DIGITALE LINKE
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Patentrecht von links – ein Diskussionsaufschlag

Der Beitrag soll eine Debatte eröffnen. Für Kritik, Hinweise, Lob und Verrisse bin ich dankbar. Wichtig ist, dass es in der LINKEN zu einer Debatte kommt.

 Was ist ein Patent und wozu berechtigt es?

Ein Patent ist ein Recht, anderen über einen begrenzten Zeitraum, derzeit 20 Jahre, etwas zu verbieten, was man selber als erstes getan oder angedacht hat. Ein Patent verleiht dem/der Patentinhaber*in also ein Ausschließlichkeitsrecht.  Allerdings muss der/die Anmelder*in eines Patents seine/ihre Idee offenlegen. Insofern steht das Wissen tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung – oder jenen die sich durch Patentanmeldungen durchlesen. Das Wissen kann aber nicht von jedem/jeder wegen des Ausschließlichkeitsrechts genutzt werden.

Die Anmeldung eines Patentes ist mit enormen Kosten verbunden. Neben den Gebühren im Rahmen des Anmeldeprozesses und dem Honorar für eine*n Patentanwalt/Patentanwältin fallen auch noch Gebühren zur Verlängerung des Patentschutzes an.  Bei einer nationalen Patentanmeldung in Deutschland soll der/die Anmelder*in von einem Betrag von mindestens 5.000 EUR ausgehen.[1] Die Kosten für eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt beliefen sich im Jahr 2005 auf 32.000 EUR.[2]

Die Anmeldung von Patenten nimmt zu. Für die Anmeldung eines Patents muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine Neuheit handelt, die auf erfinderischer Tätigkeit basiert und gewerblich anwendbar ist. Neu ist etwas, wenn es nicht zum Stand der Technik gehört. Auf erfinderische Tätigkeit basierend ist eine Erfindung dann, wenn sie sich aus Sicht eines/einer Fachmanns/Fachfrau nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gewerblich anwendbar soll eine Erfindung sein, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (auch in der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann.

Bereits im Jahr 2007 hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Rahmen eines Gutachtens gefordert:

Patente dürfen nicht zur Massenware werden – ihre Erteilung muss an strenge Kriterien gebunden bleiben, damit eine innovationsfördernde Wirkung überhaupt auftreten kann“.[3]

Es wurde gefordert:

Patente sollten deshalb normalerweise nicht `breit` vergeben werden.[4]

Und schließlich heißt es:

Weil das Patent niemals eine perfekte Lösung darstellt, sollte der Gesetzgeber alternative Lösungen erproben und erleichtern. Insbesondere sollte der institutionelle Rahmen für open source-Lösungen verbessert werden“.[5]

Tatsächlich wird der Großteil der Patentanmeldungen von Großunternehmen vorgenommen, eine Patentanmeldung durch sog. Einzelerfinder*innen ist die Ausnahme. Es ist also nicht ganz von der Hand zu weisen, dass das derzeitige Patentrecht vor allem großen Playern nutzt. Doch nicht nur das. Das Patent ist ungewöhnlich in einer Marktwirtschaft. Wer ein Patent anmeldet, hat ein zeitlich begrenztes Monopol. Dieses wiederum schränkt den freien Handel und den freien Wettbewerb ein.

Arbeitnehmererfindungen

Im Hinblick auf Erfindungen von Arbeitnehmer*innen im privaten und öffentlichen Dienst, Beamten und Soldaten gelten besondere Regelungen, die im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen[6] festgehalten sind.

Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, soweit sie eine Diensterfindung gemacht haben, diese dem Arbeitgeber zu melden. Der/Die Arbeitgeber*in kann danach entscheiden, ob er/sie die Erfindung in Anspruch nimmt, d.h. alle sich aus der Erfindung ergebenden vermögenswerten Rechte auf sich überleitet. Er/Sie kann die Erfindung aber auch frei geben. Die Inanspruchnahme gilt als fingiert, wenn der/die Arbeitgeber*in nicht binnen vier Monaten nach Zugang der Meldung der Arbeitnehmererfindung diese frei gibt.

