DIGITALE LINKE
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Progressives Urheberrecht: Schutzfristen einschränken (Teil 2 von 3)

Anlässlich der Debatten rund um progressive Reformvorschläge für das Urheberrecht auf der Bundesdeligiertenkonferenz der Grünen dokumentieren wir in drei Teilen die Position der LINKEN Bundestagsfraktion zum Urheberrecht.

Teil 1: Einleitung, ein solidarischer Gesellschaftsvertrag

Schutzfristen einschränken

Ausschließlichkeitsrechte, die den Zugriff auf geschützte Werke reglementieren, können nach einer ersten Veröffentlichung schon immer nur durch die Kontrolle der Werkträger – Bücher, Zeitschriften, CDs – durchgesetzt werden. In Zeiten digitaler Verbreitungsformen wird auch die Kontrolle über den Werkträger schwieriger und könnte nur durch weitgehende Eingriffe in Nutzer- und Bürgerrechte durchgesetzt werden. Die Vorstöße dazu, etwa zur Einführung von Internetsperren, Kopierschutzmaßnahmen oder drakonischen Strafen, beeinträchtigen jedoch den libertären Charakter digitaler Medien und widersprechen grundlegenden Rechten der Informationsfreiheit. Sie helfen weder den Urheberinnen und Urhebern noch den Nutzerinnen und Nutzern kreativer Werke.

Dazu ist unumstritten, dass der Bezug eines Werkes zur Urheberin oder zum Urheber mit der Zeit schwächer und das Werk immer mehr kulturelles Allgemeingut wird – insbesondere nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Das Ausschließlichkeitsrecht war deshalb immer zeitlich begrenzt. Bei der Formulierung eines zeitgemäßen Urheberrechts muss ausgehandelt werden, wie die Interessen der Urheberinnen und Urheber sowie der Allgemeinheit unter Berücksichtigung technischer Begebenheiten sinnvoll vermittelt werden können. Das Vergütungsrecht muss eine zentrale Rolle für den notwendigen Ausgleich zwischen Nutzer- und Urheberinteressen spielen. Ausgehend von der abnehmenden Bindung zwischen Werk und Urheberinnen und Urhebern sowie dem steigenden Allgemeininteresse an veröffentlichten Werken, sinkt mit der Zeit auch der Vergütungsanspruch. Auch dies ist heute bereits durch dessen zeitliche Begrenzung in geltendes Recht gegossen. Wenn nun die Durchsetzung der Ausschließlichkeitsrechte technisch schwieriger wird und gesellschaftlich in Teilen kritisch hinterfragt wird, kann die Stärkung des Vergütungsanspruches zu Beginn der Verwertung, diese Schwächung der Ausschließlichkeitsrechte in gewissem Maße ausgleichen. Im Zuge der Urheberrechtsreform sollte daher die Ermöglichung und die Förderung neuer Vergütungs- und Abrechungsmodelle vorangetrieben werden.

Die immer stärkere Ausdehnung der Schutzfristen, mit denen die Ausschließlichkeitsrechte durchgesetzt werden sollen, dient schon lange nicht mehr den Urheberinnen und Urhebern selbst und beschneidet Interessen und Rechte der Allgemeinheit in ungebührlichem Maße. Mittlerweile reichen diese Schutzfristen über eine ganze Generation nach dem Tod der Urheberinnen und Urheber hinaus. Schutzfristen sollten auf ihren ursprünglichen Zweck zurückgeführt werden, also den unmittelbaren Urheberinnen und Urhebern, nicht aber sekundären oder tertiären Nutznießerinnen und Nutznießern dienen.

Teil 3 (Samstag): Die Digitalisierung lässt die klaren Grenzen zwischen Produzenten und Konsu- menten zunehmend verschwimmen.

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