{"id":7268,"date":"2016-09-08T13:14:21","date_gmt":"2016-09-08T12:14:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/?p=7268"},"modified":"2016-09-08T13:14:21","modified_gmt":"2016-09-08T12:14:21","slug":"patentrecht-von-links-ein-diskussionsaufschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/patentrecht-von-links-ein-diskussionsaufschlag\/","title":{"rendered":"Patentrecht von links &#8211; ein Diskussionsaufschlag"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Beitrag soll eine Debatte er\u00f6ffnen. F\u00fcr Kritik, Hinweise, Lob und Verrisse bin ich dankbar. Wichtig ist, dass es in der LINKEN zu einer Debatte kommt.<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a0Was ist ein Patent und wozu berechtigt es?<\/strong><\/p>\n<p>Ein Patent ist ein Recht, anderen \u00fcber einen begrenzten Zeitraum, derzeit 20 Jahre, etwas zu verbieten, was man selber als erstes getan oder angedacht hat.\u00a0Ein Patent verleiht dem\/der Patentinhaber*in also ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht.\u00a0 Allerdings muss der\/die Anmelder*in eines Patents seine\/ihre Idee offenlegen. Insofern steht das Wissen tats\u00e4chlich der Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung \u2013 oder jenen die sich durch Patentanmeldungen durchlesen. Das Wissen kann aber nicht von jedem\/jeder wegen des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts genutzt werden.<\/p>\n<p>Die Anmeldung eines Patentes ist mit enormen Kosten verbunden. Neben den Geb\u00fchren im Rahmen des Anmeldeprozesses und dem Honorar f\u00fcr eine*n Patentanwalt\/Patentanw\u00e4ltin fallen auch noch Geb\u00fchren zur Verl\u00e4ngerung des Patentschutzes an.\u00a0 Bei einer nationalen Patentanmeldung in Deutschland soll der\/die Anmelder*in von einem Betrag von mindestens 5.000 EUR ausgehen.<a name=\"_ftnref1\"><\/a><a href=\"https:\/\/www.patent-pilot.com\/de\/ein-patent-anmelden\/kosten-der-patentanmeldung\/\">[1]<\/a>\u00a0Die Kosten f\u00fcr eine Anmeldung beim Europ\u00e4ischen Patentamt beliefen sich im Jahr 2005 auf 32.000 EUR.<a name=\"_ftnref2\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.bmwi.de\/BMWi\/Redaktion\/PDF\/G\/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%208\">[2]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Anmeldung von Patenten nimmt zu. F\u00fcr die Anmeldung eines Patents muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine Neuheit handelt, die auf erfinderischer T\u00e4tigkeit basiert und gewerblich anwendbar ist. Neu ist etwas, wenn es nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Auf erfinderische T\u00e4tigkeit basierend ist eine Erfindung dann, wenn sie sich aus Sicht eines\/einer Fachmanns\/Fachfrau nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gewerblich anwendbar soll eine Erfindung sein, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (auch in der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2007 hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie im Rahmen eines Gutachtens gefordert:<\/p>\n<p>\u201e<em>Patente d\u00fcrfen nicht zur Massenware werden \u2013 ihre Erteilung muss an strenge Kriterien gebunden bleiben, damit eine innovationsf\u00f6rdernde Wirkung \u00fcberhaupt auftreten kann<\/em>\u201c.<a name=\"_ftnref3\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.bmwi.de\/BMWi\/Redaktion\/PDF\/G\/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%2017\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Es wurde gefordert:<\/p>\n<p>\u201e<em>Patente sollten deshalb normalerweise nicht `breit` vergeben werden.