Das Bundesjustizministerium hat einen ersten Referentenentwurf für eine kleine Urheberrechtsnovellierung an diverse Verbände verschickt. Damit kommt kurz vor dem Ende der Legislaturperiode doch noch einmal Bewegung in die Debatte.
Drei Regelungspunkte werden adressiert:
1. die technologieneutrale Ausgestaltung der Regelung zur Kabelweitersendung in §20 b UrhG
2. ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Beiträge in Periodika in § 38 UrhG
3. eine neue Schrankenregelung für verwaiste Werke in neuen §§ 61 UrhG
4. eine erleichterter Nutzungsmöglichkeit für vergriffene Werke von vor 1966 in den §§ 13 d und e des UrhWG
Ein erste, noch oberflächliche Durchsicht ergibt Licht und Schatten. Zunächst ist es erfreulich, dass die Bundesregierung hier überhaupt noch etwas vorlegt. Eine Beschlussfassung noch in dieser Legislaturperiode erscheint angesichts der nach der Rückmeldefrist am 6.3. verbleibenden acht Sitzungswochen als eher unwahrscheinlich. Zumindest darf sich kein großes Konfliktpotenzial auftun, wenn das Parlament das Gesetz noch bis zur Sommerpause verabschieden will.
Zu 1.: Die Technologieneutralität wird hergestellt. Eine Weiterleitung soll jedoch weiter an eine Verwertungsgesellschaft gemeldet werden.
Zu 2.: Das Zweitveröffentlichungsrecht soll nur für Periodika gelten, die mindestens zweimal im Jahr erscheinen. Die Zweitveröffentlichung darf keinem kommerziellen Zweck dienen und erst nach einer Embargofrist von zwölf Monaten erfolgen. Immerhin darf ein formatgleiches Manuskript veröffentlicht werden. Der Ursprungsort der Veröffentlichung ist anzugeben. Mit dieser Regelung nimmt die Regelung nur die absoluten Mindestanforderungen auf, hier werden hoffentlich die Beratungen weitere Verbesserungen bringen.
Zu 3.: Eine entgeltfreie Schranke zur Nutzung verwaister Werke hatte auch die LINKE vorgeschlagen. Schön, dass das BMJ diesem Vorschlag folgt. Entsprechend der europäischen Richtlinie 2012/28/EU ist eine sorgfältige Suche nach Rechteinhabern vorgeschrieben. Auch muss bei Auffinden eines Rechteinhabers die Nutzung sofort eingestellt werden. Weitere Regelungen betreffen Werke mit mehreren Urhebern.
Zu 4.: Die Regelung zur Nutzung vergriffener Werke bezieht – das war zu erwarten – nur Werke vor der Einführung des geltenden Urheberrechts ein. Nutzungsrechte sollen durch Verwertungsgesellschaften erteilt und die entsprechend lizenzierten Werke beim Deutschen Patent – und Markenamt DPMA registriert werden. Damit sind sie nutzbar, aber eben auch vergütungspflichtig.
Eine genauere Bewertung werden wir nachliefern, wenn wir den Entwurf ausführlich analyisiert haben.
[…] hier schon berichtet wurde, hat das BMJ einen Referentenentwurf für einige neue Urheberrechtsregelungen […]
[…] Amendment to copyright in Germany: First draft of the Federal Ministry of Justice […]