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BGH mag keine Provider

Der Bundesgerichtshof hat der Contentindustrie mal wieder den Rücken gestärkt, nämlich mit einer besonders originellen Auslegung des § 101 Urheberrechtsgesetz. Der stellt die Grundlage dafür dar, dass Internet-Provider auf Antrag die Zugangsdaten von illegalen Filesharern herausrücken müssen.

Nun hatte die Vorinstanz, das OLG Köln, einmal eine durchaus sinnvolle Entscheidung getroffen. Da das Anbieten eines einzelnen Musiktitels in einer Tauschbörse wohl kaum als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gewertet werden könne, dürfe der Provider auch die Zugangsdaten nicht herausrücken, fanden die Kölner Richter.

Das war neu. Bisher waren zahlreiche, nicht immer besonders kompetente Gerichte davon ausgegangen, dass Filesharing sowieso immer gewerbliches Ausmaß erreiche, da die betreffenden Musiktitel ja nicht nur einzelnen, sondern Millionen von Internetnutzern zum Herunterladen angeboten würden. Die Kölner Richter hatten hier offenbar eine etwas realistische Vorstellung von „gewerblich“.

Der BGH hat ihnen nun allerdings einen Strich durch die Rechnung gemacht. „Gewerblich“ meint er, beziehe sich, was den Auskunftsanspruch angeht, nicht auf den Betroffenen, sondern auf den Provider. Wenn der Provider gewerblich tätig sei (sowas soll ja vorkommen), bestehe der Auskunftsanspruch immer – ganz egal, ob die Rechtsverletzung selbst gewerbliches Ausmaß habe oder nur ein Bagatelldelikt sei.

Was lernen wir daraus? Dass Provider nach Meinung des BGH Personen sind, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen. Denn genau so ist es in § 101 UrhG formuliert.

Herzlichen Glückwunsch.

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