<\/em>\u201c<a name=\"_ftnref4\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.bmwi.de\/BMWi\/Redaktion\/PDF\/G\/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%2019\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e<em>Weil das Patent niemals eine perfekte L\u00f6sung darstellt, sollte der Gesetzgeber alternative L\u00f6sungen erproben und erleichtern. Insbesondere sollte der institutionelle Rahmen f\u00fcr open source-L\u00f6sungen verbessert werden\u201c.<a name=\"_ftnref5\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.bmwi.de\/BMWi\/Redaktion\/PDF\/G\/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%2019\"><strong>[5]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich wird der Gro\u00dfteil der Patentanmeldungen von Gro\u00dfunternehmen vorgenommen, eine Patentanmeldung durch sog. Einzelerfinder*innen ist die Ausnahme. Es ist also nicht ganz von der Hand zu weisen, dass das derzeitige Patentrecht vor allem gro\u00dfen Playern nutzt. Doch nicht nur das. Das Patent ist ungew\u00f6hnlich in einer Marktwirtschaft. Wer ein Patent anmeldet, hat ein zeitlich begrenztes Monopol. Dieses wiederum schr\u00e4nkt den freien Handel und den freien Wettbewerb ein.<\/p>\n<p><strong>Arbeitnehmererfindungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf Erfindungen von Arbeitnehmer*innen im privaten und \u00f6ffentlichen Dienst, Beamten und Soldaten gelten besondere Regelungen, die im Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen<a name=\"_ftnref6\"><\/a><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bundesrecht\/arbnerfg\/gesamt.pdf\">[6]<\/a>\u00a0festgehalten sind.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, soweit sie eine Diensterfindung gemacht haben, diese dem Arbeitgeber zu melden. Der\/Die Arbeitgeber*in kann danach entscheiden, ob er\/sie die Erfindung in Anspruch nimmt, d.h. alle sich aus der Erfindung ergebenden verm\u00f6genswerten Rechte auf sich \u00fcberleitet. Er\/Sie kann die Erfindung aber auch frei geben. Die Inanspruchnahme gilt als fingiert, wenn der\/die Arbeitgeber*in nicht binnen vier Monaten nach Zugang der Meldung der Arbeitnehmererfindung diese frei gibt.<\/p>\n<p>Der\/Die Arbeitnehmer*in hat im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den\/die Arbeitgeber*in einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung (\u00a7 9 ArbNerfG). F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Der sog. Erfindungsverg\u00fctungsanspruch soll kein Arbeitsentgelt sein, sondern ein Anspruch eigener\/besonderer Art. Der Anspruch ist \u00fcbertrag- und vererbbar. Weder soll er Gegenstand eines Sozialplans sein k\u00f6nnen, noch auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sein, ist aber unbeschr\u00e4nkt im Rahmen der Sozialversicherungen beitragspflichtig. \u00a0Die Laufzeit des Anspruchs betr\u00e4gt bei patentf\u00e4higen Erfindungen 20 Jahre, richtet sich also nach der Laufzeit des jeweiligen Schutzrechts. Hinsichtlich der H\u00f6he des Anspruchs gibt es eine Richtlinie des Arbeitsministeriums<a name=\"_ftnref7\"><\/a><a href=\"http:\/\/www.bmas.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/PDF-Gesetze\/richtlinien-verguetung-arbeitnehmererfindungen.pdf?