201c Das ist aus verschiedenen Gr\u00fcnden schwierig. Der \u201egefahrgeneigte Dienst\u201c wird nirgendwo legal definiert. Das m\u00fcsste er aber, wenn dem Wesentlichkeitsprinzip (der Gesetzgeber trifft wesentliche Entscheidungen selbst) und dem Bestimmtheitsprinzip gen\u00fcge getan werden soll. Schlie\u00dflich ist aber auch eine Vermutungsregel mehr als problematisch. Ein Host-Provider wird als gefahrgeneigter Dienst eingestuft, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1-4 dies vermutet wird. Das ein Host-Provider sich gegen eine solche Vermutung offensichtlich nur sch\u00fctzen kann, wenn er st\u00e4ndig alles \u00fcberwacht, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>Die Stellungnahmen der Sachverst\u00e4ndigen hatten es dann auch in sich. Es gab nicht einen Sachverst\u00e4ndigen, der das Gesetzesvorhaben prima fand. Das sollte doch zu denken geben. V\u00f6llig absurd im Rahmen der Anh\u00f6rung war aus meiner Sicht, dass ich jeweils nur 5 Minuten f\u00fcr Frage und Antwort hatte. Bl\u00f6d, wenn ich vier Sachverst\u00e4ndige zu einer juristischen Auffassung eines f\u00fcnften Sachverst\u00e4ndigen fragen will. Doch es kommt noch schlimmer. Der Fragemodus ist: Union (5 Min), SPD (5 Min), Union (5 Min), SPD (5 Min), LINKE (5 Min), Gr\u00fcne (5 Min). Was f\u00fcr eine Farce. So gibt es keinen Erkenntnisgewinn und keine wirkliche M\u00f6glichkeit den Sachverstand abzufragen. Es gibt wirklich wenig, was mich fassungslos macht, dieser Anh\u00f6rungsmechanismus z\u00e4hlt dazu. Ich rege dringend an, einheitliche Regelungen f\u00fcr Ausschussanh\u00f6rungen zu schaffen, die hoffentlich dann nicht die des Wirtschaftsausschusses sind.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399412\/fcfc50a991538eadef66c04dda8b8278\/sv-prof--dr--spindler-data.pdf\">Prof. Spindler<\/a> begr\u00fc\u00dft zun\u00e4chst die Gleichstellung von WLAN-Anbietern mit Zugangsvermittlern (Access-Providern). Er begr\u00fc\u00dft auch, dass die \u201eunselige Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen Diensteanbietern bei WLANs\u201c aufgegeben wird. Er bem\u00e4ngelt auf der anderen Seite aber die Beschr\u00e4nkung auf WLANs. Das sei nicht technikneutral. Konsequenterweise m\u00fcsste die Regelung f\u00fcr alle Access-Provider gelten. Hinsichtlich des Abs. 4 meint Spindler: \u201eOb damit tats\u00e4chlich das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden kann und ob gegen\u00fcber dem jetzigen Rechtszustand ein Mehrwert zu erwarten ist, erscheint eher zweifelhaft.\u201c Initiativen wie Freifunk, so Spindler, d\u00fcrften nicht unter das Haftungsprivileg fallen. Er findet das offensichtlich nicht schlimm, ich schon. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Sicherungsma\u00dfnahmen hatte Spindler Zweifel, ob sie der Rechtsprechung des BGH gen\u00fcgen w\u00fcrden und argumentierte: \u201eJedenfalls l\u00e4sst sich kaum leugnen, dass allein mit einem jedermann gegebenen Code oder sonstigen Zugang die Rechtsverfolgung f\u00fcr Betroffene enorm erschwert werden k\u00f6nnte.\u201c<\/p>\n<p>Das ist richtig. Aber zum einen sollte gefragt werden, warum \u2013 nach meinen Recherchen \u2013 allein Deutschland eine St\u00f6rerhaftung hat und wieso der Gesetzgeber nicht neue Regelungen setzen k\u00f6nnen soll. Die BGH-Rechtsprechung bezog sich ja auf einen anderen Rechtszustand. Der Gesetzgeber ist aber durchaus berechtigt, die Rechtslage durch Rechtsetzung zu \u00e4ndern. Eine komplette Ausnahme von der St\u00f6rerhaftung sieht Spindler wegen der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?docid=149924&amp;doclang=DE\">Rechtsprechung des EuGH <\/a>zur <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32001L0029&amp;from=DE\">InfoSoc-RL <\/a>als nicht m\u00f6glich an. Im Hinblick auf die Regelung zur Haftung von Host-Providern in \u00a7 10 TMG macht Spindler europarechtliche Bedenken geltend. Der Art. 14 <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:178:0001:0016:DE:PDF\">E-Commerce-RL<\/a> setze \u201ef\u00fcr das Eingreifen einer Verantwortlichkeit (sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich) Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt vor oder zumindest (zivilrechtlich) Kenntnis von Umst\u00e4nden, die solche rechtswidrigen Inhalte und Aktivit\u00e4ten nahe legen\u201c voraus. Der Art. 14 E-Commerce-RL \u201ekennt aber keinen Vermutungstatbestand, der auf bestimmte Umst\u00e4nde rekurrieren w\u00fcrde\u201c. Zu Recht verweist Spindler darauf, dass der Host-Provider von mehrheitlich begangenen Rechtsverletzungen auf seinen Servern nur Kenntnis erlangen k\u00f6nnte, wenn es eine \u201eallgemeine \u00dcberwachung der Aktivit\u00e4ten\u201c geben w\u00fcrde. Das jedoch sei durch Art. 15 E-Commerce-RL untersagt.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399416\/dfa1b83d3a5ef7397cd092c8e3ced0e5\/sv-prof--haerting-data.pdf\">Niko H\u00e4rting <\/a>schreibt: \u201eNur durch eine vorbehaltlose Abschaffung jedweder St\u00f6rerhaftung des Betreibers wird man das erkl\u00e4rte Ziel erreichen, die WLAN-Abdeckung des \u00f6ffentlichen Raums nachhaltig zu f\u00f6rdern\u201c. Im Hinblick auf die \u201egefahrgeneigten Dienste\u201c sieht H\u00e4rting neue Streitf\u00e4lle auf die Gerichte zukommen.<\/p>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399448\/ed5b537d26d3ecd0d30941da77ea7cff\/sv-dr--haeger-data.pdf\">Sachverst\u00e4ndige Dirk H\u00e4ger<\/a> vom BSI sieht bei beiden im Rahmen des \u00a7 8 Abs. 4 TMG vorgeschlagenen Sicherungsma\u00dfnahmen Umgehungsm\u00f6glichkeiten. Im Hinblick auf \u00f6ffentliche WLAN f\u00fchrt er aber aus: \u201eHier ist mindestens durch den Ortsbezug immerhin ein Identifikationsansatz gegeben. Auch hier w\u00e4re die Verwendung von Anonymisierungsdiensten f\u00fcr T\u00e4ter die geeignetere Verschleierungsma\u00dfnahme\u201c.<\/p>\n<p>Dieter Frey hat die <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399450\/a0db768e04e06196f4b173b425dff8bf\/sv-dr--frey-data.pdf\">l\u00e4ngste Stellungnahme<\/a> abgeben (44 Seiten), was aber auch mit einem umfassenderen Gutachten f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.eco.de\/\">eco<\/a> zu tun hat. Sein Fazit ist aber kurz und b\u00fcndig: \u201e\u2026 weder die vorgeschlagenen \u00c4nderungen zu \u00a7 8 TMG noch diejenigen zu \u00a7 10 TMG (gen\u00fcgen) den unionsrechtlichen Anforderungen und f\u00fchren auch im \u00dcbrigen durch die Einf\u00fchrungen einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffs zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Die Gesetzesvorschl\u00e4ge zu den \u00a7\u00a7 8 und 10 TMG sollten daher in der vorliegenden Form nicht weiterverfolgt werden\u201c. Im Hinblick auf \u00a7 10 TMG bem\u00e4ngelt er, das unber\u00fccksichtigt bleibt, \u201edass unter dem Begriff des Host-Providers ganz unterschiedliche Formen von Diensteanbietern zusammengefasst werden.\u201c Frey verweist auf die Vollharmonisierung der Art. 12-14 der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr, die durch nationale Regelungen nicht modifiziert werden d\u00fcrfen. Eine \u201eEntgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Dienstes\u201c w\u00fcrde die neutrale Rolle des Anbieters nicht in Frage stellen, ebensowenig der Umstand, dass ein Host-Provider die Verg\u00fctungsmodalit\u00e4ten seines Dienstes festlegt oder seinen Kunden Ausk\u00fcnfte allgemeiner Art erteilt. Insoweit sei Art. 14 der Richtlinie einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>Erst wenn der Host-Provider die Nutzer seines Dienstes in qualifizierter Art und Weise unterst\u00fctzt, k\u00f6nne er nach der Rechtsprechung des EuGH eine \u201eaktive Rolle\u201c einnehmen. Dann w\u00fcrde das Haftungsprivileg nicht mehr einschl\u00e4gig sein. \u201eDie Vermutungstatbest\u00e4nde des Gesetzentwurfs in \u00a7 10 Abs. 2 TMG-E beruhen