DIGITALE LINKE
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EU-Kommission beerdigt Netzneutralität und ermöglicht Netzsperren [UPDATE]

Aus dem gestern Abend veröffentlichten Vorschlag der EU-Kommission zur Erschaffung eines einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarktes (pdf) dokumentieren wir im Folgenden die beiden entscheidenden Absätze aus Artikel 23. Sie ermöglichen priorisierte Dienste – hier „specialised services“ genannt – und das Blockieren oder Verlangsamen von Diensten und Inhalten. Mit dieser Regelung würde die Netzneutralität beerdigt und Netzsperren ermöglicht.

2. End-users shall also be free to agree with either providers of electronic communications to the public or with providers of content, applications and services on the provision of specialised services with an enhanced quality of service.

In order to enable the provision of specialised services to end-users, providers of content, applications and services and providers of electronic communications to the public shall be free to enter into agreements with each other to transmit the related data volumes or traffic as specialised services with a defined quality of service or dedicated capacity. The provision of specialised services shall not impair in a recurring or continuous manner the general quality of internet access services.

[…]

5. Within the limits of any contractually agreed data volumes or speeds for internet access services, providers of internet access services shall not restrict the freedoms provided for in paragraph 1 by blocking, slowing down, degrading or discriminating against specific content, applications or services, or specific classes thereof, except in cases where it is necessary to apply reasonable traffic management measures. Reasonable traffic management measures shall be transparent, non-discriminatory, proportionate and necessary to:

a) implement a legislative provision or a court order, or prevent or impede serious crimes;

b) preserve the integrity and security of the network, services provided via this network, and the end-users‘ terminals;

c) prevent the transmission of unsolicited communications to end-users who have given their prior consent to such restrictive measures;

d) minimise the effects of temporary or exceptional network congestion provided that equivalent types of traffic are treated equally.

Reasonable traffic management shall only entail processing of data that is necessary and proportionate to achieve the purposes set out in this paragraph.

 

UPDATE, 16.09.2013
Inzwischen liegt auch eine deutsche Version (pdf) des Verordnungsvorschlags der Kommission vor, aus der wir die oben wiedergegebenen Passagen in Übersetzung nachliefern:

(2) Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

[…]

(5) Innerhalb vertraglich vereinbarter Datenvolumina oder -geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten die in Absatz 1 genannten Freiheiten nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein,

a) um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern;

b) um die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

c) um die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen beschränkenden Maßnahmen gegeben haben;

d) um die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden.

Im Rahmen eines angemessenen Verkehrsmanagements dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind.

Ein Kommentar zu “EU-Kommission beerdigt Netzneutralität und ermöglicht Netzsperren [UPDATE]”

  1. […] der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents vorgelegt. Mit Artikel 23 der Verordnung würde die Netzneutralität faktisch abgeschafft, ein Zwei-Klassen-Internet […]