Der/Die Arbeitnehmer*in hat im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den/die Arbeitgeber*in einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 ArbNerfG). Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Der sog. Erfindungsvergütungsanspruch soll kein Arbeitsentgelt sein, sondern ein Anspruch eigener/besonderer Art. Der Anspruch ist übertrag- und vererbbar. Weder soll er Gegenstand eines Sozialplans sein können, noch auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sein, ist aber unbeschränkt im Rahmen der Sozialversicherungen beitragspflichtig.  Die Laufzeit des Anspruchs beträgt bei patentfähigen Erfindungen 20 Jahre, richtet sich also nach der Laufzeit des jeweiligen Schutzrechts. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs gibt es eine Richtlinie des Arbeitsministeriums[7], die aber keine verbindliche Regelung darstellt und lediglich Anhaltspunkt ist. Die Höhe kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden: Lizenzanalogie, erfassbarer betrieblicher Nutzen, Schätzung.

Juristisch umstritten ist der sog. Nullfall und hier der sog. Anrechungs- oder Abgeltungsfall. Das meint den Wegfall der Erfindervergütung wegen einer anderweitigen Dienstvergütung. Darunter soll auch fallen, wenn die Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Erfindung zu den vertraglichen Pflichten des/der Arbeitnehmer*in gehört.

Der/Der Arbeitgeber*in hat das Recht über § 17 ArbNerfG das Patent für eine Diensterfindung nicht anzumelden, wenn „berechtigte Belange des Betriebes es erfordern“  und er /sie die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem/der Arbeitnehmer*in anerkannt hat. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH soll unter dem gemeinten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

„jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden (werden), die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll“.[8]

Über § 42 ArbNErfG gibt es Sondervorschriften für Erfindungen an Hochschulen.  Beschäftigte an Hochschulen sind als Erfinder*innen berechtigt, seine/ihre Diensterfindung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, soweit er/sie dies dem Dienstherren rechtzeitig anzeigt. Dem/Der Erfinder*in bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit. Wenn der Dienstherr die Erfindung verwertet, beträgt die Höhe der Vergütung 30% der erzielten Einnahmen. Mit dieser Neuregelung im Jahr 2002 wurde das sog. Hochschullehrerprivileg abgeschafft. Bis dahin waren Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten freie Erfindungen. Diesem Personenkreis stand das alleinige und ausschließliche Verfügungsbefugnis über im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen zu. Praktische Probleme dürften sich vor allem bei sog. Kooperationen mit der Wirtschaft ergeben.

Standardessentielle Patente (SEP) – Wichtig im Zeitalter der Digitalisierung

Im Zeitalter der Digitalisierung stellt sich darüberhinaus noch das Problem der Standardisierung. Die Standardsetzung soll vor allem der Interoperabilität dienen, insofern ist sie für Unternehmen und Verbraucher*innen relevant.

Ohne Standards müssten Anbieter ihre Dienstleistungen und Produkte zu einer Vielzahl von vor- oder nachgelagerten Technologien interoperabel gestalten, was hohe Kosten verursachen würde. Standards reduzieren aber auch die Kosten für Nutzer – in vielen Fällen Verbraucher –, wenn sie nicht zum parallelen Einsatz verschiedener Geräte bzw. Technologien gezwungen sind. So erlaubt der (…) LTE-Standard den Einsatz von mobilen Endgeräten (z.B. Mobiltelefonen und Tablets) unterschiedlicher Hersteller in den Netzen unterschiedlicher Netzanbieter; der Nutzer hat somit mehrfache Kombinationsmöglichkeiten. Mit anderen Worten senkt die Etablierung oder Setzung eines Standards dadurch Kosten, dass der Nutzer nicht auf unterschiedliche Geräte für unterschiedliche Netze zurückgreifen muss.“[9]

Das zentrale Problem entsteht, wenn standardrelevante oder standardessentielle Technologien durch Ausschließlichkeitsrechte einzelnen Akteuren zugewiesen und damit monopolisiert werden. Werden hier Patente vergeben, wird von standardessentiellen Patenten (SEP) gesprochen.