indes nicht auf diesen Kriterien zur Bestimmung des Anwendungsbereichs\u201c. Schlie\u00dflich verweist er darauf, dass die<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/eusurvey\/runner\/6906074f-1cca-44ea-aed7-e3fa659e645e?draftid=3328357e-5a60-4804-b6f6-be8d7cca8535&amp;surveylanguage=DE&amp;serverEnv=\"> EU-Kommission noch bis zum 30. Dezember 2015 eine Konsultation<\/a> zum \u201eRegelungsumfeld f\u00fcr Plattformen, Online-Vermittler, Daten, Cloud Computing und die partizipative Wirtschaft\u201c durchf\u00fchrt und es dabei unter anderem auch um Haftungsfragen von Host-Providern geht. Frey argumentiert, der Gesetzgeber \u201ek\u00f6nnte jedoch eine Anspruchsgrundlage schaffen, die unmittelbar gegen von der Rechtsordnung missbilligte Gesch\u00e4ftsmodelle in Ansatz gebracht werden kann\u201c<em>; <\/em>als Rechtsfolgen zieht er ein Verbot der \u201eWerbung bei Unternehmen mit nicht schutzw\u00fcrdigen Gesch\u00e4ftsmodellen f\u00fcr Dritte\u201c oder die Untersagung der \u201eZahlungsabwicklung durch Finanzdienstleister\u201c in Betracht. Anders als Spindler sieht Frey in Bezug auf den \u00a7 8 TMG einen Gegensatz zur Vollharmonisierung, \u201ewenn der deutsche Gesetzgeber mit den \u00a7 8 Abs. 3 und 4 TMG-E im Anwendungsbereich des Art. 12 der genannten Richtlinie weitergehende Anforderungen an die Haftungsfreistellung bestimmter Diensteanbieter stellen w\u00fcrde\u201c. Ob es zwingend ist, WLAN-Anbieter den Access-Providern gleichzustellen, sei Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des LG M\u00fcnchen I an den EuGH, im Dezember sei m\u00fcndlich verhandelt worden und insoweit demn\u00e4chst mit einer Entscheidung zu rechnen. Entweder die Entscheidung werde abgewartet oder es werde \u201eohne Wenn und Aber\u201c geregelt, dass auf die WLAN-Anbieter \u00a7 8 TMG angewendet wird.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399452\/e71f3aa63b14fbf39c1b61b6a5f929ce\/sv-dr--meier-data.pdf\">Dr. Ulrich Meier berichtete<\/a> zun\u00e4chst aus der Erfahrung mit der Bereitstellung von WLAN durch die Firma Hotsplots. Die Situation in Deutschland sei keinesfalls so schlecht, wie h\u00e4ufig dargestellt, und damit sei der Anlass f\u00fcr die Gesetzes\u00e4nderung hinf\u00e4llig. Er bezweifelt, dass die St\u00f6rerhaftung an fehlenden WLAN-Hotspots schuld sei, wenn er formuliert: \u201eKein Unternehmer muss heute aus Haftungsgr\u00fcnden auf das Anbieten eines WLAN-Hotspots verzichten!\u201c. F\u00fcr 9,95 EUR k\u00f6nne das Problem behoben werden, es g\u00e4be n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit bei Hotsplots Kunde zu werden. Im Hinblick auf den \u00a7 8 Abs. 4 TMG bem\u00e4ngelt aber auch er, die unbestimmten Rechtsbegriffe \u201e<em>zumutbare Ma\u00dfnahmen<\/em>\u201c und \u201eangemessene Sicherungsma\u00dfnahmen\u201c, \u201eweil damit entgegen der angestrebten rechtlichen Klarstellung k\u00fcnftig wohl doch Gerichte in Bezug auf konkrete Ma\u00dfnahmen zu kl\u00e4ren haben, was zumutbar und was angemessen ist\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399454\/ffab77eb5f4cf63bd577c7adc48e1d5e\/sv-tripp-data.pdf\">Volker Tripp von Digitale Gesellschaft e.V<\/a>. wiederum meint, der Gesetzentwurf sei dem Ziel der Herstellung von Rechtssicherheit abtr\u00e4glich. Konkret hei\u00dft es: \u201eTats\u00e4chlich verhindert der Entwurf in der gegenw\u00e4rtigen Fassung den Betrieb offener Funknetze und schreibt die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit fest. Diese Fehlwirkung wird allein durch den vorgesehenen \u00a7 8 Abs. 4 und die darin geforderten, unscharf formulierten &gt;zumutbaren Ma\u00dfnahmen&lt; verursacht\u201c. Die Regelung im Hinblick auf den \u00a7 10 TMG h\u00e4lt er f\u00fcr \u201eim Ansatz verfehlt\u201c, insbesondere f\u00fcr den Betrieb von Cloud-Computing-Diensten werden \u201eneue Rechtsunsicherheiten geschaffen, was zu einem deutlichen R\u00fcckgang der Investitionsbereitschaft bei derartigen Gesch\u00e4ftsmodellen beitragen k\u00f6nnte\u201c. Tripp argumentiert, in \u201eeiner zunehmend digitalisierten Gesellschaft kann die fl\u00e4chendeckende Versorgung mit leistungsstarken Internetzug\u00e4ngen daher durchaus als Teil der \u00f6ffentlichen Daseinsvorsorge begriffen werden\u201c. Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag (S. 37, demnach soll in deutschen St\u00e4dten mobiles Internet \u00fcber WLAN f\u00fcr jeden verf\u00fcgbar gemacht werden und es sollen die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter geschaffen werden) argumentiert er: \u201eOffene Netze zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie keinerlei Zugangsh\u00fcrden aufweisen und der Kreis der Zugriffsberechtigten in keiner Weise beschr\u00e4nkt ist. Der Zugriff auf offene Netze ist vielmehr stets ohne Weiteres m\u00f6glich und nicht von der Erf\u00fcllung bestimmter Vorbedingungen abh\u00e4ngig. Demgegen\u00fcber verlangt \u00a7 8 Abs. 4 S. 1 TMG von den Betreibern, dass sie &gt;zumutbare Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern&lt;.\u201c<\/p>\n<p>Auch er kritisiert die unbestimmten Rechtsbegriff in \u00a7 8 Abs. 4 TMG, die vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen seien aber auch zur Verhinderung von Rechtsverletzungen \u201eg\u00e4nzlich ungeeignet\u201c. Wenn in Bezug auf \u00f6ffentliche WLAN-Zug\u00e4nge von einer potenziellen Gefahrenquelle f\u00fcr Rechtsverletzungen geredet wird, dann m\u00fcsste \u201edies genauso gut etwa f\u00fcr Telefonzellen oder Briefk\u00e4sten gelten\u201c. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe der \u00a7 8 Abs. 4 TMG auch gegen Art. 12 E-Commerce-RL und Art. 16 EU-Grundrechte-Charta. Art. 16 EU-Grundrechte-Charta gew\u00e4hrt das Recht auf unternehmerische Freiheit. Dieses umfasse \u201eunter anderem das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit f\u00fcr seine eigenen Handlungen frei \u00fcber seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. \u00a7 8 Abs. 4 TMG verlangt von einem Unternehmen, das als Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift agiert, einen Teil seiner Ressourcen f\u00fcr die geforderten &gt;zumutbaren Ma\u00dfnahmen&lt; einzusetzen. Daher verk\u00fcrzt \u00a7 8 Abs. 4 TMG die in Art. 16 EUGrundrechte-Charta garantierte unternehmerische Freiheit\u201c. Zwar unterliege das geistige Eigentum dem Schutz des Art. 17 <a href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/charter\/pdf\/text_de.pdf\">EU-Grundrechte-Charta<\/a>, aber im Konfliktfall m\u00fcsse ein Ausgleich geschaffen werden. Diese verlange, dass Ma\u00dfnahmen \u201ehinreichend wirksam sein (m\u00fcssen), um einen wirkungsvollen Schutz des betreffenden Grundrechts sicherzustellen\u201c. Das genau sei mit der vorgeschlagenen Regelung aber nicht zu erreichen, denn die in \u00a7 8 Abs. 4 TMG aufgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen seien \u201eoffensichtlich ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen oder andere Rechtsverst\u00f6\u00dfe durch die Nutzer eines Diensteanbieters im Sinne der Vorschrift zu verhindern\u201c. Im Hinblick auf \u00a7 10 TMG sieht auch Tripp einen Versto\u00df gegen Art. 14 und 15 E-Commerce-RL.<\/p>\n<p>Ulf Buermeyer erkl\u00e4rt in <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/399596\/026328a663fcad51a9ed66994e8610fe\/sv-dr--buermeyer-data.pdf\">seiner Stellungnahme<\/a> zun\u00e4chst einmal, welche Provider es gibt und was diese so tun. Er findet, WLAN-Anbieter sind Access-Provider und fallen demnach unter \u00a7 8 Abs. 1 TMG. Access-Provider m\u00fcssen keine Ma\u00dfnahmen ergreifen wenn wiederholte Rechtsverletzungen auftreten, \u201eein blo\u00dfer Zugang zum Internet (stellt) lediglich eine ethisch wertneutrale Infrastruktur-Dienstleistung (dar), ebenso wie etwa das Angebot von Post-Dienstleistungen oder \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen\u201c. Der \u00a7 8 TMG setze auch nur Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie \u00fcber die \u201eReine Durchleitung\u201c von Inhalten um. Dieser Artikel l\u00e4sst eine \u201e&gt;automatische&lt; Verantwortlichkeit von Zugangsanbietern selbst im Falle positiver Kenntnis von einer \u00fcber seine Infrastruktur vorgenommene Rechtsverletzung nicht\u201c zu. Die Richtlinie enthalte lediglich eine \u00d6ffnungsklausel, von der Gebrauch gemacht werden kann, aber eben nicht Gebrauch gemacht werden muss. Selbst diese \u00d6ffnungsklausel w\u00fcrde aber lediglich \u201eallein Unterlassungsverlangen durch eine Gericht oder eine Verwaltungsbeh\u00f6rde\u201c zulassen, nicht aber Unterlassungsverlangen durch Private. Buermeyer verweist dar\u00fcber hinaus noch darauf, dass aus kriminalistischer Sicht \u00f6ffentliche WLAN-Zug\u00e4nge keine Rolle spielen. Es gibt diverse andere anonyme Nutzungsm\u00f6glichkeiten des Internets. Buermeyer schreibt: \u201eNach meiner Kenntnis existieren der St\u00f6rerhaftung vergleichbare Haftungsrisiken f\u00fcr WLAN-Betreiber nirgendwo auf der Welt.\u201c<\/p>\n<p>Auf meine Nachfrage erkl\u00e4rten die Sachverst\u00e4ndigen Tripp, Buermeyer, H\u00e4rting, eine vorbehaltslose Abschaffung der St\u00f6rerhaftung \u2013 wie im Gesetzentwurf von Gr\u00fcnen und LINKEN vorgesehen \u2013 w\u00fcrde nicht gegen Europarecht versto\u00dfen. Etwas konsterniert war ich ob der Aussage von Prof. Spindler \u2013 wenn ich ihn richtig verstanden habe \u2013, eine Abgabe f\u00fcr Host-Provider zugunsten der Rechtinhaber k\u00f6nne eine L\u00f6sung sein f\u00fcr potentielle Rechtsverletzungen. Diese Idee kann ich angesichts der in meinen Augen rechtssicheren Regelung des bisherigen \u00a7 10 TMG \u00fcberhaupt nicht nachvollziehen. Die Sachverst\u00e4ndigen Tripp und Burmeyer best\u00e4tigten, dass f\u00fcr Rechtssicherheit f\u00fcr Host-Provider nach der vorgeschlagenen Regelung eine vollst\u00e4ndige \u00dcberwachung durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsste, vermutlich mit Deep Packet Inspection. Dies gehe deutlich zu weit und sei im \u00dcbrigen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Umstritten war, ob die vorgeschlagene Regelung Freifunk-Initiativen einschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ich bin auch nach dieser Anh\u00f6rung der Meinung, der Gesetzentwurf von Gr\u00fcnen und LINKEN ist die bessere Alternative.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton7237\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fanhoerung-zur-stoererhaftung%2F&amp;text=Anh%C3%B6rung%20zur%20St%C3%B6rerhaftung&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fanhoerung-zur-stoererhaftung%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federf\u00fchrend f\u00fcr die St\u00f6rerhaftung zust\u00e4ndig. Und heute war die Anh\u00f6rung zu diesem Thema. Nicht zum Gesetzentwurf von LINKE und Gr\u00fcnen, sondern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bei der St\u00f6rerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen\/ihren Internetzugang zur Mitnutzung \u00fcberl\u00e4sst oder sein\/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[86],"tags":[390,227,391],"class_list":["post-7237","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesregierung","tag-storerhaftung","tag-urheberrechtsverletzung","tag-wlan"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7237","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7237"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7237\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7238,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7237\/revisions\/7238"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7237"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7237"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7237"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}