__blob=publicationFile\">[7]<\/a>, die aber keine verbindliche Regelung darstellt und lediglich Anhaltspunkt ist. Die H\u00f6he kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden: Lizenzanalogie, erfassbarer betrieblicher Nutzen, Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Juristisch umstritten ist der sog. Nullfall und hier der sog. Anrechungs- oder Abgeltungsfall. Das meint den Wegfall der Erfinderverg\u00fctung wegen einer anderweitigen Dienstverg\u00fctung. Darunter soll auch fallen, wenn die Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Erfindung zu den vertraglichen Pflichten des\/der Arbeitnehmer*in geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der\/Der Arbeitgeber*in hat das Recht \u00fcber \u00a7 17 ArbNerfG das Patent f\u00fcr eine Diensterfindung nicht anzumelden, wenn \u201e<em>berechtigte Belange des Betriebes es erfordern<\/em>\u201c\u00a0 und er \/sie die Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung gegen\u00fcber dem\/der Arbeitnehmer*in anerkannt hat. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH soll unter dem gemeinten Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis<\/p>\n<p>\u201ej<em>ede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden (werden), die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers\u00a0aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen\u00a0Interesses\u00a0geheim gehalten werden soll<\/em>\u201c.<a name=\"_ftnref8\"><\/a><a href=\"http:\/\/Schwab,%20Arbeitnehmererfindungsgesetz,%20%C2%A7%2014,%20Rdn.%204\/\">[8]<\/a><\/p>\n<p>\u00dcber \u00a7 42 ArbNErfG gibt es Sondervorschriften f\u00fcr Erfindungen an Hochschulen.\u00a0 Besch\u00e4ftigte an Hochschulen sind als Erfinder*innen berechtigt, seine\/ihre Diensterfindung im Rahmen der Lehr- und Forschungst\u00e4tigkeit zu offenbaren, soweit er\/sie dies dem Dienstherren rechtzeitig anzeigt. Dem\/Der Erfinder*in bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung im Rahmen der Lehr- und Forschungst\u00e4tigkeit. Wenn der Dienstherr die Erfindung verwertet, betr\u00e4gt die H\u00f6he der Verg\u00fctung 30% der erzielten Einnahmen. Mit dieser Neuregelung im Jahr 2002 wurde das sog. Hochschullehrerprivileg abgeschafft. Bis dahin waren Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten freie Erfindungen. Diesem Personenkreis stand das alleinige und ausschlie\u00dfliche Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber im Rahmen ihrer dienstlichen T\u00e4tigkeit gemachten Erfindungen zu. Praktische Probleme d\u00fcrften sich vor allem bei sog. Kooperationen mit der Wirtschaft ergeben.<\/p>\n<p><strong>Standardessentielle Patente (SEP) \u2013 Wichtig im Zeitalter der Digitalisierung<\/strong><\/p>\n<p>Im Zeitalter der Digitalisierung stellt sich dar\u00fcberhinaus noch das Problem der Standardisierung. Die Standardsetzung soll vor allem der Interoperabilit\u00e4t dienen, insofern ist sie f\u00fcr Unternehmen und Verbraucher*innen relevant.<\/p>\n<p>\u201e<em>Ohne Standards m\u00fcssten Anbieter ihre Dienstleistungen und Produkte zu einer Vielzahl von vor- oder nachgelagerten Technologien interoperabel gestalten, was hohe Kosten verursachen w\u00fcrde. Standards reduzieren aber auch die Kosten f\u00fcr Nutzer \u2013 in vielen F\u00e4llen Verbraucher \u2013, wenn sie nicht zum parallelen Einsatz verschiedener Ger\u00e4te bzw. Technologien gezwungen sind. So erlaubt der (&#8230;) LTE-Standard den Einsatz von mobilen Endger\u00e4ten (z.B. Mobiltelefonen und Tablets) unterschiedlicher Hersteller in den Netzen unterschiedlicher Netzanbieter; der Nutzer hat somit mehrfache Kombinationsm\u00f6glichkeiten. Mit anderen Worten senkt die Etablierung oder Setzung eines Standards dadurch Kosten, dass der Nutzer nicht auf unterschiedliche Ger\u00e4te f\u00fcr unterschiedliche Netze zur\u00fcckgreifen muss.\u201c<a name=\"_ftnref9\"><\/a><a href=\"http:\/\/hilty\/Slowinski,%20Standardessentielle%20Patente-Perspektiven%20des%20Kartellrechts,%20in:%20GRUR%20Int.