DIGITALE LINKE
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Progressives Urheberrecht: Ein solidarischer Gesellschaftsvertrag (Teil 1 von 3)

Auf der morgen beginnenden Bundesdeligiertenkonferenz der Grünen steht ein Leitantrag zur Netzpolitik zur Debatte, der unter anderem einigermaßen progressive Forderungen bezüglich einer Urheberrechtsreform enthält, die seit Wochen durch grüne Kulturpolitker_innen und Musikindustrie-Lobby unter Beschuss stehen.

Die LINKE Bundestagsfraktion hat bereits im Juli in einem Antrag an den Bundestag ihre Eckpunkte für ein progressives Urheberrecht vorgestellt. Wir dokumentieren aus aktuellem Anlass heute, morgen und Samstag in drei Teilen den Feststellungsteil des Antrags, sowie die Initiativen der LINKEN Bundestagsfraktion zur Urheberrechtsreform und wünschen den progressiven Grünen alles Gute.

LINKE INITIATIVEN (jeweils PDF):

Ein solidarischer Gesellschaftsvertrag

Das geltende Urheberrecht stößt im Zeitalter der Digitalisierung an Grenzen. Den grundsätzlichen Anspruch, Kreativschaffende zu schützen und ihre Vergütung zu sichern, kann es immer weniger einlösen. Zudem wird es den veränderten technischen Gegebenheiten und Akteurskonstellationen einer digitalisierten Gesellschaft nicht mehr gerecht. Ein modernes Urheberrecht sollte sowohl die Urheberinnen und Urheber in ihren Ansprüchen gegenüber den Verwertern stärken als auch den Zugang zu Wissen und Information so regeln, dass dies zum größtmöglichen gesellschaftlichen Vorteil gereicht. Es ist deshalb umfassend reformbedürftig und muss zeitgemäß zwischen Urheber-, Nutzer- und Verwerterinteressen vermitteln. Urheberinnen und Urheber sowie Nutzerinnen und Nutzer sollten dabei soweit wie möglich in die Lage versetzt werden, ihre Interessen und Bedürfnisse eigenverantwortlich wahrzunehmen und miteinander Nutzungs- und Kommunikationsformen für kreative Werke auszuhandeln.

Es braucht einen solidarischen Gesellschaftsvertrag für die digitale Welt.

Der Versuch, die Regulierungsmodalitäten der analogen Welt auf die digitale zu übertragen, kann nicht gelingen. Der grundsätzliche Unterschied zwischen unendlich vervielfältigbaren Immaterialgütern (wie Dateien) und im Vergleich dazu nur begrenzt verfügbaren Sachgütern (wie Bücher, CDs) muss bei der Weiterentwicklung eines Urheberrechts, das im digitalen Raum funktionieren soll, stärker als bisher bedacht werden. Dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Kultur- und Wissensgütern auf dem digitalen Wege durch Kopiervorgänge ohne Qualitätsverlust beim Werk und auf der Grundlage bestehender Hardware quasi kostenfrei erfolgt, bringt eine neue Qualität in die urheberrechtliche Debatte. Die weiter bestehenden Produktionskosten kreativer Werke können so immer schwieriger über den Verkauf von Werkstücken refinanziert werden. Besonders für die Rolle der Werkmittler, etwa Medienunternehmen, Labels, Verlage oder Handelsunternehmen, stellen diese Veränderungen eine Herausforderung dar.

Kreatives Schaffen, Wissensproduktion und Kunst leben von der Kommunikation, von der Inspiration und Interpretation. Werknutzung ist keine Gefahr für die Kreativen, sie ist zentrale Voraussetzung für die Verbreitung und Anerkennung von Kreativität. Die Weiterentwicklung des Urheberrechts sollte einen Anreiz für kreative Leistungen schaffen.

Der Begriff „Geistiges Eigentum“ wird von vielen Künstlerinnen und Künstlern als Synonym für die ideelle und materielle Anerkennung ihrer persönlichen Leistung verstanden. Zugleich werden mit ihm Verbots- und Ausschlussrechte der Medienindustrie gegenüber Nutzerinnen und Nutzern begründet. In der Debatte um ein zukunftstaugliches Urheberrecht sollte deswegen der Begriff unter Beachtung seiner unterschiedlichen rechtlichen Bezugspunkte differenziert verwendet werden: diese bestehen im Wesentlichen in Persönlichkeits- und Verwertungsrechten.

Im Zuge der Industrialisierung des Kultur- und Medienbetriebes, damit einhergehenden Konzentrationen und veränderten Machtverhältnissen hat das Urheberrecht eine dominant verwertungsorientierte Komponente erhalten. Zuletzt hat der sogenannte Zweite Korb der Urheberrechtsnovellierung das Kräfteverhältnis weiter zu Ungunsten der Urheberinnen und Urheber verschoben.

Deshalb müssen die Urheberpersönlichkeitsrechte jetzt gegenüber den Verwertungsinteressen durchsetzungsstärker ausgestaltet werden. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung der Urheberschaft und das Recht auf Namensnennung. Zugleich muss der Anspruch der Urheberinnen und Urheber auf eine angemessene Vergütung rechtlich gestärkt werden. Insbesondere ist das Urhebervertragsgesetz durchsetzungsfest zu gestalten.

Teil 2 (Freitag): Schutzfristen einschränken
Teil 3 (Samstag): Die Digitalisierung lässt die klaren Grenzen zwischen Produzenten und Konsu- menten zunehmend verschwimmen.

4 Kommentare zu “Progressives Urheberrecht: Ein solidarischer Gesellschaftsvertrag (Teil 1 von 3)”

  1. […] Medienordnung schaffen Positionspapier des Parteivorstandes « Progressives Urheberrecht: Ein solidarischer Gesellschaftsvertrag (Teil 1 von 3) […]

  2. […] ist ja nicht so einfach mit dem deutschen Urheberrecht. Die einen (auch die LINKE) wollen es grundlegend reformieren und bauen auf einen neuen Ausgleich zwischen den Interessen der […]

  3. […] Eine Reihe weiterer Vorschläge, die sich ebenfalls am urheberrechtlichen Status quo orientieren, hat bereits 2011 die Bundestagsfraktion der Linken vorgelegt (vgl. Progressives Urheberrecht). […]