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VG WORT prellt Autoren um Geld

Martin Vogel, Richter in den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts und Mitautor des wichtigsten deutschen Urheberrechtskommentars, hat einen Prozess gegen die VG WORT gewonnen. Das Ergebnis: Die Verwertungsgesellschaft schüttet zu Unrecht Gelder, die den Autoren zustehen, an Verlage aus. Das Urteil ist eine Blamage nicht nur für die VG WORT, sondern auch für die Politik. Weil das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde die widerrechtliche Praxis längst hätte beenden müssen. Aber auch, weil der Deutsche Bundestag 2008 eine entsprechende Petition von Martin Vogel abgelehnt hat, ohne sich mit dessen Argumenten näher auseinandergesetzt zu haben.

Die ganze Geschichte ist freilich noch länger. Sie geht ungefähr so: Die Bundesregierung setzt eine Kommission prominenter deutscher Urheberrechtler ein, um ein Gesetz zu entwerfen, das Autoren finanziell besserstellen soll. Die Verlegerlobby läuft dagegen Sturm. Die Regierung erklärt, alles sei nicht so gemeint gewesen, und ändert das Gesetz erneut, wobei sie sich so ungeschickt anstellt, dass die Autoren schlechter wegkommen als zuvor.

Wie die VG WORT grundsätzlich funktioniert, ist rasch erklärt: Schriftsteller und Journalisten, die Texte veröffentlichen und bei der VG Wort angemeldet sind, bekommen dort einen Anteil der so genannten Reprographieabgabe. Mit dieser Abgabe wird vergütet, dass Nutzer die Texte der Autoren kopieren, beispielsweise in Copyshops. Denn eigentlich müsste jeder, der einen Text kopieren möchte, erst den Autor um Erlaubnis bitten und mit ihm aushandeln, wie viel er ihm zu zahlen bereit ist. Da das in der Praxis das Kopieren unmöglich machen würde, nimmt die VG Wort  dieses Recht der Autoren kollektiv wahr. Von Copyshops und Geräteherstellern kassiert sie Abgaben und schüttet sie nach einem Verteilungsplan an die Autoren aus.

Allerdings schließen nicht nur Autoren mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag ab, sondern auch Verleger. Und auch sie erhalten einen Anteil an den Ausschüttungen, die die Gesellschaft vornimmt. Warum, mag man fragen, da Verleger doch selber keine Bücher schreiben, mithin keine Urheber sind und folglich auch keine Urheberrechte haben können, aus denen sie Vergütungsansprüche ableiten dürften? Ganz einfach: Verleger sitzen bei Vertragsverhandlungen mit Autoren meist am längeren Hebel. Also lassen sie sich in der Regel alle Rechte, die das Urheberrecht den Autoren zuspricht, im Kleingedruckten übertragen. Das gilt auch für die Vergütungsansprüche aus der erwähnten Reprographieabgabe der Copyshops. Die Verleger verfügen in der VG Wort also nicht über eigene, sondern nur über abgeleitete Rechte. Um von den Ausschüttungen etwas abzubekommen, genügt das.

Woher weiß nun die VG Wort, welcher Autor seine Rechte an einen Verlag abgetreten hat und welcher sie per Wahrnehmungsvertrag der VG Wort überlassen hat? Sie weiß es nicht, will es auch nicht wissen. Es herauszufinden, erklärt sie, wäre ein viel zu großer Verwaltungsaufwand. Deshalb findet eine Aufteilung nach Verteilungsplänen statt. Belletristik-Autoren erhalten 70 Prozent der Ausschüttung, die Verleger 30 Prozent, bei Wissenschaftstexten beträgt das Verhältnis 50:50.

So war es jedenfalls bis 2002. Aber im Auftrag der damaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin entwarf eine Gruppe von Jura-Professoren das sogenannte „Stärkungsgesetz“: ein urheberfreundliches Regelwerk, demzufolge der Anspruch auf das Geld aus den Copyshops zukünftig im Voraus „nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden“ durfte. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Gesetz heißt es dazu, „dass gesetzliche Vergütungsansprüche dem Urheber […] zugedacht sind und dass sie ihm als Teil seiner angemessenen Vergütung verbleiben sollen.“ Der Verleger könne das Buch schließlich auch drucken, wenn er von diesen Einnahmen aus privaten Vervielfältigungen nichts abbekomme. Das gesamte Geld sollte in die Taschen der Autoren fließen. Am 1. Juli 2002 trat das Gesetz in Kraft.

Woraufhin die erfreuten Autoren die VG Wort darauf aufmerksam machten, dass die bisherigen Verteilungsschlüssel nicht beibehalten werden konnten. Denn nachdem das neue Gesetz vorschrieb, dass Autoren ihre urheberrechtlich begründeten Vergütungsansprüche gar nicht mehr an Verleger abtreten konnten, konnten die Verleger auch nicht mehr behaupten, solche Rechte von den Autoren erworben zu haben. Folglich hätten sie auch von den entsprechenden Ausschüttungen nichts mehr abbekommen dürfen – von ein paar noch nicht ausgelaufenen Verträgen abgesehen.