%202015,%20781\"><strong>[9]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Das zentrale Problem entsteht, wenn standardrelevante oder standardessentielle Technologien durch Ausschlie\u00dflichkeitsrechte einzelnen Akteuren zugewiesen und damit monopolisiert werden. Werden hier Patente vergeben, wird von standardessentiellen Patenten (SEP) gesprochen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Patenrecht geht es um von Standardisierungsorganisationen (SSO) durchgef\u00fchrte Verfahren. In der Regel fordern diese ihre Mitglieder auf, Schutzrechte anzumelden, die aus ihrer Sicht standardessentiell sein k\u00f6nnten. Die Patentinhaber werden regelm\u00e4\u00dfig zur Abgabe sog. FRAND-Erkl\u00e4rungen aufgefordert. Darunter ist die Bereitschaftserkl\u00e4rung zur Vergabe von Lizenzen zu angemessenen Bedingungen an jeden Interessenten zu verstehen. Es ist aber nicht m\u00f6glich, Rechteinhaber*innen zur Aufnahme des Patents in den Standard zu zwingen.<\/p>\n<p>Der BGH<a name=\"_ftnref10\"><\/a><a href=\"http:\/\/vgl.%20BGH,%20GRUR%202009,%20694%20%E2%80%93%20Orange%20Book%20Standard\/\">[10]<\/a>\u00a0hat das Spannungsverh\u00e4ltnis derart aufgel\u00f6st, dass sich der Patentnutzer an den Patentinhaber wenden und ein unbedingtes Lizenzangebot abgeben muss. Kommt es in angemessener Zeit zu keiner Einigung \u00fcber die Vertragsbedingungen, kann der\/die Lizenzsuchende die patentierte Lehre gleichwohl nutzen, wenn er\/sie kumulativ im Wesentlichen weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt. Es muss Rechnung dar\u00fcber abgelegt werden, in welchem Umfang\u00a0 die Lehre genutzt wird und es muss eine (vorl\u00e4ufiger) Lizenzbetrag gezahlt werden. Dieser muss so bemessen sein, dass der\/die Patentinhaber*in\u00a0 ihn nicht ablehnen kann, ohne sich wettbewerbswidrig zu verhalten.<\/p>\n<p>Der EuGH<a name=\"_ftnref11\"><\/a><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?docid=165911&amp;doclang=DE\">[11]<\/a>\u00a0hatte Ende Dezember 2015 im Hinblick auf SEP \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines SEP, der gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation seine Bereitschaft erkl\u00e4rt hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er gegen\u00fcber einem\/einer Patentverletzer*in einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, obwohl der\/die Patentverletzer*in seine Bereitschaft zu Verhandlungen \u00fcber eine solche Lizenz erkl\u00e4rt hat oder ein Missbrauch der markbeherrschenden Stellung erst dann vorliegt, wenn der\/die Patentverletzer*in dem Inhaber des SEP ein annahmef\u00e4higes unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hat, das der\/die Patentinhaber*in nicht ablehnen darf, ohne den\/die Patentverletzer*in unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen, und der\/die Patentverletzer*in \u00a0im Vorgriff auf die zu erteilende Lizenz f\u00fcr bereits begangene Benutzungshandlungen die ihn treffenden Vertragspflichten erf\u00fcllt? Der EuGH sieht keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, wenn der\/die Inhaber*in eines SEP, der\/die sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr\u00e4chtigung seines Patents oder auf R\u00fcckruf der Produkte, f\u00fcr deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt,\u00a0 soweit<\/p>\n<ul>\n<li>er\/sie vor Erhebung der Klage zum einen den\/die angebliche*n Verletzer*in auf die Patentverletzung, die ihm\/ihr vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll,<\/li>\n<li>und zum anderen, nachdem der\/die angebliche Patentverletzer*in seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen, dem\/der Patentverletzer*in ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und<\/li>\n<li>diese*r Patentverletzer*in, w\u00e4hrend er\/sie das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u.a. impliziert, dass keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In den USA hingegen soll die Durchsetzung eines Patents entgegen einer FRAND-Erkl\u00e4rung oder der Versuch der Umgehung einer solchen Erkl\u00e4rung wettbewerbswidrig sein.