Im Zusammenhang mit dem Patenrecht geht es um von Standardisierungsorganisationen (SSO) durchgeführte Verfahren. In der Regel fordern diese ihre Mitglieder auf, Schutzrechte anzumelden, die aus ihrer Sicht standardessentiell sein könnten. Die Patentinhaber werden regelmäßig zur Abgabe sog. FRAND-Erklärungen aufgefordert. Darunter ist die Bereitschaftserklärung zur Vergabe von Lizenzen zu angemessenen Bedingungen an jeden Interessenten zu verstehen. Es ist aber nicht möglich, Rechteinhaber*innen zur Aufnahme des Patents in den Standard zu zwingen.

Der BGH[10] hat das Spannungsverhältnis derart aufgelöst, dass sich der Patentnutzer an den Patentinhaber wenden und ein unbedingtes Lizenzangebot abgeben muss. Kommt es in angemessener Zeit zu keiner Einigung über die Vertragsbedingungen, kann der/die Lizenzsuchende die patentierte Lehre gleichwohl nutzen, wenn er/sie kumulativ im Wesentlichen weitere Voraussetzungen erfüllt. Es muss Rechnung darüber abgelegt werden, in welchem Umfang  die Lehre genutzt wird und es muss eine (vorläufiger) Lizenzbetrag gezahlt werden. Dieser muss so bemessen sein, dass der/die Patentinhaber*in  ihn nicht ablehnen kann, ohne sich wettbewerbswidrig zu verhalten.

Der EuGH[11] hatte Ende Dezember 2015 im Hinblick auf SEP über die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines SEP, der gegenüber einer Standardisierungsorganisation seine Bereitschaft erklärt hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er gegenüber einem/einer Patentverletzer*in einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, obwohl der/die Patentverletzer*in seine Bereitschaft zu Verhandlungen über eine solche Lizenz erklärt hat oder ein Missbrauch der markbeherrschenden Stellung erst dann vorliegt, wenn der/die Patentverletzer*in dem Inhaber des SEP ein annahmefähiges unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hat, das der/die Patentinhaber*in nicht ablehnen darf, ohne den/die Patentverletzer*in unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und der/die Patentverletzer*in  im Vorgriff auf die zu erteilende Lizenz für bereits begangene Benutzungshandlungen die ihn treffenden Vertragspflichten erfüllt? Der EuGH sieht keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, wenn der/die Inhaber*in eines SEP, der/die sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt,  soweit

  • er/sie vor Erhebung der Klage zum einen den/die angebliche*n Verletzer*in auf die Patentverletzung, die ihm/ihr vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll,
  • und zum anderen, nachdem der/die angebliche Patentverletzer*in seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, dem/der Patentverletzer*in ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und
  • diese*r Patentverletzer*in, während er/sie das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u.a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird.

In den USA hingegen soll die Durchsetzung eines Patents entgegen einer FRAND-Erklärung oder der Versuch der Umgehung einer solchen Erklärung wettbewerbswidrig sein.

Hilty und Slowinski[12] schlagen eine gesetzliche Regelung vor. Zum einen halten sie eine gesetzliche Fiktion für denkbar, nach der jede FRAND-Erklärung als Vertrag zu Gunsten potentieller Lizenzsuchender anzusehen ist. Es könnte aber auch die Standardisierungsorganisationen in die Pflicht genommen werden, Standards nur im Gegenzug zu einer FRAND-Erklärung des betroffenen Patentinhabers zu setzen.

Was könnte linke Patentrechtspolitik sein?

