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Kollektive Rechtewahrnehmung: EU will Quadratur des Kreises

Der Online-Musikmarkt kommt in Europa einfach nicht auf Touren. Vor allem grenzüberschreitende Angebote, also etwa Download- oder Streamingportale, sind häufig nur regional begrenzt zugänglich, in einzelnen Ländern, nicht in ganz Europa. Das Problem: Die Rechte an den Songs werden von unterschiedlichen nationalen Verwertungsgesellschaften verwaltet, jeweils für das eigene Land.  Das soll sich jetzt ändern. Die EU-Kommission hat eine Richtlinie entworfen, die die „Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken“ erleichtern soll.

Die Grundidee dahinter lautet, dass zwischen den europäischen Verwertungsgesellschaften mehr Wettbewerb entstehen muss. Verwertungsgesellschaften sollen in Zukunft Rechte nicht nur für ihr eigenes Land, sondern für beliebig viele andere EU-Länder gleich mit lizenzieren können. Zugleich soll es den Urhebern erleichtert werden, von der heimischen zu einer anderen europäischen Verwertungsgesellschaft zu wechseln. Das Kalkül: Die Urheber werden zu jenen Verwertungsgesellschaften gehen, die am meisten Mehrgebietslizenzen vergeben, weil dort mehr Kohle für sie hereinkommt. Dies wird umgekehrt die Verwertungsgesellschaften dazu animieren, miteinander um die Rechte der Urheber zu konkurrieren. Sie werden also ihrerseits versuchen, möglichst viele gute Mehrgebiets-Deals mit möglichst vielen Online-Diensteanbietern abzuschließen.

Der Markt, auf dem Verwertungsgesellschaften agieren, ist ein zweiseitiger. Auf der einen Seite stehen sie untereinander im Wettbewerb um die Rechte der Urheber. Auf der anderen Seite konkurrieren sie um die Gunst der Nutzer, also der Anbieter von Download- oder Streamingdiensten. Diese Kunden und Rechteeinkäufer wollen ein möglichst attraktives Repertoire zu einem möglichst günstigen Preis erwerben. Wie immer auf zweiseitigen Märkten, gibt es auch hier einen Netzwerkeffekt: Das Angebot einer jeden Verwertungsgesellschaft für die Nutzer ist umso attraktiver, je mehr Urheber sie vertritt. Und umgekehrt: je mehr Kunden eine Verwertungsgesellschaft hat, desto größer der Anreiz für die Urheber, sich von ihr vertreten zu lassen.

So sieht es jedenfalls theoretisch aus. In der Praxis funktioniert dieser Wettbewerb noch nicht, und es ist auch umstritten, ob er sinnvoll wäre. Denn für die Urheber wäre es sonst naheliegend, sich möglichst der größten und marktmächtigsten Verwertungsgesellschaft anzuschließen, während es für die Verwertungsgesellschaften logisch wäre, nur jene Urheber aufzunehmen, die auch wirklich Kohle reinbringen. „Cherry-picking“ nennt sich das im Fachjargon. Damit wäre die kulturelle Vielfalt Europas ziemlich schnell dahin. Denn natürlich wollen die Anbieter von Online-Musikdiensten nicht unbedingt eine Lizenz, mit der sie polnische Musik in ganz Europa anbieten können, sondern sie wollen das kommerziell erfolgreiche Repertoire grenzüberschreitend anbieten.

Damit die Urheber aus den kleineren Ländern nicht das Nachsehen haben, hat sich die EU-Kommission nun entschlossen, auf das Instrument des Wahrnehmungszwangs zurückzugreifen, das in Deutschland schon länger etabliert ist. Verwertungsgesellschaften sollen demnach nicht das Recht haben, einzelne Urheber als Mitglieder abzulehnen. Damit reagiert die Kommission auf eine schon 2005 im Zusammenhang mit der Online Music Recommendation häufig vorgebrachte und durchaus berechtigte Kritik. Mehr noch, eine solche Schutzfunktion ist nicht nur für einzelne Urheber vorgesehen, sondern auch für kleinere Verwertungsgesellschaften, die für den Handel mit Mehrgebietslizenzen nicht die nötigen Kapazitäten haben. Diese sollen verlangen dürfen, dass größere Schwestern in anderen Ländern ihr Repertoire mitvertreten, zu denselben Konditionen wie ihren eigenen Rechtepool. Andererseits sollen jene Verwertungsgesellschaften, die durchaus solche Lizenzen vergeben, bestimmte Mindeststandards erfüllen, was die Transparenz der Abrechnung und die Mitbestimmungsrechte der Urheber angeht. Letzteres soll auch für Tochterfirmen und Pseudo-Verwertungsgesellschaften wie die CELAS gelten.