Doch die Autorenvertreter hatten die Rechnung ohne die Verlegerlobby gemacht, die umgehend gegen die Regelung Sturm lief. In einer Sitzung des Rechtsausschusses erklärte die Bundesregierung alsbald, es sei „keineswegs beabsichtigt“ gewesen, „mit §63a Urheberrechtsgesetz […]einen neuen Verteilungsschlüssel für die VG Wort vorzugeben.“ Kein Wunder, dass die Vertreter von Autoren und Verlegern sich über eine Änderung des Verteilungsplans zugunsten der Autoren nicht einigen können. Nach Intervention des Deutschen Patent- und Markenamts gelingt schließlich ein Kompromiss: „Der Anteil der Verleger aus der Zeitschriftenausschüttung Wissenschaft wird von derzeit 50% in den Jahren 2003 bis 2005 stufenweise auf 47% , 43% und schließlich 38% abgesenkt.“

Am 17. Januar 2004 soll eine Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen. Am Morgen desselben Tages erscheint in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Artikel von Martin Vogel – jenem Autor, der nun gerade vor Gericht gegen die VG WORT gewonnen hat. Er hatte als Angehöriger der Expertenkommission das Gesetz mitausgearbeitet und sich dabei besonders für den Paragrafen 63a eingesetzt. Der im Verwaltungsrat erzielte Kompromiss, schreibt Vogel, sei „eindeutig gesetzeswidrig“. Die Quote von schließlich fast 40 Prozent für die Verleger sei „der von den Urhebern zu zahlende Preis dafür, dass die Verteilungspläne in der Mitgliederversammlung der VG Wort geändert werden können.“ Die Verleger haben die Autoren erpresst, bedeutet das im Klartext. Änderungen des Verteilungsplans sind nämlich laut Satzung der VG Wort nicht ohne die Zustimmung der Verleger möglich. Entweder ihr lasst uns 40 Prozent, haben diese gedroht, oder wir stimmen dagegen. Vorstand, Verwaltungsrat und Autorenvertreter hatten darauf nichts zu erwidern. Denn auch für eine Satzungsänderung hätten sie die Zustimmung der Verleger benötigt. Die Mitgliederversammlung schwört man auf ein Zusammenhalten gegenüber der bösen Geräteindustrie ein, die am liebsten gar keine Abgaben zahlen will. Mit einer einzigen Gegenstimme, derjenigen Vogels, wird der Vorschlag abgenickt.

Kurz darauf, am 27. September 2004, legt das Justizministerium den ersten Entwurf zur Überarbeitung des Gesetzes vor. Lesart und Zielvorgabe der wünschenswerten Änderungen sind klar definiert: „Eine Auslegung, welche den Anteil der Verleger schmälert, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers […]. Sollte sich die Erwartung nicht erfüllen, dass die Verleger in der VG Wort wie vor der Schaffung des Urhebervertragsrecht an den Vergütungen beteiligt werden, müsste der Gesetzgeber den §63a grundlegend ändern.“ Die Verlegerbeteiligung soll wieder gesetzlich verankert werden.

Zusammen mit dem Kieler Juristen Haimo Schack hat man im Bundesjustizministerium eifrig an der Neuformulierung des Paragraphen gefeilt, die zum 1. Januar 2008 Gesetz werden und endlich den ganzen Streit beenden sollte. Aber ein Gesetz so zu formulieren, dass auch wirklich drinsteht, was drinstehen soll, fällt dem Justizministerium schwer. Autoren und Verleger sollen sich die Urheberrechtsabgaben teilen – so die erklärte Absicht des Gesetzgebers. Die Neufassung des Paragraphen ermöglicht von ihrem Wortlaut her nun aber sogar eine hundertprozentige Abtretung der entsprechenden Rechte an die Verleger. Lässt ein Autor das mit sich machen, hat er theoretisch gar keinen Anspruch mehr auf Geld von der VG Wort.Ist das wirklich so gemeint? Wohl eher nicht. Ist der Paragraph dennoch so zu interpretieren? Zahlreiche namhafte Juristen bestätigen dies: Norbert Flechsig, Thomas Hoeren, Martin Vogel. Auch Reto Hilty vom Max Planck Institut für Immaterialgüterrechte hat den Rechtsausschuss des Bundestages in einer Stellungnahme explizit auf die unglückliche Formulierung hingewiesen – vergeblich. Selbst der Jurist, der die VG WORT nun  gegen Martin Vogel verteidigt hat, plädierte dafür, „Auslegungszweifel durch eine klarstellende Formulierung auszuräumen.“ Doch dazu kommt es nicht. „Der ganze Spaß hat uns bis zu der Änderung vier Millionen Euro gekostet“, sagt Christian Sprang, Justitiar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. Jetzt bloß nicht mehr dran rütteln.

Anfang 2008 kehrt die VG Wort zu ihren alten Verteilungsplänen zurück. Martin Vogel wendet sich daraufhin an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags: Der Verteilungsplan der VG Wort verstoße gegen den Treuhandgrundsatz, und die Verträge der VG Wort mit den Autoren seien mit dem Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen unvereinbar. Kurz vor Weihnachten 2008, also nach zehn Monaten, erhält Vogel Antwort: Petition abgelehnt. Sechs Jahre Streit in der VG Wort sind genug.

Vogel aber hat einen festen Job beim Europäischen Patentamt. Er kann es sich leisten, auch ohne gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu klagen. Am 24. Mai 2012 bekommt er vor dem Landgericht München I recht. Jetzt ist die Frage, ob höhere Instanzen bestätigen werden, was Martin Vogel und die Münchener Richter glauben: dass die Verwertungsgesellschaft WORT rechtswidrig Gelder, die Autoren zustehen, an Verlage auszahlt. Der Journalistenverband freischreiber fordert nun, dass die Verwertungsgesellschaft die strittigen Beträge einstweilen zurückstellt.

Dieser Text erschien in einer früheren Fassung bereits am 20. Februar 2009 bei iRights.info. Dort findet sich auch ein ausführliches Dossier zum Streit in der VG WORT über den § 63a UrhG.

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