Zur Zeit läuft u.a. im Netz eine kontroverse Debatte über die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Netzpolitischer Aufreger ist der neu zu fassende §9 Abs. 1 Nr. 5, in dem es zukünftig heißen soll:
5. Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.
Der geneigte Leser wird hier sehr schnell von Internetsperren sprechen, da es um die Sperrung des Zugangs zu einzelnen Internetangeboten für die Kunden von Zugangsanbietern geht. Ich teile diese Einschätzung. Offenbar versuchen nun aber einige Verantwortliche im Zusammenhang mit dem GlüStV die Bedeutung der Begrifflichkeit umzudeuten bzw. für hier nicht zulässig zu definieren. Nur so lässt sich erklären, dass die zuständige Brandenburgische Staatskanzlei auf eine mündliche Anfrage der LINKEN-Abgeordneten Kerstin Meier u.a. antwortet (PDF):
Die von Ihnen angeführten Medienberichte, wonach im Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspiel Internetsperren als Sanktionsmechanismus enthalten seien, sind insoweit falsch. Die Untersagung des Zugangs ist keine Sanktion. Hierunter wird üblicherweise eine Strafe verstanden. Eine Internetsperre durch eine Zensurbehörde wäre weder mit unserem Grundgesetz noch mit den von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten internationalen Verträgen vereinbar.
Die Staatskanzlei versucht sich hier zudem offenbar über den Bezug zum Wortlaut der Fragestellung aus der Affäre zu ziehen. Möglicherweise kann man die geplanten Zugangssperren nicht als Sanktionen bezeichnen. Faktisch werden aber hier die Informationsfreiheit und die Prinzipien eines freien Internet eingeschränkt. Es bleibt daher festzuhalten, was Telekom-Sprecher Philipp Blank gegenüber Hyperland zu protokoll gab:
„Nach unserer Auffassung verstößt eine Sperrverfügung für Glücksspielseiten gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis.“
„Die Untersagung des Zugangs ist keine Sanktion. Hierunter wird üblicherweise eine Strafe verstanden.“ – So, so! Da verfällt der Herr Staatssekretär aber einer schönen Rabulistik – von der er selbst merkt, dass er sie nur durch das Wörtchen „üblicherweise“ retten kann. Offenkundig weiß er, dass Sanktionen nicht nur Strafmaßnahmen umfassen können, sondern selbstverständlich auch Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Normen und Gesetzen.