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Beweispflicht für PC-Gebühr bei Sendern

Computerbesitzer müssen nur dann Rundfunkgebühren bezahlen, wenn sie mit dem Rechner nachweislich Fernseh- und Hörfunkprogramme nutzen. So steht es in zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Gießen. Die Richter annullierten Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks. Im Gegensatz zu Fernsehern, die voll und ganz zum Fernsehempfang genutzt würden, hätte der Empfang von Rundfunkprogrammen bei Computern „eine untergeordnete Funktion“. Somit könne man nicht einfach aus dem Besitz eines Computers eine Gebührenpflicht ableiten. Der Hesssische Rundfunk hätte nachweisen müssen, dass die Computer zum Rundfunkempfang genutzt würden. Mehr zum Urteil in der heutigen Frankfurter Rundschau.

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