Das Patent ist  -trotz der Offenlegung der hinter dem Patent stehenden  Idee- am Ende auch eine Privatisierung von Wissen. Diese Privatisierung besteht darin, dass das Wissen nur begrenzt genutzt werden kann, weil eine Nachahmung durch das Ausschließlichkeitsrecht zeitlich befristet ausgeschlossen wird oder nur gegen Lizenzierung (und Bezahlung) möglich ist.

Für linke und emanzipatorische Politik stellt sich deshalb die Frage, ob in einer digitalisierten Welt Patente noch Sinn machen. Ökonomen wie Michele Boldrin bezweifeln das. Intellektuelle Monopole behinderten die Innovation und damit Wachstum, Wohlstand und Freiheit, argumentieren sie.

Beim Patentschutz geht es –in der Theorie- in erster Linie um die Anerkennung schöpferischer Leistung durch Belohnung. Über das zeitlich beschränkte Ausschließlichkeitsrecht soll ein Anreiz für technische Entwicklungen und deren Veröffentlichung gegeben und somit der technische Fortschritt gefördert werden. Durch die Erteilung eines Patents soll dem/der Erfinder*in die gleiche Anerkennung und der gleiche Schutz zustehen, wie beim Sacheigentum.  Mithin geht es um Eigentum und das Patentrecht ist am Ende vor allem ein Instrument des Wirtschaftsrechts, bei dem es um größtmögliche finanzielle Verwertung einer Erfindung geht.

Über den § 9 PatG wird geklärt, welche Wirkung das Patent hat. Danach ist allein der Pateninhaber befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechtes zu benutzen. Das Ausschließlichkeitsrecht genießt den Schutz von Artikel 14 GG, das Benutzungsrecht ist vererbbar. Allerdings gibt es mit § 11 PatG eine Erlaubnisnorm. Mit dieser werden Handlungen in Bezug auf das Patent erlaubt, weil sich seine Wirkungen nicht auf die dort genannten Handlungen erstrecken. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Patente auf Erfindungen erteilt werden, die gewerblich anwendbar sind. Um Innovation zu ermöglichen sollen sich die Wirkungen des Patents auch nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken erstrecken. Dies soll nicht nur der Forschungs- und Lehrfreiheit dienen, sondern auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums genügen.

Eine Forderung nach Abschaffung des Patentrechtes hätte zur Folge, dass die existierende Offenlegungspflicht der Idee entfällt. Das wiederum würde zu einer originären Privatisierung von Wissen führen.

Es wäre also zu überlegen, wie die Offenlegung der Idee einer Erfindung gewährleistet und das Ausschließlichkeitsrecht ihrer Nutzung eingeschränkt oder abgeschafft (je nach Radikalisierungsgrad des/der einen Vorschlag unterbreitenden Person) werden kann.

  1. a) Ein erster Schritt wäre, zu fordern, dass das was überwiegend mit öffentlichen Mitteln erforscht und entwickelt wurde auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein muss. Dies hat durchaus eine Analogie zum Urheberrecht und würde öffentliche Forschungseinrichtungen verpflichten sowohl die Idee hinter einer Erfindung offenzulegen als auch ihre Nutzung der Öffentlichkeit zu erlauben.

Im Hinblick auf Kooperationen zwischen öffentlichem und privatem Bereich sollte dieser Grundsatz auch gelten.

  1. b) In einem zweiten Schritt könnte ein „Open Patent“ und/oder der Anmeldung eines Patentes zur Weiterverwendung im Rahmen von Copyleft[13]eingeführt werden. Dies wäre keine Abschaffung des Patents, aber eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der Nutzung.

Ziel dieses Vorschlages ist, zu verhindern, dass Dritte aus einer Idee Geld schlagen können, die von dem/der eigentlichen Erfinder*in der Allgemeinheit übergeben werden wollte.

Eine Verpflichtung zu Open Paten oder Weiterverwendung im Rahmen von Copyleft scheint mir allerdings kaum möglich, da insoweit das Patentrecht auch dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfällt.