Dass die Kommission solche Schutzmechanismen zugunsten kleinerer Marktteilnehmer vorsieht, ist richtig. Eine andere Frage ist, ob der europaweite Wettbewerb, der ihr vorschwebt, überhaupt funktionieren wird. Denn den Schutzmechanismen zum Trotz ist nicht ersichtlich, wie mittelfristig verhindert werden soll, dass die Urheber allesamt zu ein und derselben Verwertungsgesellschaft wechseln, die die besten Konditionen anbietet. Verwertungsgesellschaften bieten letztlich keine unterschiedlichen Dienstleistungen an, sondern sie unterscheiden sich bloß in der Höhe der Verwaltungskosten und im Hinblick darauf, wie viele Lizenznehmer sie als Kunden haben. Es wäre daher gar kein Wunder, wenn der Wettbewerb zwischen ihnen recht bald zu einer starken Konzentration führen würde. Dann hätte man genau das, was die Kommission eigentlich verhindern will: eine große europäische Monopolgesellschaft. Die müsste dann wohl im Nachhinein reguliert werden, was man besser von Anfang an tun könnte.

Wenn andererseits der Wettbewerb doch funktioniert, löst er paradoxerweise das Problem nicht. Denn dann gibt es zwar die Monopole nationaler Verwertungsgesellschaften nicht mehr, die derzeit grenzüberschreitende Online-Musikangebote verhindern, aber stattdessen eine Zersplitterung des Repertoires. Diensteanbieter werden dann bei der einen Verwertungsgesellschaft Country, bei der anderen Volksmusik und bei einer dritten Rock/Pop kaufen können. Gerade für kleine Sparten wird es dann umso schwieriger werden, überhaupt Kunden zu finden, die ihre Musik grenzüberschreitend zugänglich machen wollen.

Aber nach Meinung der EU-Kommission können nun mal alle Probleme der Welt mit noch mehr Wettbewerb gelöst werden. Dabei ist schon die Grundannahme, der mangelnde Wettbewerb zwischen den europäischen Verwertungsgesellschaften sei schuld daran, dass Online-Musikanbieter meist nur in einzelnen Ländern operieren, schlicht falsch. Der eigentliche Grund liegt in der maximalen Rechtezersplitterung, die eine Folge der europäischen Urheberrechtsregelungen ist. An einem Song bestehen Urheberrechte der Komponisten und Textdichter sowie Leistungsschutzrechte der Produzenten und der ausübenden Künstler. Diese Rechte sind übertragbar und liegen bei unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften bzw. privat bei den Labels. Und es geht nicht nur um ein einzelnes Recht, sondern um viele. Das Recht der Vervielfältigung. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Netz. Das Recht der Sendung. Je nach Geschäftsmodell benötigt man als Nutzer, also als Anbieter eines Online-Dienstes, unterschiedliche dieser Rechte. Und dann auch noch einzeln für alle unterschiedlichen Mitgliedsstaaten, weil das Urheberrecht in der EU nicht harmonisiert ist, sondern national ausgestaltet wird. Da ist es kein Wunder, dass einzig und allein iTunes es geschafft hat, in allen europäischen Ländern Lizenzverträge mit den Rechteinhabern zu schließen. Schon YouTube hat solche Verträge nicht mal in der Hälfte aller EU-Länder.

Dass man eigentlich einen One-Stop-Shop bräuchte, ist seit Langem bekannt. Ein solcher One-Stop-Shop wäre aber nichts anderes als ein Monopol, und ein solches darf es nach der Wettbewerbslogik nicht geben. Beides zusammen, One-Stop-Shop und maximaler Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften untereinander, geht eben nicht. Die Kommission will hier die Quadratur des Kreises.

Für die Schwierigkeit, Lizenzen für die grenzüberschreitende Onlinezugänglichmachung von Musik zu erwerben, gäbe es übrigens einfachere Lösungen. Zum Beispiel das Country-of-injection-Prinzip: Man könnte es Online-Diensteanbietern ermöglichen, die benötigten Rechte für EU-weite Angebote dort zu erwerben, wo sie ihre Server stehen haben, bei der jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaft. Dieses könnte die Einnahmen dann über Gegenseitigkeitsverträge abrechnen. Zugegeben, damit würde man die territoriale Zersplitterung innerhalb der EU bis zu einem gewissen Grad erhalten. Wenn man das nicht möchte, könnte man auch über einen echten One-Stop-Shop nachdenken, also über ein gewolltes Monopol, das EU-weit Lizenzen vergibt und mit den Rechteinhabern abrechnet. Dieses müsste dann entsprechend reguliert sein. So müsste es klare Regelungen zum Urhebervertragsrecht geben, und es müsste festgeschrieben werden, dass die Nutzer Rechte zu fairen und gleichen Bedingungen erwerben können. Und am besten würde man hier auch die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller bündeln.

Es sind dies keine neuen Ideen. Nur werden sie auf EU-Ebene nicht mehr diskutiert, weil man sich darauf versteift hat, dass die Probleme des EU-Binnenmarkts allesamt nur mit irgendwelchen Markteintrittsbarrieren zu tun haben. Beseitigt man diese, funktioniert auch der Markt wieder, so die Grundüberzeugung. Warten wir mal ab, ob das klappt.

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