„Für ein modernes Urheberrecht in der Wissenschaft muss jetzt gehandelt werden.“ So war eine Pressemitteilung der CDU-Bundestagsabgeordneten Michael Kretschmer und Günter Krings vor drei Wochen überschrieben. Auch wenn ihre Definition eines modernen Urheberrechts für die Wissenschaft höchst fragwürdig ist, die von ihnen behauptete Dringlichkeit ist zweifelsohne gegeben.
Derzeit erlaubt der §52a des Urheberrechts („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) der Wissenschaft gewisse Freiheiten im Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material. Diese Freiheiten sind an vielen Punkten unpraktikabel und insgesamt viel zu wenige, deshalb fordert beispielsweise DIE LINKE im Bundestag seit geraumer Zeit eine Ausweitung der spezifischen Regelungen für Bildung und Wissenschaft und die Zusammenfassung der Bestimmungen zu einer sogenannten Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht (vgl. hier (PDF, S. 4/5) und hier (PDF, S. 2/3)). Diese Forderung ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern entspricht Positionen aus der Wissenschaftscommunity (vgl. hier, hier, hier oder hier). Dennoch ist sie derzeit im Bundestag nicht mehrheitsfähig.
Die CDU hingegen denkt zum Wohle privatwirtschaftlicher Verlage in die andere Richtung. Sie will, siehe die erwähnte Pressemitteilung, den Anwendungsbereich der bestehenden Regelungen „reduzieren“. Dann allerdings soll die übriggebliebene Restfreiheit dauerhaft im Gesetz festgeschrieben werden. Das wäre nicht im Sinne der Wissenschaft, weniger als heute, aber: es wäre nicht nichts. Nur offenbar gibt es hier keine Einigkeit mit dem Koalitionspartner. So jedenfalls liest sich die Pressemitteilung der Unionspolitiker.
Das Schlimme nun aber ist: Ein „Nichts“ droht derzeit der Wissenschaft. > Weiterlesen