Zum 1. Januar 2013 tritt der neue Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe für alle in Kraft. Mit ihm wird der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen gestrichen. Blinde und Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent, Gehörlose und Hörgeschädigte, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent zahlen dann auf Antrag einen Betrag in Höhe von einem Drittel (5,99 EUR) des regulären Rundfunkbeitrags (17,98 EUR). Weiterhin beitragsbefreit bleiben allein taubblinde Menschen.
Der Nachteilsausgleich wurde über 60 Jahre hinweg gewährt. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift war es, behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilnahme am öffentlichen kulturellen Leben durch einen gebührenfreien Zugang zu Rundfunk- und Fernsehangeboten auszugleichen. Die Gründe für die Streichung erläuterte jüngst Hermann Eicher, Justiziar des Südwestrundfunks und als solcher für die ARD federführend mit der Systemumstellung in der Finanzierung des Rundfunks befasst, in einem Interview mit dem medienpolitischen Magazin „M“ von ver.di: > Weiterlesen
dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Die gegenteilige Auslegung, nach der das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden müsse, um den gewerblichen PC dann als gebührenfreies Gerät einordnen zu können, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit.