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EuGH: Fußballübertragungen im Pay-TV sind nicht urheberrechtlich geschützt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass der Übertragung von Fußballspielen keine eigene geistige Schöpfung eines Urhebers zugrunde liegt, Live-Darbietungen von Sportereignissen im Pay-TV somit keine urheberrechtlich geschützten Werke seien. Auslöser des Rechtsstreits war der Fall der Wirtin Karen Murphy, die in ihrem Pub in England Live-Übertragungen von Spielen der Premier League gezeigt hatte. Dazu nutzte sie jedoch nicht die Gaststättenlizenz des Pay-TV-Senders British Sky Broadcasting (BSkyB), dem Inhaber der Rechte zur Weiterverbreitung der Premier League im Vereinigten Königreich, sondern eine günstigere griechische Decoderkarte.

Laut EuGH (Pressemitteilung) verstoßen Lizenzsysteme zur Weiterverbreitung von Fußballspielen, die Fernsehsendern eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumen und den Fernsehzuschauern untersagen, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer ausländischen Decoderkarte anzusehen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr und das europäische Wettbewerbsrecht. Um den Rechtsinhabern eine angemessene Vergütung zu gewährleisten, reiche es aus, die Berechnung für die Vergütung auf Basis der Einschaltquote sowohl im Sendemitgliedstaat als auch in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Sendungen empfangen werden, zu berücksichtigen.

Allerdings stellt der EuGH auch heraus, dass nur den übertragenen Fußballspielen selbst kein Schutz nach Maßgabe der EU-Urheberrechtslinie zukomme. Auftaktvideosequenz, Hymne der Premier League, Zusammenschnitte von Höhepunkten aktueller Begegnungen und Darbietungen von Grafiken könnten sehr wohl als „Werke“ angesehen werden und unterlägen urheberrechtlichem Schutz. Aus diesem Grund seien Übertragungen in einer Gastwirtschaft, die solche geschützten Werke enthalten, eine „öffentliche Wiedergabe“, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke erforderlich ist.

Was für eine rechtskonforme Nutzung ausländischer Decoderkarten künftig wohl heißt: Einschalten erst mit Anpfiff, Umschalten in den Pausen und Abschalten unmittelbar nach dem Schlusspfiff.

… und in Folge die originären Rechteinhaber dazu verleiten dürfte, Hymne und geschützte Grafiken in das vorproduzierte Signal einzubinden und wahllos während laufender Live-Übertragungen einzublenden.

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