Erst jüngst hat die große Koalition unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren den Gesetzentwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz vorgelegt. Darin wird dem Bundeskriminalamt (BKA) unter anderem die Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Hackerparagraphen (§ 202c StGB) übertragen. Nun legt die Bundesregierung in der Causa erneut nach. Ihrem Willen zufolge soll das Strafmaß für Vergehen gegen § 202c StGB von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt werden. Als Omnibus diesmal dient der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (BT-Drs. 18/4350).
Unter dem Deckmantel Korruptionsbekämpfung findet sich in Art. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfes die Erhöhung des Strafmaßes. Begründet wird dies mit europarechtlichen Vorgaben. Tatsächlich sieht die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (2013/40/EU) vom 12. August 2013 in Art. 9 Abs. 2 ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren vor. Doch ist dies mit dem Zusatz versehen, wenn kein leichter Fall vorliegt. Laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie kann ein Fall beispielsweise dann als leicht eingestuft werden, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden und/oder die Gefahr für öffentliche oder private Interessen geringfügig oder so geartet ist, dass die Verhängung einer Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung nicht erforderlich ist. § 202c StGB hingegen unterscheidet nicht zwischen leichten und schweren Fällen. Das ist in Deutschland den Gerichten überlassen.
Der Hackerparagraph wurde Ende Mai 2007 auf Veranlassung der seinerzeitigen großen Koalition im Bundestag verabschiedet. Damals stimmten lediglich DIE LINKE sowie ein einsamer SPD-Abgeordneter dagegen. Auch damals wurden europapolitische Vorgaben als Begründung vorgeschoben (BT-Drs. 16/3656). Auch damals bestand die Möglichkeit, zwischen leichten und schweren Fällen zu differenzieren (Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, Art. 2–5). Nun wiederholt sich die Prozedur – mit dem Unterschied, dass die Strafrechtsverschärfung still und heimlich in einem Omnibusverfahren erfolgt. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs findet bereits am morgigen Donnerstag im Bundestag statt.
Update:
In der vorangegangenen Version war fälschlich – wie auch den Verlinkungen zu entnehmen – davon die Rede, dass das Strafmaß § 202c StGB von zwei auf drei Jahre statt von einem auf zwei Jahre erhöht werde. Dies wurde korrigiert.
Es muss natürlich heißen, das Strafmaß nach 202c wird von einem auf zwei Jahre erhöht. Das wird in einem späteren Update korrigiert.
[…] Jürgen Scheele kommentiert auf Digitale Linke: […]
[…] umsetzen, tut dies aber eben nicht. Auf die in die Richtlinie eingezogenen Safeguards haben die Kollegen der Linken nebenan schon verwiesen. In der konsolidierten veröffentlichten Fassung der Richtlinie (pdf) sind dies vor […]
[…] Digitale Linke: Still und heimlich: Bundesregierung will strafrechtliche Verschärfung des Hackerparagraphen (via @digitale_linke / […]