Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen haben sich in den letzten Jahren zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt. Die Überwachung des Netzverkehrs über peer-to-peer-Clients funktioniert mittlerweile lückenlos, wenn auch nicht immer fehlerfrei. Unzählige Verbraucherinnen und Verbraucher haben in den letzten Jahren Erpressungsgelder an die Contentindustrie gezahlt – die natürlich in Wirklichkeit keine Erpressungsgelder sind, sondern Abmahngebühren. Besser zahlen als einen Prozess an den Hals kriegen, denken sich viele Nutzerinnen und Nutzer.
Dass es nicht der Sache sein kann, wenn Rechteinhaber statt mit der Vermarktung ihrer Inhalte mit Massenabmahnungen Geld verdienen, hat auch die Bundesregierung schon vor ein paar Jahren gemerkt und darauf mit der Einführung einer Bagatellregelung im Urheberrecht reagiert. Die aber funktioniert nicht, wie inzwischen auch die Koalitionsfraktionen einräumen. Jetzt muss eine Verbesserung her. Wie die aussehen kann, darüber herrscht Uneinigkeit. Das sieht man daran, dass drei verschiedene parlamentarische Initiativen vorliegen, die alle Donnerstag, am 27. Juni 2013, im Deutschen Bundestag behandelt werden sollen: ein Gesetzentwurf der LINKEN von 2011 (Drucksache 17/6483), einer der Koalition von 2012 (Drucksache 17/13057) und ein weiterer der Grünen von 2013 (Drucksache 17/12620).
Groß ist die Uneinigkeit allerdings nicht: Die drei Entwürfe sind regelungstechnisch alle ziemlich ähnlich. Interessant sind also vor allem die feinen Unterschiede. Der linke Entwurf ist der einzige, der für eine klare Unterscheidung von kommerziellen und nichtkommerziellen Rechtsverletzungen eintritt. Dies wird erreicht, indem die Schadensbemessung nach der Lizenzanalogie für Verstöße von Privatleuten abgeschafft werden soll. Lizenzanalogie bedeutet: Der Rechtsverletzer muss so viel zahlen, wie ihm auch in Rechnung gestellt worden wäre, hätte er auf legalem Wege eine Lizenz erworben. Das bedeutet aber bei Filesharing nicht: so viel, wie ein Song in einem offiziellen Download-Portal gekostet hätte. Sondern so viel, wie er dem Label hätte zahlen müssen, um den Song legal in einer Tauschbörse anzubieten. Der Streitwert, nach dessen Höhe sich dann auch die Anwaltsgebühren richten, wird über diese Berechnungsmethode also künstlich hochgerechnet. Die LINKE schlägt deshalb vor, dass die Rechteinhaber gegenüber Privatleuten in Zukunft den tatsächlich erlittenen Schaden nachweisen sollten.
Am Gesetzentwurf der Bundesregierung wird vor allem kritisiert, dass die neue Deckelung der Abmahnkosten schon wieder entschärft wird, bevor sie überhaupt in Kraft getreten ist. So soll der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsstreitsachen 1.000 Euro nicht überschreiten – „es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.“ Damit steht für Gerichte, die der Rechteindustrie wohlgesonnen sind (und davon gibt es einige), eine scheunentorgroße Hintertür offen. Wenn sie nicht wollen, müssen sie die Deckelungsregelung nicht anwenden. Der Gesetzentwurf der Grünen enthält zwar keine derartigen Einschränkungen, ist aber handwerklich unsauber, wie andernorts (hier und hier) schon ausführlich berichtet wurde.
So wird dem Bundestag am Donnerstag kaum etwas anderes übrig bleiben als dem Entwurf der LINKEN zuzustimmen. Jedenfalls, wenn es ihm um die Sache geht.