<\/p>\n<p>Hilty und Slowinski<a name=\"_ftnref12\"><\/a><a href=\"http:\/\/vgl.%20fn.%209\/\">[12]<\/a>\u00a0schlagen eine gesetzliche Regelung vor. Zum einen halten sie eine gesetzliche Fiktion f\u00fcr denkbar, nach der jede FRAND-Erkl\u00e4rung als Vertrag zu Gunsten potentieller Lizenzsuchender anzusehen ist. Es k\u00f6nnte aber auch die Standardisierungsorganisationen in die Pflicht genommen werden, Standards nur im Gegenzug zu einer FRAND-Erkl\u00e4rung des betroffenen Patentinhabers zu setzen.<\/p>\n<p><strong>Was k\u00f6nnte linke Patentrechtspolitik sein?<\/strong><\/p>\n<p>Das Patent ist \u00a0-trotz der Offenlegung der hinter dem Patent stehenden \u00a0Idee- am Ende auch eine Privatisierung von Wissen. Diese Privatisierung besteht darin, dass das Wissen nur begrenzt genutzt werden kann, weil eine Nachahmung durch das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zeitlich befristet ausgeschlossen wird oder nur gegen Lizenzierung (und Bezahlung) m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr linke und emanzipatorische Politik stellt sich deshalb die Frage, ob in einer digitalisierten Welt Patente noch Sinn machen. \u00d6konomen wie Michele Boldrin bezweifeln das. Intellektuelle Monopole behinderten die Innovation und damit Wachstum, Wohlstand und Freiheit, argumentieren sie.<\/p>\n<p>Beim Patentschutz geht es \u2013in der Theorie- in erster Linie um die Anerkennung sch\u00f6pferischer Leistung durch Belohnung. \u00dcber das zeitlich beschr\u00e4nkte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht soll ein Anreiz f\u00fcr technische Entwicklungen und deren Ver\u00f6ffentlichung gegeben und somit der technische Fortschritt gef\u00f6rdert werden. Durch die Erteilung eines Patents soll dem\/der Erfinder*in die gleiche Anerkennung und der gleiche Schutz zustehen, wie beim Sacheigentum. \u00a0Mithin geht es um Eigentum und das Patentrecht ist am Ende vor allem ein Instrument des Wirtschaftsrechts, bei dem es um gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche finanzielle Verwertung einer Erfindung geht.<\/p>\n<p>\u00dcber den \u00a7 9 PatG wird gekl\u00e4rt, welche Wirkung das Patent hat. Danach ist allein der Pateninhaber befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechtes zu benutzen. Das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht genie\u00dft den Schutz von Artikel 14 GG, das Benutzungsrecht ist vererbbar. Allerdings gibt es mit \u00a7 11 PatG eine Erlaubnisnorm. Mit dieser werden Handlungen in Bezug auf das Patent erlaubt, weil sich seine Wirkungen nicht auf die dort genannten Handlungen erstrecken. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Patente auf Erfindungen erteilt werden, die gewerblich anwendbar sind. Um Innovation zu erm\u00f6glichen sollen sich die Wirkungen des Patents auch nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken erstrecken. Dies soll nicht nur der Forschungs- und Lehrfreiheit dienen, sondern auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Eine Forderung nach Abschaffung des Patentrechtes h\u00e4tte zur Folge, dass die existierende Offenlegungspflicht der Idee entf\u00e4llt. Das wiederum w\u00fcrde zu einer origin\u00e4ren Privatisierung von Wissen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re also zu \u00fcberlegen, wie die Offenlegung der Idee einer Erfindung gew\u00e4hrleistet und das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht ihrer Nutzung eingeschr\u00e4nkt oder abgeschafft (je nach Radikalisierungsgrad des\/der einen Vorschlag unterbreitenden Person) werden kann.