Das im vergangenen Jahr beschlossene Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird durch die VG Media wahrgenommen. Erst jüngst – unter dem Datum vom 13. Juni 2014 – veröffentlichte diese im Bundesanzeiger (dort abrufbar unter Eingabe des Suchbegriffs „VG Media“) ihren „Tarif Presseverleger“. Demnach verlangt die Verwertungsgesellschaft für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen 11 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer „auf sämtliche Brutto-Umsätze, einschließlich der Auslandsumsätze, die der Nutzer und/oder mit ihm gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen unmittelbar und mittelbar“ damit erzielt.
Nur fünf Tage später kündigt die VG Media per Pressemitteilung an, dass sie auf dem Zivilrechtsweg Klage gegen Google eröffnet hat. Das zivilrechtliche Vorgehen sei nötig geworden, so die Verwertungsgesellschaft, weil Google das Verhandlungsangebot nicht angenommen habe. Somit tritt ein, was alle Kritiker des Leistungsschutzrechts vorhergesagt haben. Der Verweis auf § 15 Aktiengesetz (AktG) im Tarif, nach dem auch verbundene Unternehmen zur Berechnung der Abgabe heranzuziehen sind, sofern sie unmittelbar oder mittelbar Umsätze – einschließlich Auslandsumsätze (!) – mit der Zugänglichmachung von kleinsten Presse-Textausschnitten (Snippets) erzielen, dürfte die Rechtsunsicherheit noch verschärfen.