  1. c) Insbesondere im Pharmabereich wird auch die Idee des „Patent Buyouts“ debattiert. Die Idee dahinter ist, dass der Staat oder ein anderer Sponsor, zum Beispiel eine internationale Organisation, versucht, die Effizienzprobleme des Patentschutzes dadurch zu vermeiden, dass Patente mit besonders großen sozialen Erträgen aufgekauft und zur allgemeinen Verwendung freigegeben werden.

Soweit ich die Idee des „Patent Buyouts“ in ihrer Abstraktheit verstanden habe, könnte sie durch eine Ausweitung des bisherigen § 13 PatG erreicht werden. Nach § 13 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents insoweit nicht ein,

„als die Bundesregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutz werden soll“.

Nach Abs. 3 hat der/die Patentinhaber*in in einem solchen Fall Anspruch auf angemessene Vergütung. Bundesregierung meint hier tatsächlich Bundesregierung, die Anordnung kann nicht von einem/einer einzelnen Bundesminister*in ausgesprochen werden. Öffentliche Wohlfahrt soll nicht identisch sein mit öffentlichem Interesse und Fälle erfassen, in denen die staatliche Fürsorge notwendig erscheint (Notstand, Seuchen, Schutz gegen Lebens- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz). Generell soll aber die Lizenzierung Vorrang haben und erst wenn der/die Patentinhaber*in dazu nicht bereit ist, soll von der Regelung in § 13 Abs. 1 PatG Gebrauch gemacht werden können. Wenn der Ausnahmefall des § 13 PatG zum Regelfall würde, wären Patent Buyouts in größerem Umfang möglich. Ihr Verhältnis zur Zwangslizenzierung nach § 24 PatG wäre dann aber noch nicht geklärt.

In diesem Zusammenhang müsste detaillierter geprüft werden, ob über eine Ausweitung des § 13 Abs. 1 PatG auch eine Förderung von Open Patent möglich wäre oder dazu die Regelung in § 23 PatG verändert werden muss. Durch § 23 PatG erklärt sich der/die Patentanmelder*in  bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. In diesem Fall ermäßigen sich die Jahresgebühren für das Patent um die Hälfte. Es wäre zumindest logisch, dass die Gebühren ganz entfallen, wenn jedermann und jederfrau die Benutzung der Erfindung ohne angemessene Vergütung gestattet wird. Insoweit könnte auch eine Beteiligung am Gewinn aus der Nutzung vereinbart werden.

Grundsätzlich machen Patent Buyouts aber nur Sinn, wenn gleichzeitig Patenttrollen/Patentspekulaten die Möglichkeit verwehrt wird, auf der Idee von Patent Buyouts basierend ein Geschäftsmodell zu entwickeln.

  1. d) Im Hinblick auf Copyleft für Patente müsste versucht werden, die Regelung des § 15 PatG neu zu gestalten. Dies allerdings nur, soweit Patent Buyouts und Open Patent als Instrumente nicht ausreichend sind.

Mittels § 15 Abs. 2 PatG können derzeit das  Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.  Eine Lizenz ist im Regelfall ein positives Nutzungsrecht. Die geschützte Erfindung kann genutzt werden, sie kann als Allein- oder Mitbenutzungsrecht ausgestaltet sein. Im Regelfall wird aber eine Lizenzgebühr fällig. Dabei handelt es sich um Mindestlizenz-, Pauschallizenz- oder angemessene Lizenzgebühren.  Im Hinblick auf die Vorteile von Copyleft für Erfinder*innen kann über Gewinnbeteiligung oder Verzicht/Senkung der Gebühren nachgedacht werden.