<\/p>\n<ol>\n<li>a) Ein erster Schritt w\u00e4re, zu fordern, dass das was \u00fcberwiegend mit \u00f6ffentlichen Mitteln erforscht und entwickelt wurde auch f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nutzbar sein muss. Dies hat durchaus eine Analogie zum Urheberrecht und w\u00fcrde \u00f6ffentliche Forschungseinrichtungen verpflichten sowohl die Idee hinter einer Erfindung offenzulegen als auch ihre Nutzung der \u00d6ffentlichkeit zu erlauben.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im Hinblick auf Kooperationen zwischen \u00f6ffentlichem und privatem Bereich sollte dieser Grundsatz auch gelten.<\/p>\n<ol>\n<li>b) In einem zweiten Schritt k\u00f6nnte ein \u201e<em>Open Patent<\/em>\u201c und\/oder der Anmeldung eines Patentes zur Weiterverwendung im Rahmen von Copyleft<a name=\"_ftnref13\"><\/a><a href=\"http:\/\/kurzbeschreibung%20von%20copyleft%20kann%20hier%20nachgelsen%20werden:%20https\/irights.info\/artikel\/was-ist-copyleft\/27804\">[13]<\/a>eingef\u00fchrt werden. Dies w\u00e4re keine Abschaffung des Patents, aber eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnisses im Hinblick auf die Ausschlie\u00dflichkeit der Nutzung.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ziel dieses Vorschlages ist, zu verhindern, dass Dritte aus einer Idee Geld schlagen k\u00f6nnen, die von dem\/der eigentlichen Erfinder*in der Allgemeinheit \u00fcbergeben werden wollte.<\/p>\n<p>Eine Verpflichtung zu Open Paten oder Weiterverwendung im Rahmen von Copyleft scheint mir allerdings kaum m\u00f6glich, da insoweit das Patentrecht auch dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterf\u00e4llt.<\/p>\n<ol>\n<li>c) Insbesondere im Pharmabereich wird auch die Idee des \u201e<em>Patent Buyouts<\/em>\u201c debattiert. Die Idee dahinter ist, dass der Staat oder ein anderer Sponsor, zum Beispiel eine internationale Organisation, versucht, die Effizienzprobleme des Patentschutzes dadurch zu vermeiden, dass Patente mit besonders gro\u00dfen sozialen Ertr\u00e4gen aufgekauft und zur allgemeinen Verwendung freigegeben werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Soweit ich die Idee des \u201e<em>Patent Buyouts<\/em>\u201c in ihrer Abstraktheit verstanden habe, k\u00f6nnte sie durch eine Ausweitung des bisherigen \u00a7 13 PatG erreicht werden. Nach \u00a7 13 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents insoweit nicht ein,<\/p>\n<p><em>\u201eals die Bundesregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt benutz werden soll\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Nach Abs. 3 hat der\/die Patentinhaber*in in einem solchen Fall Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung. Bundesregierung meint hier tats\u00e4chlich Bundesregierung, die Anordnung kann nicht von einem\/einer einzelnen Bundesminister*in ausgesprochen werden. \u00d6ffentliche Wohlfahrt soll nicht identisch sein mit \u00f6ffentlichem Interesse und F\u00e4lle erfassen, in denen die staatliche F\u00fcrsorge notwendig erscheint (Notstand, Seuchen, Schutz gegen Lebens- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz). Generell soll aber die Lizenzierung Vorrang haben und erst wenn der\/die Patentinhaber*in