Am 1. Januar 2013 tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft. Dann müssen alle Haushalte unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist oder nicht, eine Zwangsabgabe zur Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandfunk in Höhe von 17,98 Euro leisten. Während die ARD vorgibt, mit dem geräteunabhängigen Finanzierungsmodell würden Gebührenfahnder und Haustürkontrollen überflüssig, arbeitet sie – wie ein uns zugespieltes Dokument zeigt – im Hintergrund am genauen Gegenteil.
Die sogenannten Gebührenbeauftragten, über deren dubiose Fahndungsmethoden und teils aggressives Verhalten es immer wieder Beschwerden gibt, sind entgegen landläufiger Meinung nicht Beschäftigte der GEZ, sondern freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten. Mit dem neuen Rundfunkbeitrag würden sie und Kontrollen an der Haustür überflüssig, behauptet die ARD in einem aktuellen Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag:
„Ein Kontakt an der Wohnungstür mit dem Bürger ist daher in der Regel nicht notwendig. Den Beauftragtendienst bisheriger Prägung wird es in Zukunft nicht mehr geben.“
Und:
„Die Kontrolle der Vorhaltung von Geräten durch die so genannten Gebührenbeauftragen wurde wiederholt kritisiert. Nun werden diese Kontrollen überflüssig.“ [Stand: 02.11.2012]
Ähnliches ist auch aus einer Klarstellung zu einem Artikel bei Bild.de von Hermann Eicher, dem Justiziar des SWR, zu entnehmen:
„Die bislang – auch häufiger von der Bildzeitung – kritisierten Kontrollen über den Besitz von Geräten durch die sogenannten Gebührenbeauftragten werden nun überflüssig.“ [Stand: 30.08.2012]
Tatsächlich aber haben die Landesrundfunkanstalten nun gemeinschaftlich eine Mustersatzung ausgearbeitet, die das Gegenteil von dem belegt, was die ARD und SWR-Justiziar Eicher behaupten. Die Satzung soll Einzelheiten des Verfahrens der Beitragserhebung regeln und basiert auf § 9 Abs. 2 RBStV. Sie definiert in § 16 die Modalitäten in der „Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)“.
Dritte sind einerseits Firmen wie Telefoncallcenter, Datenerfassungs- und Inkassounternehmen, andererseits aber auch „Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen“ (Abs. 2). Und diese Personen sind, wie Abs. 4 zeigt, „mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt“ und dazu berechtigt:
- Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen sowie
- Anzeigen gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen.
Auch haben sich diese Personen durch einen Dienstausweis auszuweisen. Das heißt aber: Die Satzung beschreibt in § 16 nichts anderes als die Rechte und Pflichten des Beauftragtendienstes bisheriger Prägung, lediglich modernisiert durch den Bezug zur neuen Rechtsgrundlage. Ebenso sind die Bestimmungen in Abs. 5 anzusehen.
Sie machen Vorgaben – wenngleich erstmals in einer einheitlichen Satzung formuliert –, die bereits zuvor als rechtlich verpflichtend für die Gebührenbeauftragten des alten Modells galten. Auch diese müssen und mussten sich als Gebührenermittler zu erkennen geben und entsprechend ausweisen, durften keine Nachzahlungen in bar verlangen und ohne vorherige Einwilligung eine Wohnung nicht betreten.
Belügt uns demnach die ARD über die wahren Hintergründe der künftigen Rundfunkbeitragsfahnder? Diese Frage sollte sie besser selbst beantworten. Eines jedenfalls scheint sicher: Es reichte dann nicht aus darauf zu verweisen, dass künftige Kontrollen eben nicht mehr der Vorhaltung von Empfangsgeräten gelten, sondern des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs. Denn das nennte man Verarsche.
Auszug aus der Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge:
§ 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen.
(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.
(4) Werden Dritte gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des RBStV, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Abs. 1 RBStV entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
(5) Den mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
a) Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts gestattet,
b) Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
c) Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
d) Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen – § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV bleiben unberührt – oder
e) Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.
Anstatt nach Radios und Fernsehern zu schnüffeln, werden die neuen Beauftragten jetzt nach Wohnungstüren suchen. Das ist natürlich etwas ganz anderes als vorher.
Wo habt Ihr den §16 gefunden? Auf der offiziellen Webseite, auf die Ihr mehrfach verlinkt, taugt er nicht auf. Danke für die Auskunft.
…muss natürlich heißen: TAUCHT er nicht auf… sorry.
Ich bin fast blind und habe in meinem unbegrenzt gültigen Schwerbehindertenausweis den Vermerk “RF” drin.Heißt befreit von GEZ Gebühren. Jener Ausweis wurde 2011 ausgestellt.
Keiner im Rathaus Hamburg Altona kann mir sagen ob ich ab 2013 nun zahlen muß oder nicht.
“RF” kann man nachträglich für ungültig erklären? Betrifft bestimmt viele Behinderte Menschen in Deutschland.
@Thomb: Die Satzung wurde bislang nicht veröffentlicht. Sie wurde kürzlich den Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Beschlussfassung vorgelegt.
@Markus: Für Menschen mit Behinderungen wurde die Befreiung von der Gebühr als ein behinderungsspezifischer Nachteilsausgleich gestrichen. Betroffen sind 775 000 Menschen. Sie zahlen ab dem 1. Januar monatlich 5,99 Euro, also ein Drittel der Gebühr, und das selbstverständlich nur auf Antrag. Ausgenommen sind lediglich Taubblinde.
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ARD und ZDF belügen uns doch seit jeher; es grenzt an Ungeheuerlichkeit, wenn man sich defacto als Schützer des GG ausgibt. In Wirklichkeit haben sich die “öffentlich-rechtlichen” zu einer Krebsgeschwulst in unserem Land entwickelt; sie agieren als 4. Staatsgewalt und halten so Politik und “Private” Sender in Schach. Wie anders ist es zu erklären, dass alle Länderparlamente dem sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt haben. Was nur als Grundversorgung gedacht war, hat sich zu einer riesiegen Geldvernichtungsmaschinerie ausgeweitet, ein Staatsrundfunk mit Zwangsbeitrags-Charakter.
[...] Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge verabschiedet: Diese enthalten Vorgaben, die – wir berichteten – die Auskunfts- und Anzeigenbefugnis der Gebührenbeauftragten nach dem alten System nahezu [...]