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Bundesregierung regelt Bestandsdatenauskunft neu

Mit einem neuen Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung Abfrage von Bestandsdaten im Rahmen der Telekommunikation neu regeln. Es geht also darum, unter welche Voraussetzungen Geheimdienste und Polizeibehörden bei Internet-Providern die Namen und Adressen von deren Kunden erfragen dürfen. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Kritik des Bundesverfassungsgerichts, das die bestehende Regelung in einem Urteil vom 24. Februar 2012 (1 BvR 1299/05) für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte.

Allerdings ist diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus bürgerrechtlicher Sicht weniger günstig ausgefallen, als man es sich gewünscht hätte. Denn statt die bisherigen Maßnahmen für verfassungswidrig zu erklären und ihnen für die Zukunft einen Riegel vorzuschieben, hat das Gericht bloß Nachbesserungen angemahnt.

Insbesondere geht es dabei um den § 113 TKG. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht moniert, dass Bestandsdaten zu dynamischen IP-Adressen zugeordnet wurden, ohne dass der damit verbundene Eingriff in das Fernmeldegeheimnis explizit angeführt wurde (Zitiergebot) – eher ein Formfehler, den die Regierung in ihrem jetzigen Gesetzentwurf korrigiert. Auch mahnte das Gericht eine Klarstellung an, dass nur solche Zugangsdaten (wie etwa Passwörter) abgefragt werden dürften, für deren Verwendung es auch eine rechtliche Grundlage gebe. Weder die Zuordnung von Bestandsdaten zu dynamischen IP-Adressen noch die Abfrage von Passwörtern und Zugangsdaten betrachtete das Bundesverfassungsgericht jedoch an sich als verfassungswidrig. Es ging nur um die konkrete Ausgestaltung.

Das Urteil vom Februar war also aus bürgerrechtlicher Sicht eine große Enttäuschung. So hat das Gericht, anders als bisweilen interpretiert wird, für die Herausgabe von Bestandsdaten zu dynamischen IP-Adressen nicht einmal ausdrücklich einen Richtervorbehalt verlangt. Vielmehr sind die Voraussetzungen des Zugriffs zum Beispiel im Artikel-10-Gesetz bereits festgelegt: Es genügt ein Antrag des Behördenleiters beim Innenministerium. Zwar hat die Identifizierung der IP-Adressen dem BVerfG zufolge ein eigenes Gewicht, aber von der Notwendigkeit weiterer grundrechtssichernder Maßnahmen ist leider nicht ausdrücklich die Rede.

Dennoch hätte die Regierung in ihrem Gesetzesentwurf natürlich einen Richtervorbehalt vorsehen können. heise online zufolge beklagen auch die Provider mittlerweile diese mangelnde Kontrolle. Ebenfalls in der Kritik steht die Tatsache, dass Bagatelldelikte und Ordnungswidrigkeiten nicht ausdrücklich von der Neuregelung ausgenommen sind. Und natürlich muss man davon ausgehen, dass die Möglichkeit einer weitgehend automatisierten Abfrage einen Anreiz schafft, solche Abfragen in weit mehr einzelnen Fällen vorzunehmen als bisher, sodass die Ausnahme sozusagen zur Gewohnheit werden könnte.

Kritiker meinen, der neue Gesetzentwurf sei weiterhin in mehreren Punkten verfassungswidrig. Bedenklich erscheint zumindest, dass die Bundesregierung wieder einmal nach dem Trial-and-Error-Prinzip verfährt: Sie probiert Maßnahmen erst einmal aus, wartet ab, was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt, und legalisiert die teils rechtswidrige Praxis im Nachhinein mit einem neuen Gesetz, bei dem sie den Spielraum für Eingriffe in Grundrechte maximal ausschöpft. Das kann für den Umgang mit solchen Rechten kaum das richtige Rezept sein.

Ein Kommentar zu “Bundesregierung regelt Bestandsdatenauskunft neu”

  1. […] sich den Gesetzesentwurf mal anschauen will, kann sich auf der Seite blog.die-linke.de diesen als pdf anschauen und runterladen. Die pdf: […]