dazu nicht bereit ist, soll von der Regelung in \u00a7 13 Abs. 1 PatG Gebrauch gemacht werden k\u00f6nnen. Wenn der Ausnahmefall des \u00a7 13 PatG zum Regelfall w\u00fcrde, w\u00e4ren Patent Buyouts in gr\u00f6\u00dferem Umfang m\u00f6glich. Ihr Verh\u00e4ltnis zur Zwangslizenzierung nach \u00a7 24 PatG w\u00e4re dann aber noch nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang m\u00fcsste detaillierter gepr\u00fcft werden, ob \u00fcber eine Ausweitung des \u00a7 13 Abs. 1 PatG auch eine F\u00f6rderung von Open Patent m\u00f6glich w\u00e4re oder dazu die Regelung in \u00a7 23 PatG ver\u00e4ndert werden muss. Durch \u00a7 23 PatG erkl\u00e4rt sich der\/die Patentanmelder*in\u00a0 bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Verg\u00fctung zu gestatten. In diesem Fall erm\u00e4\u00dfigen sich die Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr das Patent um die H\u00e4lfte. Es w\u00e4re zumindest logisch, dass die Geb\u00fchren ganz entfallen, wenn jedermann und jederfrau die Benutzung der Erfindung ohne angemessene Verg\u00fctung gestattet wird. Insoweit k\u00f6nnte auch eine Beteiligung am Gewinn aus der Nutzung vereinbart werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich machen Patent Buyouts aber nur Sinn, wenn gleichzeitig Patenttrollen\/Patentspekulaten die M\u00f6glichkeit verwehrt wird, auf der Idee von Patent Buyouts basierend ein Gesch\u00e4ftsmodell zu entwickeln.<\/p>\n<ol>\n<li>d) Im Hinblick auf Copyleft f\u00fcr Patente m\u00fcsste versucht werden, die Regelung des \u00a7 15 PatG neu zu gestalten. Dies allerdings nur, soweit Patent Buyouts und Open Patent als Instrumente nicht ausreichend sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Mittels \u00a7 15 Abs. 2 PatG k\u00f6nnen derzeit das \u00a0Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent ganz oder teilweise Gegenstand von ausschlie\u00dflichen oder nicht ausschlie\u00dflichen Lizenzen sein.\u00a0 Eine Lizenz ist im Regelfall ein positives Nutzungsrecht. Die gesch\u00fctzte Erfindung kann genutzt werden, sie kann als Allein- oder Mitbenutzungsrecht ausgestaltet sein. Im Regelfall wird aber eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00e4llig. Dabei handelt es sich um Mindestlizenz-, Pauschallizenz- oder angemessene Lizenzgeb\u00fchren. \u00a0Im Hinblick auf die Vorteile von Copyleft f\u00fcr Erfinder*innen kann \u00fcber Gewinnbeteiligung oder Verzicht\/Senkung der Geb\u00fchren nachgedacht werden.<\/p>\n<p>2) Wem dieser Ansatz zu radikal ist, der\/die kann sich vielleicht mit einer Verk\u00fcrzung der Dauer des Patentschutzes, h\u00f6heren H\u00fcrden f\u00fcr die zur Anmeldung eines Patentes erforderliche Erfindung und einem Ausschluss bestimmter Erfindungen aus der M\u00f6glichkeit der Patentanmeldung anfreunden. Im Hinblick auf die Verk\u00fcrzung der Dauer des Patentschutzes sollte dar\u00fcber nachgedacht werden, diese an die tats\u00e4chliche Verwertung zu koppeln. Dies meint, dass der\/die Patentinhaber*in nach x Jahren nachweisen muss, dass sie noch relevante auf dem Schutz aufbauende Ums\u00e4tze hat. Ist dies nicht mehr der Fall, geht das Patent in die Allmende.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnten diese kleinen reformistischen Schritte durch eine Regelung zur Einschr\u00e4nkung\/Abschaffung sog. Patent-Trolle. Dabei handelt es sich um Personen oder Unternehmen, die ein Patent erwerben, die Erfindung aber nicht nutzen. Prim\u00e4r geht es Patentrollen um die den Verkauf der Patente. Denkbar w\u00e4re insoweit eine Art Benutzungszwang f\u00fcr Patente zu normieren. Dies bedeutet, dass mit der Anmeldung des Patentes auch die Verpflichtung einhergeht, die dem Patent zu Grunde liegende Idee der (gewerblichen) Nutzung zuzuf\u00fchren. Soweit dies innerhalb eines Zeitraumes X unterlassen wird, k\u00f6nnte das Patent erl\u00f6schen.