2) Wem dieser Ansatz zu radikal ist, der/die kann sich vielleicht mit einer Verkürzung der Dauer des Patentschutzes, höheren Hürden für die zur Anmeldung eines Patentes erforderliche Erfindung und einem Ausschluss bestimmter Erfindungen aus der Möglichkeit der Patentanmeldung anfreunden. Im Hinblick auf die Verkürzung der Dauer des Patentschutzes sollte darüber nachgedacht werden, diese an die tatsächliche Verwertung zu koppeln. Dies meint, dass der/die Patentinhaber*in nach x Jahren nachweisen muss, dass sie noch relevante auf dem Schutz aufbauende Umsätze hat. Ist dies nicht mehr der Fall, geht das Patent in die Allmende.

Ergänzt werden könnten diese kleinen reformistischen Schritte durch eine Regelung zur Einschränkung/Abschaffung sog. Patent-Trolle. Dabei handelt es sich um Personen oder Unternehmen, die ein Patent erwerben, die Erfindung aber nicht nutzen. Primär geht es Patentrollen um die den Verkauf der Patente. Denkbar wäre insoweit eine Art Benutzungszwang für Patente zu normieren. Dies bedeutet, dass mit der Anmeldung des Patentes auch die Verpflichtung einhergeht, die dem Patent zu Grunde liegende Idee der (gewerblichen) Nutzung zuzuführen. Soweit dies innerhalb eines Zeitraumes X unterlassen wird, könnte das Patent erlöschen.

Über § 24 PatG gibt es im Übrigen die (eingeschränkte) Möglichkeit einer Zwangslizenz. Es sollen aber bislang nur in geringem Umfang Zwangslizenzen ausgesprochen worden sein.

3) Im Hinblick auf den Pharmazeutischen Bereich ist die Besonderheit zu beachten, dass das Recht zur Nutzung einer Erfindung, soweit es sich um eine Medikament handelt, von der Genehmigung nach dem Arzneimittelgesetz abhängig ist.

Über den § 11 Nr. 2b PatG (Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen) der festlegt, worauf sich die Wirkung des Patents nicht erstreckt, werden nicht nur Versuche, sondern auch andere Untersuchungen und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung oder Zulassung privilegiert. Dies soll Hersteller*innen von Generika ermöglichen, vor Ablauf eines Patents eine arzneimittelrechtliche Genehmigung oder Zulassung zu betreiben.

In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1995[14] hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar gestellt, dass aus seiner Sicht die Gewährung einer Zwangslizenz (§ 24 Abs. 1 PatG) voraussetzt, dass der Patentinhaber sich weigert, „einem anderen, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, die Benutzung der Erfindung zu gestatten“. Eine Zwangslizenz setzt darüber hinaus aber auch ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung voraus. Dieses öffentliche Interesse soll in Bezug auf Arzneimittel bestehen können, wenn ein bestimmtes Arzneimittel weiterhin zur Verfügung stehen soll. Dies wiederum setzt voraus, dass kein anderes vergleichbar wirksames Arzneimittel zur Verfügung steht. Der BGH geht allgemein davon aus, dass ein öffentliches Interesse an eine Zwangslizensierung aus technischen, wirtschaftlichen, medizinischen und sozialpolitischen Gesichtspunkten angenommen werden kann. Es kommt aber immer auf eine Abwägung im Einzelfall an.

Es wäre nun denkbar, wegen der enormen Bedeutung von Arzneimitteln die Zwangslizenzierung und Patent Buyouts zu verbinden. Damit wäre denkbar, jegliche Arzneimittel von der monopolartigen Nutzung zu befreien.

Ein Kommentar zu “Patentrecht von links – ein Diskussionsaufschlag”

  1. Joachim sagt:

    Zumindest sollte entschieden werden in welchen Bereichen Patente öffentlich zugängliches Wissen und Anschlussforschung beeinträchtigen. Hier sollte man sich klar gegen Patente entscheiden. Gleiches gilt für Arzneien, die bestimmten Bevölkerungsgruppen oder Staaten vorenthalten werden, wenn sie monopolisiert sind. Soziale Gerechtigkeit und Entwicklung armer Länder sollten immer Vorrang vor privaten Patenten haben. Damit wäre schon viel gewonnen, würde es konsequent umgesetzt.