DIGITALE LINKE
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Rundfunkgebühr für Fernseher, der nicht empfangen kann

Der Diebstahl eines DVB-T-Empfängers (sog. Set-Top-Box) für den digitalen Fernsehempfang (DVB-T) lässt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die Rundfunkgebührenpflicht nicht entfallen, wenn der Betroffene weiterhin ein Fernsehgerät besitzt.
Ein Bürger zahlt seit 1976 die Fernsehgebühr. Im Juli 2005 wurde ihm der DVB-T-Empfänger gestohlen. Da zu diesem Zeitpunkt in Berlin Fernsehen nur noch über DVB-T ausgestrahlt wurde, war sein Fernsehgerät faktisch empfangsunfähig. So nutzte er die Chance,  sich vom Fernsehen loszusagen und nur noch Radio zu hören. Allerdings wollte er den Fernseher nicht entsorgen, um ihn vielleicht im „Alter“ wieder zu nutzen. Bei der GEZ beantragte er, nur noch die Grundgebühr bezahlen zu müssen.

Doch die GEZ sah dies anders. Sie erließ Gebührenbescheide, wollte die Fernsehgebühr weiterhin haben. Dagegen setzte sich der Betroffene gerichtlich zur Wehr. Schließlich sei der terrestrische Fernsehempfang ohne den DVB-T-Empfänger in Berlin nicht möglich.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger weiterhin ein Fernsehgerät zum Empfang bereit halte. Das Ende der analogen terrestrischen Übertragung im Raum Berlin/Potsdam im Jahre 2003 zähle nicht als Grund. Schließlich habe er ein Fernsehgerät, dass in der Lage sei, Sendungen zu empfangen. Dieses könne er einfach und ohne jegliche technische Änderung nutzen, wenn er es an das Kabelnetz anschließen würde.

Nun, dies wirft einen ganz neuen Aspekt auf diejenigen, die ihr Auto bzw. ihr Motorrad abgemeldet, aber nicht verschrottet haben. Müsste man nicht auch von ihnen die KFZ-Steuer verlangen, schließlich halten sie ja ein Gefährt bereit. Wer kann denn heutzutage sicher sein, dass sie sich nicht gefälschte Papiere und Kennzeichen besorgen, um die Steuerpflicht zu umgehen oder einfach, Unfallschäden vortäuschend, schwarz fahren.

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