<\/p>\n<p>\u00dcber \u00a7 24 PatG gibt es im \u00dcbrigen die (eingeschr\u00e4nkte) M\u00f6glichkeit einer Zwangslizenz. Es sollen aber bislang nur in geringem Umfang Zwangslizenzen ausgesprochen worden sein.<\/p>\n<p>3) Im Hinblick auf den Pharmazeutischen Bereich ist die Besonderheit zu beachten, dass das Recht zur Nutzung einer Erfindung, soweit es sich um eine Medikament handelt, von der Genehmigung nach dem Arzneimittelgesetz abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>\u00dcber den \u00a7 11 Nr. 2b PatG (Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen) der festlegt, worauf sich die Wirkung des Patents nicht erstreckt, werden nicht nur Versuche, sondern auch andere Untersuchungen und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen f\u00fcr die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung oder Zulassung privilegiert. Dies soll Hersteller*innen von Generika erm\u00f6glichen, vor Ablauf eines Patents eine arzneimittelrechtliche Genehmigung oder Zulassung zu betreiben.<\/p>\n<p>In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1995<a name=\"_ftnref14\"><\/a><a href=\"https:\/\/www.jurion.de\/Urteile\/BGH\/1995-12-05\/X-ZR-26_92\">[14]<\/a>\u00a0hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar gestellt, dass aus seiner Sicht die Gew\u00e4hrung einer Zwangslizenz (\u00a7 24 Abs. 1 PatG) voraussetzt, dass der Patentinhaber sich weigert, \u201e<em>einem anderen, der sich erbietet, eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen und Sicherheit daf\u00fcr zu leisten, die Benutzung der Erfindung zu gestatten<\/em>\u201c. Eine Zwangslizenz setzt dar\u00fcber hinaus aber auch ein \u00f6ffentliches Interesse an ihrer Erteilung voraus. Dieses \u00f6ffentliche Interesse soll in Bezug auf Arzneimittel bestehen k\u00f6nnen, wenn ein bestimmtes Arzneimittel weiterhin zur Verf\u00fcgung stehen soll. Dies wiederum setzt voraus, dass kein anderes vergleichbar wirksames Arzneimittel zur Verf\u00fcgung steht. Der BGH geht allgemein davon aus, dass ein \u00f6ffentliches Interesse an eine Zwangslizensierung aus technischen, wirtschaftlichen, medizinischen und sozialpolitischen Gesichtspunkten angenommen werden kann. Es kommt aber immer auf eine Abw\u00e4gung im Einzelfall an.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re nun denkbar, wegen der enormen Bedeutung von Arzneimitteln die Zwangslizenzierung und Patent Buyouts zu verbinden. Damit w\u00e4re denkbar, jegliche Arzneimittel von der monopolartigen Nutzung zu befreien.<\/p>\n<div id=\"tweetbutton7268\" class=\"tw_button\" style=\"float:right;margin-left:10px;\"><a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fpatentrecht-von-links-ein-diskussionsaufschlag%2F&amp;text=Patentrecht%20von%20links%20%26%238211%3B%20ein%20Diskussionsaufschlag&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fpatentrecht-von-links-ein-diskussionsaufschlag%2F\" class=\"twitter-share-button\"  style=\"width:55px;height:22px;background:transparent url('https:\/\/blog.die-linke.de\/digitalelinke\/wp-content\/plugins\/wp-tweet-button\/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;\">Tweet<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beitrag soll eine Debatte er\u00f6ffnen. F\u00fcr Kritik, Hinweise, Lob und Verrisse bin ich dankbar. 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